Prüfungsschema Eigentum und Erbrecht, Sozialisierung

In diesem Beitrag lernst Du, wie die Garantie von Eigentum und Erbrecht gemäß Art. 14 GG sowie die Regelungen zur Sozialisierung nach Art. 15 GG systematisch geprüft werden. Du erfährst, welche Schutzbereiche und Eingriffsmodalitäten bei Art. 14 GG relevant sind, und wie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen erfolgt. Fallbeispiele helfen Dir dabei, die Anwendung und Bedeutung dieser Grundrechte im konkreten Kontext besser zu verstehen.

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I. Überblick

Das Grundrecht aus Art. 14 GG hat die Aufgabe, dem Einzelnen eine Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Grundlegend für das Verständnis des Art. 14 GG sind folgende zwei Punkte: Zum einen die sog. Naßauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zum anderen handelt es sich bei Art. 14 GG um ein normgeprägtes Grundrecht (s.o. Rn. 125 f.). Das bedeutet: „Eigentum“ und „Erbrecht“ sind ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe. Zur Ausfüllung dieser Begriffe ist der Gesetzgeber berufen. Er definiert, was unter „Eigentum“ und „Erbrecht“ zu verstehen ist. „Eigentum“ und „Erbrecht“ lassen sich daher ohne Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen nicht beschreiben. So besteht z.B. das „Eigentum“ aus dem, was die Rechtsordnung Personen an Gütern und Rechten zuordnet. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu anderen Freiheitsrechten, bei denen die Leitbegriffe (z.B. „Leben“, „körperliche Unversehrtheit“, „Meinung“ oder „Ehe“) sog. vorrechtliche Begriffe darstellen. Als soziale Gebilde können diese Begriffe ohne Rückgriff auf vorhandene gesetzliche Bestimmungen definiert werden.

Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht. Er enthält ein klassisches Abwehrrecht des Einzelnen gegen staatliche Beeinträchtigungen, eine Institutsgarantie und eine Bestandsgarantie. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG enthält einen Regelungs- und Ausgestaltungsvorbehalt, dient somit als Rechtfertigungsgrundlage für Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Art. 14 Abs. 2 GG formuliert ein objektives Rücksichtnahmegebot, das Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen kann. Art. 14 Abs. 3 GG enthält verschiedene Regelungen im Hinblick auf **Enteignungen: **Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG normiert die Zulässigkeit von Enteignungen. Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt und die sog. Junktimklausel. Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG regelt ansatzweise die Anforderungen für Art und Umfang der Entschädigung. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG normiert schließlich eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung.

Art. 15 GG sieht die Möglichkeit vor, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein abstrakt-generelles Gesetz unter den dort genannten Voraussetzungen zu enteignen. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung, weshalb wir uns in diesem Skript nicht näher mit ihr befassen werden.

Das Grundrecht aus Art. 14 GG prüfen Sie wie folgt:

Wie prüft man: Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG):

  • I. Eröffnung des Schutzbereichs

    • 1. Sachlicher Schutzbereich

      • a) Eigentum

        • aa) Begriff

          • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
        • bb) Gewährleistungsumfang

      • b) Erbrecht

    • 2. Persönlicher Schutzbereich

  • II. Eingriff in den Schutzbereich

    • 1. Mögliche Beeinträchtigungen

    • 2. Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigung

      • a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

        • aa) Begriff
        • bb) Bedeutung
      • b) Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

        • aa) Begriff
        • bb) Abgrenzung zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen
        • cc) Formen der Enteignung
      • c) Sonstige imperative Beeinträchtigungen

  • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

    • 1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

      • a) Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
      • b) Verhältnismäßigkeit
      • c) Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Inhalts- und Schrankenbestimmung
    • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG

      • a) Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)
      • b) Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)
      • c) Verhältnismäßigkeit
      • d) Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung
    • 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe

II. Eröffnung des Schutzbereichs

Ihre Grundrechtsprüfung beginnen Sie mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 GG eröffnet sind.

1. Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 GG ist in Absatz 1 Satz 1 ganz kurz gefasst: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Die Normgeprägtheit des Grundrechts (s.o. Rn. 619) spielt beim sachlichen Schutzbereich eine wesentliche Rolle, denn der Gesetzgeber legt fest, was „Eigentum“ und „Erbrecht“ sind. Dementsprechend setzen Sie Ihre Prüfung bei diesen beiden Begriffen an und klären - je nachdem, welcher der beiden Begriffe in Ihrer Fallbearbeitung thematisch einschlägig sein könnte - zunächst den Begriff des Eigentums bzw. des Erbrechts und sodann den jeweiligen Gewährleistungsumfang:

a) Eigentum

aa) Begriff

Eigentum:

Eigentum sind alle konkreten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen als Ausschließlichkeitsrechte zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind und die das einfache Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert.

Der Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG stellt einen verfassungsrechtlichen Begriff dar. Sein Bedeutungsgehalt muss demnach aus der Verfassung selbst gewonnen werden. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist insbesondere nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff, sondern weiter gefasst. Anders als im Zivilrecht, wo Eigentum nur an körperlichen Gegenständen erworben werden kann, fallen unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff alle vermögenswerten Rechte. Diese können sowohl privat- als auch öffentlich-rechtlich begründet sein, letzterenfalls allerdings nur dann, soweit sie ein Äquivalent eigener Leistung sind und der Existenzsicherung dienen.

Beispiel:

für Eigentum an privatrechtlich begründeten vermögenswerten Rechten: Sacheigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken (§ 903 BGB), dingliche Rechte (z.B. Hypotheken, Grundschulden oder Pfandrechte), Urheberrechte, Internet-Domain, alle Rechte i.S.d. § 823 BGB, privatrechtliche Forderungen.

Ob auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt wird, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anwendbar ist. Es vertritt die Ansicht, der Schutz des Gewerbebetriebes gehe nicht weiter als der Schutz, den die wirtschaftlichen Grundlagen des Gewebebetriebes genießen.

Beispiele für Eigentum an öffentlich-rechtlich begründeten vermögenswerten Rechten: Ansprüche gegen die Renten- oder Arbeitslosenversicherung, Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Rückerstattungsanspruch bei zu viel gezahlten Steuern. - Nicht geschützt ist dagegen das Vermögen als solches. Daher wird Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten nicht beeinträchtigt, es sei denn, diese haben erdrosselnde und somit sog. konfiskatorische Wirkung.

bb) Gewährleistungsumfang

Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantiert den Bestand des vorhandenen Eigentums vor Entzug. Nicht von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sind daher z.B. bloße Umsatz-, Gewinn- und Erwerbschancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten.

Hinweis:

Halten Sie daher im Hinterkopf: Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Erworbene, also das Ergebnis einer Betätigung, nicht dagegen den Erwerb, denn die Betätigung selbst wird durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

Geschützt ist zudem die Möglichkeit, das Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen. Der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum zu behalten, zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern.

Beispiel:

D bestellt zur Sicherung eines Bankdarlehens eine Hypothek an seinem Grundstück.

Neben dieser positiven Eigentumsfreiheit existiert auch die negative Eigentumsfreiheit. Sie verleiht dem Einzelnen das Recht, das Eigentum nicht zu behalten, nicht zu verwenden, nicht zu verbrauchen oder nicht darüber zu verfügen.

Hinweis:

Die Gewährleistung des Eigentums beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Dementsprechend folgt schon unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ein Anspruch auf eine faire Verfahrensführung. Das gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse eines Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff kann zwar gerechtfertigt sein, soweit er dazu dient, titulierte Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen; gleichzeitig sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren.

b) Erbrecht

Die Garantie des Erbrechts ergänzt die Eigentumsgarantie insofern, als sie den Fortbestand des Privateigentums über den Tod hinaus im Wege der Rechtsnachfolge sicherstellt. Das Erbrecht gewährleistet die Anerkennung der Privaterbfolge als Rechtsinstitut, die Testierfreiheit, das Recht der Erben, über das Erbe wie ein Eigentümer verfügen zu können, sowie das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers.

