Der handelsrechtliche Sorgfaltsmaßstab
In diesem Beitrag erfährst Du, wie der handelsrechtliche Sorgfaltsmaßstab in § 347 Abs. 1 HGB festgelegt wird und welche Bedeutung dieser für die Haftung von Kaufleuten hat. Du wirst sehen, wie der Standard des „ordentlichen Kaufmanns“ angewendet wird und welche berufsspezifischen Abweichungen das Handelsrecht vorsieht, z. B. für Frachtführer oder Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften. Außerdem werden die Anwendungsbereiche der Vorschrift – von der Verschuldenshaftung bis hin zu vorvertraglichen und deliktischen Fällen – näher beleuchtet.
Für Haftungszwecke bestimmt § 347 Abs. 1 HGB den Sorgfaltsstandard, der im Rahmen des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB maßgeblich ist. Bezug genommen wird auf den ordentlichen Kaufmann. Berufsspezifische Differenzierungen spricht das HGB selbst in § 436 HGB für den Frachtführer an, für die bekanntesten Kapitalgesellschaften in §§ 93 AktG, 43 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Der Verantwortlichkeitsstandard gilt für alle Arten von Verschuldenshaftung, auch vorvertraglich und deliktisch, auch für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), sofern nicht eine Abschwächung nach § 347 Abs. 2 HGB zum Zuge kommt und sofern es um ein Handeln in der Unternehmenssphäre (§ 343 HGB) geht.