Die Grundrechtsverpflichteten
In diesem Beitrag erfährst Du, wer durch die Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist und warum diese als unmittelbar geltendes Recht anzusehen sind. Dabei wird auch erläutert, welche Unterschiede zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und denen der Weimarer Reichsverfassung bestehen. Auf diese Weise erhältst Du einen klaren Überblick über die Bedeutung der Grundrechte und ihre Adressaten.
Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte (deutsche) Staatsgewalt, also die Legislative, die Exekutive und die Judikative, als unmittelbar geltendes Recht (s.o. Rn. 5, 9).
Hinweis:
Art. 1 Abs. 3 GG nimmt durch die Aufzählung der drei Staatsgewalten auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG Bezug.
Die Grundrechtsverpflichteten nennt man übrigens auch Grundrechtsadressaten, weil die Grundrechte an sie gerichtet, d.h. adressiert sind.
Die Hervorhebung „als unmittelbar geltendes Recht“ bringt zum Ausdruck, dass es sich bei den Grundrechten um wirksames Recht handelt. Dadurch unterscheiden sich die grundgesetzlich garantierten Grundrechte von vielen Grundrechten, die die Weimarer Reichsverfassung von 1919 verbürgte. Viele Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung waren bloße Programmsätze, bei deren Nichtbeachtung keine Sanktionen zu befürchten waren.