Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
In diesem Beitrag erhältst Du einen klaren Überblick über die Schutzbereiche des Rechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Du wirst erfahren, wie das körperliche Dasein und die Gesundheit – sowohl physisch als auch psychisch – rechtlich geschützt sind und welche Grenzen und Ausdehnungen dieser Schutz hat. Beispiele wie der Umgang mit psychischen Beeinträchtigungen und die Definition des Lebensbeginns und -endes veranschaulichen die behandelten Grundrechtsaspekte.
a) Recht auf Leben
Leben:
Leben meint das körperliche Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz des Menschen.
Das Recht auf Leben schützt das körperliche Dasein des Menschen vom Zeitpunkt seines Entstehens bis zum Eintritt seines Todes, und zwar unabhängig von seinen Lebensumständen sowie seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit. Nach nicht unbestrittener Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beginnt das menschliche Dasein spätestens 14 Tage nach der Empfängnis und endet mit dem Tod. Nach überwiegender Auffassung setzt der Tod mit dem Hirntod ein.
Nach h.M. kann aus dem Recht auf Leben kein**„Recht auf Selbstmord“** abgeleitet werden. Ein Recht auf Selbstmord ist nur über die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
b) Recht auf körperliche Unversehrtheit
Körperliche Unversehrtheit:
Körperliche Unversehrtheit meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und das psychisch-seelische Wohlbefinden.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Über den Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch das psychisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte Verständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit der Menschenwürde, die den Schutz der Identität und der Integrität ebenfalls nicht auf den körperlichen Bereich beschränkt, und aus der Entstehungsgeschichte des Grundrechtsartikels, denn Psychoterror, seelische Folterungen und entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten Reich zu den Verbrechen jener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grundgesetzes geächtet werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit jedenfalls vor solchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen Schmerzen gleichkommen. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und seelische Quälereien.