Der gutgläubige Erwerb im Handelsrecht

In diesem Beitrag lernst Du die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach § 366 Abs. 1 HGB kennen. Schritt für Schritt wird Dir erklärt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Erwerber trotz fehlender Eigentumsberechtigung des Verfügenden Rechte an einer Sache erlangen kann. Dabei werden zentrale Punkte wie der gute Glaube, die Rolle des Kaufmanns und das Abhandenkommen der Sache beleuchtet. Diese Grundlagen helfen Dir, die Regelung des Gutglaubensschutzes im Handelsrecht besser zu verstehen.

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Wie prüft man: Voraussetzungen des § 366 Abs. 1 HGB:

  • I. Veräußerung oder Verpfändung durch einen Kaufmann
  • II. Bewegliche Sache
  • III. Im Betrieb seines Handelsgewerbes
  • IV. Guter Glaube bzgl. der Verfügungsbefugnis des Kaufmanns
  • V. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB

§ 366 HGB erstreckt den Gutglaubensschutz der §§ 932 ff. BGB auf den Fall, dass der Nichtberechtigte im eigenen Namen über fremde Sachen verfügt und der Erwerber von dem fehlenden Eigentumsrecht weiß und daher nach bürgerlichem Recht nicht mehr kraft guten Glaubens Rechte erwerben könnte, den Verfügenden aber gutgläubig nach Maßgabe des § 932 Abs. 2 BGB für verfügungsbefugt gemäß § 185 Abs. 1 BGB hält.

Voraussetzung des § 366 HGB ist, dass der Verfügende Kaufmann ist, der Rechtsnachteil in Form des Eigentumsverlustes trifft den wahren Eigentümer ohne Rücksicht auf dessen Kaufmannseigenschaft.

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