Die Entstehung der Kommanditgesellschaft
In diesem Beitrag wirst Du die Entstehung einer Kommanditgesellschaft näher kennenlernen. Dabei erfährst Du, welche Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag gestellt werden und warum der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils dabei eine zentrale Rolle spielt. Außerdem wird erläutert, welche Angaben bei der Eintragung ins Handelsregister erforderlich sind und was dies konkret für die Gesellschafter, insbesondere die Kommanditisten, bedeutet.
aa) Der Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter kann jede natürliche als auch juristische Person oder Personenvereinigung sein mit Ausnahme der Erbengemeinschaft unabhängig davon, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten erlangt. Der einzelne Gesellschafter kann mit seinem Anteil entweder Komplementär oder Kommanditist sein, nicht beides. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils verbietet eine Aufspaltung oder eine verschiedene rechtliche Gestaltung des von einem Gesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteils.
bb) Eintragung und Bekanntmachung
Die Anmeldung zum Handelsregister muss die Kommanditisten besonders berücksichtigen (§ 162 Abs. 1 HGB; § 106 Abs. 2 HGB). Zur Eintragung anzumelden sind:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Komplementärs und Kommanditisten, wird ein Einzelkaufmann unter seiner Firma Kommanditist, kann er unter seiner Firma als Kommanditist eingetragen werden, wenn die Firma von seinem bürgerlichen Namen nicht abweicht;
- Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- die Kommanditisten mit dem jeweiligen Betrag ihrer Haftsumme;
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
Anmeldepflichtig sind alle Gesellschafter, also auch die Kommanditisten (§ 106 Abs. 7 S. 1 HGB).