2. Persönlicher Schutzbereich

Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts fallen daher alle natürlichen Personen und juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nach h.M. nicht auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG berufen, auch wenn sie Eigentum nach den Bestimmungen des Privatrechts erworben haben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG „nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit kommunaler Sparkassen und privatwirtschaftlich aktiver Gemeinden verneint. Auch manche grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nämlich die Universitäten und die Rundfunkanstalten, sind im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht grundrechtsfähig. Etwas anderes soll aber für Religionsgemeinschaften gelten.

III. Eingriff in den Schutzbereich

Ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet, prüfen Sie anschließend, ob die öffentliche Gewalt in den Schutzbereich eingegriffen hat.

1. Mögliche Beeinträchtigungen

Ein Eingriff liegt vor, wenn eine durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtsposition entzogen oder ihre Nutzung, ihre Verfügung oder ihre Verwertung durch eine imperative Regelung oder durch eine mittelbare oder faktische Einwirkung beeinträchtigt wird. Beispiel für eine imperative Regelung ist z.B. die Steuerpflicht; Beispiel für einen faktischen Eingriff sind z.B. Immissionen.

2. Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigungen

Das Eigentum - für das Erbrecht gelten die folgenden Ausführungen entsprechend - kann v.a. durch zwei verschiedene Formen imperativ beeinträchtigt werden: durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG oder durch Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG:

Expertentipp:

In der Fallbearbeitung haben Sie bei imperativen Eingriffen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie beschränken sich beim Prüfungspunkt „Eingriff in den Schutzbereich“ darauf zu untersuchen, ob ein Eingriff vorliegt, und verlagern die Frage, welche Form von imperativer Beeinträchtigung gegeben ist, auf die Prüfungsebene der „verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“. Oder Sie qualifizieren bereits an dieser Stelle die Form des imperativen Eingriffs.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht zwischen beiden Formen ein qualitativer Unterschied. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG als aliud gegenüber den Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Im Vordergrund des Eigentumsschutzes stehen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Grundsätzlich bilden sie den Prüfungsmaßstab aller Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, weil Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eine Instituts- und eine Bestandsgarantie enthält (s. oben Rn. 620). Etwas anderes gilt für Enteignungen, die an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen sind.

Hinweis:

Der qualitative Unterschied zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und Enteignung andererseits war vor der Naßauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht anerkannt. Die frühere h.M. garantierte Eigentumsschutz letztlich nur durch den Enteignungsbegriff. Zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignung wurde kein qualitativer, sondern ein quantitativer Unterschied gesehen. Dies hatte zur Folge, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die ein bestimmtes Maß an Intensität - sei es gemessen an der Schwere ihrer beeinträchtigenden Wirkung (sog. Schweretheorie), sei es gemessen an der Frage, ob dem Betroffenen durch die staatliche Maßnahme ein Sonderopfer auferlegt wird (sog. Sonderopfertheorie) - überschritt, in eine Enteignung umschlug. In diesem Falle erhielt der Betroffene eine Entschädigung aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff, obwohl die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorlagen. Dies ist nach heute h.M. nicht mehr denkbar. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG steht, ist verfassungswidrig. Hiergegen muss sich der Betroffene auf dem Rechtsweg wehren. Der Grundsatz „Dulde und liquidiere“ gilt hier nicht.

a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

aa) Begriff

Inhalts- und Schrankenbestimmungen:

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum bzw. als Erbrecht zu verstehen sind.

Inhalts- und Schrankenbestimmung werden grundsätzlich als einheitlicher Begriff verwendet, müssen also sachlich nicht unterschieden werden. Das Bundesverfassungsgericht nimmt an, dass „Inhalts- und Schrankenbestimmungen (. . .) jede Beeinträchtigung von Art. 14 GG (ist), die nicht Enteignung ist“.

