Der Handelsstand im Handelsrecht
In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen des Kaufmannsbegriffs im Handelsgesetzbuch kennen und erfährst, wie das Handelsrecht anhand des subjektiven und unternehmensbezogenen Systems strukturiert ist. Du wirst verstehen, welche Personen und Unternehmen als Kaufleute gelten und welche rechtlichen Voraussetzungen an diesen Status geknüpft sind. Beispiele und Definitionen veranschaulichen die Prinzipien und erleichtern die Anwendung des theoretischen Wissens.
1. Subjektive Anknüpfung des Kaufmannsbegriffs
Expertentipp:
Lesen Sie § 345 HGB: Er knüpft daran an, ob das Rechtsgeschäft Handelsgeschäft „für einen der beiden Teile“, d.h. der Vertragsparteien ist.
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind zum einen die Träger eines handelsrechtlichen Unternehmens nach §§ 1-5 HGB, zum anderen die Handelsgesellschaften nach § 6 HGB. Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute knüpft daran an, ob jemand als Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt oder ein Handelsgewerbe oder Handelsgeschäft betreibt. Voraussetzung für die Anwendung des HGB ist damit, dass mindestens ein Beteiligter (§ 345 HGB), in anderen Fällen beide Beteiligten (§§ 346, 352 f., 369, 377 HGB) Kaufleute sind. Das Handelsrecht basiert somit auf einem subjektiven System. Demgegenüber orientiert sich das objektive System an der Art der Rechtsgeschäfte, so etwa der französische Code de Commerce, der den Kaufmann als diejenige Person definiert, die Handelsgeschäfte vornimmt. Ausnahmen vom subjektiven System kennt das Handelsgesetzbuch für den Kaufmann für sein privates Handeln und in verschiedenen Rechtsvorschriften, die eine Kaufmannseigenschaft der Handelnden nicht voraussetzen.
2. Unternehmensbezogener Kaufmannsbegriff
Das HGB geht von einem unternehmensbezogenen Kaufmannsbegriff aus, so dass nicht nur der Einzelkaufmann, sondern auch Gesellschaften als Unternehmensträger, etwa die Personenhandelsgesellschaften, Kaufmann sind, und zwar so genannter Formkaufmann nach § 6 HGB. Eine gesetzliche Definition des Begriffs des Unternehmens fehlt jedoch, weil ihm je nach Regelungszusammenhang unterschiedliche Bedeutung zukommt. Unternehmen ist zum einen die Gesamtheit aller personellen und sachlichen Mittel und aller Rechte zum Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung, zum anderen eine Organisation mit interner Kompetenzverteilung nach personalgeprägten Strukturen, Geschäftswissen und -erfahrungen, Bezugsquellen und Kundenstamm. Diese Organisationsverfassung ist weit mehr als die Gesamtheit der Gegenstände charakteristisch für das Unternehmen und Indikator seines Geschäftswertes, der selbst mehr ist als die Differenz der Aktiva und Passiva. In Kombination der beiden Betrachtungen lässt sich das Unternehmen wie folgt definieren:
Definition: Unternehmen:
Unternehmen ist jede organisatorische Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht, um einen wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
Aus dieser organisatorischen Einheit des Unternehmens folgt jedoch nicht, dass etwa das Unternehmen als solches Rechtsfähigkeit besäße. Rechtsträger ist vielmehr der Unternehmer als die natürliche oder juristische Person bzw. Handelsgesellschaft.
Hinweis:
Der in diesem Zusammenhang diskutierte Unternehmensbegriff ist ein anderer als derjenige des § 14 BGB, der zur Umsetzung von mehreren europäischen Richtlinien zum Verbraucherschutz in das BGB eingefügt worden ist. Gleichwohl ist der Kaufmann, soweit er als Kaufmann handelt, gewerblich tätig, daher Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und damit dem Verbraucherschutzrecht zu Lasten der Unternehmer unterworfen.. Anderes gilt, wenn der Kaufmann ohne Zusammenhang zu seiner gewerblichen Tätigkeit privat tätig ist.