Die Firmenbildung im Handelsrecht

In diesem Beitrag lernst Du die Grundprinzipien der Firmenbildung im Handelsrecht kennen. Du erfährst, welche Bestandteile eine Firma aufweist, wie der Firmenkern gestaltet werden kann und welchen Zweck der Rechtsformzusatz erfüllt. Außerdem werden Dir die zentralen Grundsätze, wie die Firmenklarheit, Firmenwahrheit und Firmeneinheit, vorgestellt und ihre Bedeutung anhand verschiedener Beispiele veranschaulicht. Diese Einblicke helfen Dir, das Zusammenspiel der rechtlichen Anforderungen und praktischen Unternehmensgestaltung zu verstehen.

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a) Bestandteile der Firma

Die Firma hat zwei Bestandteile, den Firmenkern und den Rechtsformzusatz.

aa) Der Firmenkern

Der Firmenkern unterscheidet die Art der Firma nach ihrer Anknüpfung an die Person des Unternehmensträgers, dann Personenfirma, oder an den Unternehmensgegenstand, dann Sachfirma. Bei einer Kombination von Personen- und Sachanknüpfung handelt es sich um eine Mischfirma. Auch Phantasiebezeichnungen sind zulässig, wenn sie den Inhaber des Unternehmens individualisieren und den Rechtsverkehr vor Täuschungen schützen lassen; in diesem Fall handelt es sich um eine Phantasiefirma.

Die Personenfirma nennt den Namen des Unternehmensträgers, in der Regel den des Kaufmanns oder im Falle der Gesellschaften den der Gesellschafter, etwa „Johann Maria Farina GmbH“. Die Anknüpfung an den Namen des Unternehmensträgers ist üblich bei kleineren und familiär geprägten Betrieben und war daher vor allem in vorindustrieller Zeit bedeutsam.

Demgegenüber betont die Sachfirma den Unternehmensgegenstand, etwa „Parfümeur GmbH“, gelegentlich verknüpft mit einer Ortsbezeichnung wie „Kölner Parfümeur GmbH“.

Die Mischfirma kombiniert beide Elemente, beispielsweise „Farina Parfümeur GmbH“. Demgegenüber lassen Phantasiefirmen keinen direkten Rückschluss mehr auf Unternehmensinhaber und -gegenstand zu, vgl. etwa „ish GmbH“.

Es lassen sich weiter unterscheiden:

  • Die einfache und die **zusammengesetzte Firma: **Besteht die Firma nur aus einem Namen, firmiert etwa der Kaufmann Karl Kraus als „Karl Kraus“, liegt eine so genannte einfache Firma vor, da sie nur aus einem so genannten Firmenkern besteht, § 18 Abs. 1 HGB. Wird diesem Firmenkern jedoch ein Zusatz nach § 18 Abs. 2 HGB beigefügt, beispielsweise „Karl Kraus Malereibetrieb“, handelt es sich um eine zusammengesetzte Firma aus Firmenkern und Firmenzusatz, die beide gleichwertig sind.
  • Ursprüngliche und **abgeleitete Firma: **Abgeleitete Firmen entstehen häufig im Zuge eines Unternehmensverkaufs, wenn der Erwerber die Firma mit einem Nachfolgezusatz weiterführt, etwa der Erwerber des Malereibetriebs von Karl Kraus wie folgt: „Karl Kraus Malereibetrieb, Nachfolger Anton Alt“. Gleiches gilt bei der Bildung einer Gesellschaft durch Eintritt in ein bestehendes Handelsgeschäft oder bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft.

bb) Der Rechtsformzusatz

Der Rechtsformzusatz lässt die Rechtsform des Unternehmens erkennen. Ziel ist der Schutz des Geschäftsverkehrs im Hinblick auf das durch die Rechtsform erkennbare Haftungsstatut und die Erleichterung der Abgrenzung zur Geschäftsbezeichnung. Der Rechtsformzusatz steht am Ende der Firma. Bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Firmen kombiniert werden, entfallen daher die bisherigen Rechtsformzusätze zugunsten der fortbestehenden Rechtsform, so dass nur die Firmenkerne aufrechterhalten werden können. Es besteht im Gegenzug aber keine Pflicht zur Fortführung der Firmenkerne.

Ein Verstoß kann für Gesellschafter oder Geschäftsführer zu einer Rechtsscheinhaftung führen, wobei diese gesamtschuldnerisch mit dem Unternehmensträger haften.

Bei einer oHG oder KG, in der keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine die Haftungsbeschränkung kennzeichnende Bezeichnung enthalten (§ 19 Abs. 2 HGB). Gleiches gilt bei der KGaA (§ 279 AktG). Eine GmbH soll den Zusatz „& Co.“ vor ihrem Rechtsformzusatz verwenden dürfen (X & Co. GmbH), da keine Verwechselungsgefahr mit der GmbH & Co. KG bestehen soll. Die einzelnen Zusätze sind katalogmäßig in § 19 HGB aufgeführt.

Nur die Partnerschaftsgesellschaft darf die Zusätze „und Partner“, „& Partner“ oder „+ Partner“ führen, die Verwendung der englischen Form „partners“ verbietet § 11 Abs. 1 S. 1 indes nicht.Andere nach dem 1.7.1995 gegründete Gesellschaften dürfen die Zusätze „und Partner“, „& Partner“ oder „+ Partner“ nicht führen. Eine Firmierung anderer Gesellschaften mit dem Firmenbestandteil „Partner“ ist zulässig, wenn er in Zusammenhang mit anderen Firmenkernbestandteilen und erkennbar nicht als Rechtsformzusatz geführt wird.

b) Die Firmengrundsätze

Die Firmenwahl ist jedoch nicht schrankenlos möglich. Sie wird durch folgende Grundsätze eingeschränkt:

aa) Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenunterscheidbarkeit

Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort bereits bestehenden und ins Register eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, §§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB.

Beurteilungsmaßstab sind daher die am selben Ort bzw. - je nach Größe des Geschäfts - die in der Region bereits bestehenden Firmen. Nach dem Prioritätsgrundsatz wird grundsätzlich die zuerst eingetragene Firma geschützt.

Um die Firma individualisieren zu können, muss sie außerdem

  • zur Kennzeichnung geeignet sein und
  • Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).

Eine Eignung zur Kennzeichnung liegt vor, wenn die Bezeichnung Namensfunktion hat. Eine solche haben nur Sprachzeichen, also Namen aller Art, Beschreibungen des Unternehmensgegenstandes und reine Phantasiebezeichnungen, nicht jedoch Bildzeichen. Firmenkern und Zusätze müssen eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Das als „at“ ausgesprochene Sonderzeichen „@“ ist zur Kennzeichnung geeignet, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild nicht als bloßer Ersatz für den Buchstaben „a“ verwendet wird, nicht aber sonstige Sonderzeichen ohne allgemein anerkannte Wortzeichenfunktion wie „//“.

Unterscheidungskraft fehlt solchen Firmenbezeichnungen, die nach Verkehrsauffassung des angesprochenen Publikums eine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen begründen. Sie kann auf Gleichlaut, Ähnlichkeit, Klang- und Erscheinungsbild beruhen. Maßstab der Unterscheidung sind nur die im Handelsregister eingetragenen Inhalte, nicht die im Geschäftsverkehr verwendeten Kurzbezeichnungen oder Geschäftsbezeichnungen nichtkaufmännischer Betriebe.

Eine Unterscheidungskraft ist verneint worden für

  • Allgemeinbegriffe wie Gattungsbezeichnungen, z.B. „Creativ“, „Fun“, „Turbo“.
  • Abkürzungen aus nicht aussprechbaren Buchstabenfolgen, vor allem, wenn firmenfremde Ziele verfolgt werden, so für „A.A.A.A.A.A.“. Zulässig sind aber Buchstabenfolgen, wenn sie aussprechbar oder bloße Abkürzungen sind, so etwa „GEFA“,. nicht aber „AKDV“ als Phantasiewort.
  • Zahlen, wenn die Unterscheidungskraft zu anderen Zahlen aufgrund des nahezu einheitlichen Erscheinungsbildes fehlt, z.B. „4811“ zu „4711“ oder „fifty-two“ zu „fifty-one“.
  • Branchenbezeichnungen, bei diesen besteht ein Freihaltebedürfnis, da sie regelmäßig Bestandteil des Firmenkerns sind, wie „Druckerei“, „Bäckerei“, „Profi-Handwerker GmbH“, angeblich zulässig aber „Software AG“ und „Immo-Data“.
  • Schlagwortartige Begriffe im Ausnahmefall, wenn ihre Verwendung nicht dem üblichen Gebrauch entspricht, zulässig daher „Garant-Möbel“.

bb) Grundsatz der Firmenwahrheit

Expertentipp:

Lesen Sie § 18 HGB, er enthält die Kernsätze des Firmenrechts.

Der Grundsatz der Firmenwahrheit verbietet jede Irreführung als solche. Er gebietet gleichzeitig die Beifügung des Rechtsformzusatzes. Er ist mit dem Irreführungsverbot in § 18 Abs. 2 S. 1 HGB verankert, das alle Angaben untersagt, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Damit besteht ein umfassendes Irreführungsverbot für sämtliche Firmenbestandteile einschließlich der Firma als Ganzes.

Das Irreführungsverbot kommt jedoch nur dort zum Tragen, wo die Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise von einiger wettbewerblicher Relevanz sind und die Wertschätzung für das Unternehmen mitbestimmen. Maßstab ist die objektive Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung.

Betrachtet wird nur die Täuschungseignung als solche, ob tatsächlich eine Täuschung eingetreten ist, ist unerheblich. Eine Eignung zur Täuschung liegt jedoch dann noch nicht vor, wenn die Bezeichnung unterschiedliche Assoziationen gestattet, so im Fall MEDITEC für Medizintechnik oder Medientechnik.

Eine Täuschung liegt dort vor, wo über die Größe des Unternehmens Fehlvorstellungen erweckt werden. „Euro“, „Europa“ und „European“ sind unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben, so wenn sich ein kleiner Getränkeladen ohne Angestellte „Eurospirituosen“ nennt. Dies gilt unabhängig von einer denkbaren Assoziation mit der Währung. Auch der Firmenbestandteil „International“ verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot, wenn grenzüberschreitende Aktivitäten ausgeübt werden. Den Firmenbestandteil „Group“ darf ein Einzelkaufmann nicht wählen, der Inhaber zweier einzelkaufmännischer Firmen und einer weiteren GmbH-Beteiligung ist, weil er auf eine Gesellschaft hindeutet. Landschaftsbezeichnung und Städtenamen sind weithin zulässig.

Eine Täuschung wird außerdem bejaht, wenn die Bezeichnung eine besondere Qualität der Ausbildung vorspiegelt. So ist der Zusatz „Institut“ für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen unzulässig, weil er den irreführenden Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche wissenschaftliche Einrichtung.

Ist die angemeldete Firma ersichtlich zur Täuschung geeignet, verweigert das Registergericht die Eintragung (§ 18 Abs. 2 S. 2 HGB).

cc) Grundsatz der Firmeneinheit

Der Grundsatz der Firmeneinheit ist aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleitet und hat keine eigenständige gesetzliche Regelung erfahren. Er besagt, dass der Kaufmann nur eine einzige Firma für ein und dasselbe Unternehmen führen darf. Dies vermeidet eine Irreführung des Rechtsverkehrs, in dem ein Kaufmann unter verschiedenen Firmen für ein Unternehmen aufträte. Eine unterschiedliche Firmierung für mehrere organisatorisch getrennte Betriebe ist aber zulässig. Der Grundsatz der Firmeneinheit beinhaltet damit das Verbot der Firmenmehrheit. Kein Verstoß liegt vor, wenn einzelne Filialen eines Betriebs zur Unterscheidung mit einer Ortsbezeichnung oder einer Zählung versehen werden.

dd) Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Die Firma muss der Öffentlichkeit kund gemacht werden, wozu vor allem die Eintragung im Handelsregister dient. In das Handelsregister werden die Firma, der Ort der Handelsniederlassung, die Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seine Aufhebung und das Erlöschen der Firma eingetragen, §§ 29-32 HGB.

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