Beispiel:

Das Wasserhaushaltsgesetz definiert das Grundeigentum und den Zugriff auf das Grundwasser als verschiedene vermögenswerte Rechte. Das gesetzliche Verbot, die Miete um mehr als 30% zu erhöhen, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums des Vermieters.

bb) Bedeutung

Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen zeichnen sich v.a. durch ihre zeitliche Wirkung aus, indem sie das Eigentum für die Zukunft neu definieren. Dadurch können sie bestehende vermögenswerte Rechtspositionen verkürzen. Solche Verkürzungen beeinträchtigen das in der Vergangenheit begründete Eigentum und stellen demnach Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar.

Beispiel:

Die Gemeinde Z ändert ihren Bebauungsplan dahingehend, dass zukünftig im Bereich der Hauptdurchgangsstraße nicht mehr vier-, sondern nur noch dreigeschossig gebaut werden darf. S besitzt auf dieser Straße ein noch unbebautes Grundstück, auf dem er ein Büro- und Geschäftshaus errichten möchte. - Betroffen ist hier die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Baufreiheit des S. Die Gemeinde definiert die Baufreiheit für die Zukunft neu; für die bestehende Baufreiheit des S bedeutet die Änderung eine Verkürzung seiner Baufreiheit und damit einen Eingriff in seine Baufreiheit.

b) Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

aa) Begriff

Enteignung:

Eine Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.

bb) Abgrenzung zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Von Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterscheidet sich eine Enteignung durch **vier Merkmale: **

1.Die Enteignung ist konkret (nicht abstrakt).
2.Die Enteignung trifft individuell (nicht abstrakt).
3.Die Enteignung entzieht verselbständigungsfähige Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zumindest teilweise (nicht bloße Verkürzung).
4.Die Enteignung dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, was ausnahmsweise auch bei einer Enteignung zugunsten Privater der Fall sein kann.

Hinweis:

Als entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und Enteignungen andererseits gilt letztlich die Finalität des Eingriffs. Maßgeblich ist also, ob die Maßnahme der öffentlichen Gewalt auf den Entzug oder nur auf die Verkürzung von Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gerichtet ist.

cc) Formen der Enteignung

Gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG kann auf zwei Wegen enteignet werden: entweder durch eine sog. Legalenteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 GG („durch Gesetz“) oder durch eine sog. Administrativenteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 GG („auf Grund eines Gesetzes“).

Beispiel:

Entziehung von Grundstücken zwecks Errichtung eines Flughafens; die Belastung eines Grundstücks mit dinglichen Rechten.

c) Sonstige imperative Beeinträchtigungen

Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG kann schließlich auch durch sonstige imperative Eingriffe beeinträchtigt werden. Dazu gehören vor allem die Anwendungs- und Vollzugsakte der Exekutive und der Judikative, mit denen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen konkretisiert werden.

Beispiel:

H hat ein unter Denkmalschutz stehendes Haus erworben. Das Haus möchte er abreißen und auf dem Grundstück ein neues Haus errichten. Seinen Abrissantrag lehnt die Behörde unter Hinweis auf entgegenstehende denkmalschutzrechtliche Bestimmungen ab. Die behördliche Ablehnung stellt einen Verwaltungsakt dar. Mit ihrem Erlass vollzieht die Behörde die bau- und denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, die das Eigentum des H definieren.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vor, ist zu untersuchen, ob der Eingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG oder eines sonstigen Eingriffs verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

Nach h.M. ist unter Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ein Gesetz im materiellen Sinne zu verstehen. Neben förmlichen Gesetzen können daher auch Rechtsverordnungen und Satzungen den Inhalt und die Schranken des Eigentums und des Erbrechts bestimmen. Nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes müssen Rechtsverordnungen und Satzungen jedoch ihrerseits auf einem verfassungsgemäßen förmlichen Gesetz beruhen.

