Die Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
In diesem Beitrag erfährst Du, was Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte auszeichnet und welche rechtliche Bedeutung sie haben. Du lernst, wie Grundrechte dem Einzelnen ermöglichen, konkrete Ansprüche gegenüber der öffentlichen Gewalt geltend zu machen, und es wird die praktische Anwendung anhand eines anschaulichen Beispiels erläutert. Zudem wird die Schutznormtheorie vorgestellt, die eine wichtige Grundlage zur Prüfung subjektiv-öffentlicher Rechte ist.
Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen.
Beispiel:
Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. - Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.
Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).
Hinweis:
Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von Ottmar Bühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist. Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist.