Die Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG)

In diesem Beitrag tauchst Du in die Welt der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG ein. Du lernst die fünf eigenständigen Grundrechte – Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit – kennen und erfährst, warum sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung so bedeutend sind. Darüber hinaus wirst Du mit einem strukturierten Prüfungsschema vertraut gemacht, das Dir zeigt, wie diese Grundrechte systematisch geprüft werden können, einschließlich ihrer Schranken und Besonderheiten wie dem Zensurverbot.

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Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet fünf eigenständige Grundrechte, die thematisch verwandt sind (Kommunikation) und deshalb auch Kommunikationsgrundrechte genannt werden: die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG), die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG), die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG), die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG) und die Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“. Zusammen mit den anderen Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG ist es für die freiheitlich-demokratische Grundordnung von grundlegender Bedeutung, denn die Kommunikationsgrundrechte ermöglichen erst eine ständige geistige Auseinandersetzung und sind daher Grundlage jeder Freiheit. Die Informationsfreiheit ergänzt dabei die anderen vier Kommunikationsgrundrechte aus der „Empfängerperspektive“.

Art. 5 Abs. 2 GG enthält drei Schranken für die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG wird dogmatisch als „Schranken-Schranke“ eingeordnet. Er legt fest, dass auch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG keine (Vor-)Zensur erlauben.

Mit allen fünf Kommunikationsgrundrechten werden wir uns im Folgenden näher befassen. Aufbautechnisch unterscheiden sich die fünf Grundrechte in ihren Gewährleistungsinhalten, weshalb diese getrennt behandelt werden. Die Prüfungsstufen „Eingriff“ und „verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs“ sind dagegen im Wesentlichen gleich ausgestaltet, so dass sie zusammenhängend dargestellt werden können. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

Wie prüft man: Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG):

  • I. Eröffnung des Schutzbereichs

    • 1. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG)

      • a) Sachlicher Schutzbereich

        • aa) Begriff der Meinung

          • Tatsachenäußerungen
        • bb) Gewährleistungsumfang

      • b) Persönlicher Schutzbereich

    • 2. Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

      • a) Sachlicher Schutzbereich

        • aa) Begriff der allgemein zugänglichen Quelle
        • bb) Gewährleistungsumfang
      • b) Persönlicher Schutzbereich

    • 3. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

      • a) Sachlicher Schutzbereich

        • aa) Begriff der Presse
        • bb) Gewährleistungsumfang
      • b) Persönlicher Schutzbereich

    • 4. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

      • a) Sachlicher Schutzbereich

        • aa) Begriff des Rundfunks
        • bb) Begriff der Berichterstattung
      • b) Persönlicher Schutzbereich

    • 5. Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG)

      • a) Sachlicher Schutzbereich

        • aa) Begriff des Films
        • bb) Begriff der Berichterstattung
      • b) Persönlicher Schutzbereich

  • II. Eingriff in den Schutzbereich

  • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

    • 1. Beschränkbarkeit (Schranken)

      • a) Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG

        • aa) Allgemeine Gesetze
        • bb) Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend
        • cc) Recht der persönlichen Ehre
      • b) Art. 17a Abs. 1 GG

    • 2. Schranken-Schranken

      • a) Wechselwirkungslehre
      • b) Zensurverbot gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG

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