b) Verhältnismäßigkeit

Der Gesetzgeber besitzt allerdings keine unbeschränkte Befugnis, den Inhalt und die Schranken der Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu bestimmen. So muss sich der Gesetzgeber bei Eingriffen in das Eigentum vielmehr am Allgemeinwohl orientieren, das nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze für die Beschränkung des Eigentums bildet. Gleichzeitig muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Keiner dieser Faktoren darf über Gebühr verkürzt werden; vielmehr müssen alle Faktoren in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Die Eigentumsgarantie und die Sozialbindung des Eigentums sind somit in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Bei dieser Abwägung kann insbesondere zu berücksichtigen sein, ob/inwieweit es Härteklauseln oder Übergangsregelungen gibt. Härteklauseln sind notwendig, wenn z.B. eine Nutzungsbefugnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz, von der früher bereits Gebrauch gemacht wurde, entzogen wird. In die Abwägung einzustellen ist z.B. auch die Eigenart der vermögenswerten Rechtsposition. So kann der Gesetzgeber die Sozialbindung des Eigentums an Produktionsmitteln durch Mitbestimmungsregelungen für Unternehmen gesetzlich regeln, denn das Eigentum an Produktionsmitteln ist nicht nur eine vermögenswerte Rechtsposition des Unternehmers, sondern verleiht ihm auch Macht über Dritte. In Betracht zu ziehen ist ferner auch die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung. Eine solche Entschädigung kommt in Betracht, wenn eine Inhalts- und Schrankenbestimmung eine hohe Eingriffsqualität hat. In der Praxis ist dies z.B. bei denkmal- und naturschutzrechtlichen Maßnahmen relevant, die - rechtlich betrachtet - Inhalts- und Schrankenbestimmung sind, aber enteignende Wirkung haben.

Hinweis:

Zur Klärung der Frage, ob zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung eine finanzielle Entschädigung notwendig ist, können Sie die früher zur Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits verwendeten Kriterien, also die Schwere des Eingriffs oder das Vorliegen eines Sonderopfers (dazu oben Rn. 635), heranziehen.

c) Institutsgarantie als äußerste Grenze von Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Als äußerste Grenze für die Zulässigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen dient die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie. Sie stellt sicher, dass der Kernbereich der Eigentumsgarantie, d.h. die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über seine vermögenswerten Rechtspositionen, unangetastet bleiben.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG

Eine Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG hat **vier Voraussetzungen: **#### a) Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)

Ein Gesetz, durch das oder aufgrund dessen enteignet wird, muss vorsehen, dass die Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen darf (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Ausnahmsweise kann eine Enteignung zugunsten Privater auch diesem Erfordernis genügen (s.o. Rn. 639). Bei einer Administrativenteignung muss auch der Vollzugsakt dem Allgemeinwohlerfordernis genügen.

b) Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)

Das Gesetz, durch das oder aufgrund dessen enteignet wird, muss gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG eine sog. Junktimklausel enthalten, d.h. es muss die Art und das Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Höhe der Entschädigung ist gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen festzulegen. Regelmäßig wird für die Höhe der Entschädigung der Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes ausschlaggebend sein.

c) Verhältnismäßigkeit

Schließlich muss eine Enteignung verhältnismäßig sein. Dies betrifft sowohl die Frage, ob enteignet wird, als auch die Frage, wie enteignet wird. Eine Enteignung kommt ohnehin nur als ultima ratio in Betracht. Auch wenn ein solcher Fall ausnahmsweise gegeben ist, kann es dann unter Umständen genügen, anstelle einer vollständigen Enteignung nur eine teilweise Enteignung vorzunehmen.

d) Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung

Wie bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen bildet die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie die äußerste Grenze für die Zulässigkeit einer Enteignung (vgl. oben Rn. 646).

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe

Sonstige Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben und verhältnismäßig sein.

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