Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

In diesem Beitrag lernst Du die zentralen Regeln zur Geschäftsführung und Vertretung innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kennen. Du erfährst, wie das Prinzip der Einstimmigkeit funktioniert, welche Rolle das Widerspruchsrecht spielt und welche besonderen rechtlichen Grenzen es hierbei gibt. Außerdem veranschaulicht ein Beispiel, wie diese Vorgaben in einer konkreten Situation angewendet werden können und worauf dabei zu achten ist.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

aa) Prinzip der Einstimmigkeit

Expertentipp:

Lesen Sie § 720 BGB: Die Vertretung ist eine organschaftliche, keine rechtsgeschäftliche.

Das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung ist zentrales organschaftliches Gesellschafterrecht. Es ist daher höchstpersönlich und unübertragbar (§ 711a BGB). Dies schließt die Fremdgeschäftsführung aus. Es ist relativ unentziehbar, das heißt seine Entziehung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (§ 715 Abs. 5 BGB). Ein Eingriff liegt schon dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert wird, dass die Befugnis ohne weitere Voraussetzungen entzogen werden kann.

Entsprechend dem gesetzlichen Leitbild eines engen Zusammenhaltes der Gesellschafter sieht § 715 Abs. 3 S. 1 BGB für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter vor (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis). Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 2 S. 2 BGB). Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht können sich aber Stimmpflichten der einzelnen Gesellschafter ergeben, wenn Maßnahmen zur Entscheidung stehen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes zwingend notwendig sind. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes, sind zur Vertretung der Gesellschaft alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis als gesetzlicher Regelfall), § 720 Abs. 1 BGB, wobei sich die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter auf alle Geschäfte der Gesellschaft erstreckt (§ 720 Abs. 3 S. 1 BGB). In Angleichung an das Handelsrecht (§ 124 Abs. 4 S. 2 HGB) ist nunmehr auch die Vertretung der GbR nicht mit Wirkung nach außen beschränkbar (§ 720 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB).

Zudem besteht bei der GbR ein Recht zur Notgeschäftsführung durch einen Gesellschafter gemäß § 715a Satz 1 BGB, wenn und soweit es um dringend notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Gesellschaft oder deren Vermögen geht. Eine gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers analog den Regeln des Vereinsrechts (§ 29 BGB) scheidet aber aus.

Da § 715 BGB und § 720 BGB dispositiv sind, werden aus Gründen der Praktikabilität in der Praxis häufig gesellschaftsvertraglich die Geschäftsführung und die Vertretung auf einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der anderen übertragen, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter regelmäßig einzelgeschäftsführungsbefugt und -vertretungsberechtigt sind. Grenze ist der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss durch ihre Gesellschafter alleine handlungsfähig bleiben.

Dabei sollte nicht übersehen werden, dass in Fällen der Formbedürftigkeit grundsätzlich alle Gesellschafter dem Formerfordernis genügen müssen, vertritt ein einzelner, muss dessen Erklärung die Vertretung erkennen lassen.

Beispiel:

Die Wohnung-GbR W kündigt der Mieterin M mit von einem einzelnen Gesellschafter mit „i.V.“ unterzeichneten Schreiben.

bb) Widerspruchsrecht

Da zentrales Mitwirkungsrecht, kann der einzelne zur Geschäftsführung und Vertretung berufene Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprechen, der handelnde Gesellschafter muss die Maßnahme in diesem Fall unterlassen (§ 715 Abs. 4 BGB). Von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter haben kein Widerspruchsrecht.

Hier wird die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bedeutsam: Im Außenverhältnis bleibt das Rechtsgeschäft der Gesellschaft gegenüber ungeachtet eines Widerspruchs wirksam, selbst dann, wenn der Widersprechende die Erklärungen des anderen durch die Vornahme eines gegenläufigen Rechtsgeschäfts unverzüglich unwirksam machen könnte.

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen