Die Entstehung der Aktiengesellschaft
In diesem Beitrag erfährst Du, wie eine Aktiengesellschaft (AG) rechtlich entsteht und welche Schritte dafür erforderlich sind. Du lernst die Besonderheiten der Vorgründungsgesellschaft kennen und erhältst einen Überblick über die vorgeschriebenen Inhalte der Satzung und des Gründungsprotokolls. Dabei werden wichtige Begriffe wie Grundkapital, Aktienarten und zwingende Satzungsangaben verständlich erklärt, sodass Du einen klaren Einblick in die juristischen Anforderungen bei der Gründung einer AG erhältst.
aa) Die Vorgründungsgesellschaft
Sind sich die Gründer einig, eine AG errichten zu wollen, entsteht die Vorgründungsgesellschaft. Diese ist entweder GbR oder oHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, mit dem alleinigen Zweck, eine AG zu errichten. Sie endet durch Zweckerreichung mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der AG, der Satzung. Dieser muss seinem Inhalt nach dem Katalog des § 23 AktG genügen und bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Satzung und Gründungsprotokoll
Satzung meint Gründungsprotokoll (§ 23 Abs. 2 AktG) und Satzung im engeren Sinne (§ 23 Abs. 3 und 4 AktG). Dabei enthält das Gründungsprotokoll diejenigen Angaben, die nur im Rahmen der Gründung Bedeutung haben und für die AG nach der Gründung ohne Bedeutung sind.
§ 23 Abs. 2 AktG schreibt folgende Angaben für das Gründungsprotokoll vor:
- Gründer,
- Aktienübernahmen (§ 29 AktG),
- eingezahlter Betrag.
Gründer sind diejenigen Aktionäre, die die Satzung feststellen und damit auch Aktien übernehmen.
Eine AG kann durch einen, dann Einmann-AG, oder mehrere Aktionäre gegründet werden (§ 2 AktG). Aktionär kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und nahezu jede juristische Person sein, nur die zu gründende AG selbst kann nicht Gründer sein, da sie noch nicht das Stadium der Vor-AG erreicht hat.
Das Gesetz kennt Nennbetragsaktien und Stückaktien, die die Gründer nicht kombinieren dürfen. Bei Nennbetragsaktien sind der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der übernommenen Stückaktien und jeweils der Ausgabebetrag der Aktien je Gründer anzugeben.
Eingezahlter Betrag meint denjenigen Betrag, den die Gründer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu leisten haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass Einlagen vor Bestellung des Vorstands nicht mit befreiender Wirkung geleistet werden können. Die Kapitalrichtlinie stellt allerdings auf den eingezahlten Betrag des gezeichneten Kapitals im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft ab.
(2) Zwingende Satzungsangaben
§ 23 Abs. 3 und 4 AktG schreibt folgende Satzungsbestimmungen vor:
- Firma und Sitz der Gesellschaft,
- Unternehmensgegenstand,
- Höhe des Grundkapitals,
- Zerlegung des Grundkapitals, Aktiengattungen,
- Benennung von Namens- oder Inhaberaktien,
- Zahl der Vorstandsmitglieder,
- Form der Bekanntmachung der AG.
§ 4 AktG schreibt die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung vor.
Der Unternehmensgegenstand kennzeichnet die Art der Tätigkeit, welche die Gesellschaft betreibt, insbesondere die Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. Demgegenüber bezeichnet der Gesellschaftszweck die Gewinnerzielung als Sinn des Zusammenschlusses. Die Angabe des Unternehmensgegenstands bindet den Vorstand bei seiner Geschäftsführung.
Das Grundkapital der AG muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und mindestens 50 000 € betragen (§ 6 AktG).
Ähnlich der Aktienübernahmen im Gründungsprotokoll ist auch in der Satzung anzugeben, ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien ausgegeben wird. Bei Nennbetragsaktien sind die Nennbeträge der Aktien sowie die Zahl der Aktien anzugeben, bei Stückaktien genügt die Angabe der Zahl. Eine Kombination von Nennbetrags- und Stückaktien ist nicht möglich.
Aktien verschiedener Gattungen, das sind Aktien mit gleichen Rechten, und die Zahl der Aktien je Gattung müssen angegeben werden, da Aktien verschiedene Rechte gewähren können, so etwa eine unterschiedliche Verteilung des Gewinns (§ 11 AktG).
Vor der Aktienrechtsnovelle 2016 konnten die Gründer sowohl Aktien auf den Inhaber als auch auf Namen vorsehen unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Nennbetrags- oder Stückaktien handelte, heute ist die Namensaktie die Standardverbriefung (§ 10 Abs. 1 S. 1 AktG). Inhaberaktien können nur noch ausgegeben werden von börsennotierten Gesellschaften oder nicht börsennotierten Gesellschaften, bei denen der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer im Gesetz genannten Stelle hinterlegt ist (§ 10 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Satzung muss festlegen, welche Art von Aktien die Gesellschaft gewählt hat (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG).
Die Inhaberaktie beurkundet einen bestimmten Betrag oder Bruchteil des Inhabers der Urkunde als Beteiligung an der AG. Die Bekundung ist deklaratorisch, da die Mitgliedschaft durch die Handelsregistereintragung und nicht durch die Wertpapierausstellung entsteht. Sie legitimiert ihren Besitzer als Inhaber des materiellen Mitgliedschaftsrechts (§§ 793 Abs. 1, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB). Als Inhaberpapier ist ein gutgläubiger Erwerb nach Maßgabe der §§ 932 ff. BGB möglich.
Die Namensaktie nennt eine Person mit ihrem Namen als Beteiligte an der AG. Wertpapierrechtlich ist sie geborenes Orderpapier. Ihre Übertragung kann
- durch Abtretung des verbrieften Rechts nach §§ 398 ff. BGB,
- durch Indossament gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 WechselG und Übergabe der Aktienurkunde nach §§ 929 ff. BGB, oder
- nach den Regelungen des Depotgesetzes durch die Übersendung des Stückeverzeichnisses seitens des Einkaufskommissionärs (§ 18 Abs. 3 DepotG) oder durch den Erwerb von Miteigentum am Sammelbestand (§ 24 Abs. 2 DepotG) erfolgen.
erfolgen.
Sie ist besonders für die kleine AG geeignet, da ihre Übertragung an die Zustimmung der AG geknüpft sein kann, die so genannte vinkulierte Namensaktie (§ 68 AktG). Eine Vinkulierung ist bereits dann wirksam, wenn die Namensaktie noch nicht verbrieft ist und deshalb nur durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden kann.
Außerdem gestattet sie die Einladung von Aktionären mit eingeschriebenem Brief zu den Hauptversammlungen, wenn die Aktionäre bekannt sind, dabei genügt die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen (§ 121 Abs. 4 AktG).
Die Satzung muss neben der Zahl der Vorstandsmitglieder schließlich die Form der freiwilligen Bekanntmachungen beschreiben (§ 23 Abs. 4 AktG), wenn solche beabsichtigt sind. Pflichtbekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger sind nicht gemeint.