Die Eröffnung des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit
In diesem Beitrag lernst Du, welche Verhaltensweisen durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind und wie weit ihr sachlicher Schutzbereich reicht. Du wirst sehen, dass Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht fungiert und vor allem dort eingreift, wo spezielle Freiheitsrechte nicht anwendbar sind. Anhand von Beispielen wird Dir zudem die praktische Bedeutung dieser Subsidiarität verdeutlicht.
aa) Umfassendes Begriffsverständnis
Der Gewährleistungsinhalt der allgemeinen Handlungsfreiheit ist seit langem geklärt. Nach ganz h.M. garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG kann danach jeder „tun und lassen, was er will“. Geschützt wird jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt, wobei nicht nur aktives Handeln, sondern auch Nichthandeln erfasst ist. In den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen daher rechtlich bedeutende Handlungsmöglichkeiten wie z.B. die Privatautonomie im Rechtsverkehr, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit, aber auch an sich alltägliche Betätigungen wie z.B. das Taubenfüttern im Park oder Motorradfahren.
Hinweis:
Vor allem früher wurde der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG demgegenüber teilweise enger gefasst. Geschützt wurde nach dieser Ansicht nur ein auf den Kernbereich der Persönlichkeit bezogener Lebensbereich (sog. Persönlichkeitskerntheorie).
Das weite Verständnis des sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG stützt die h.M. u.a. auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, denn schon eine Entwurfsfassung des Art. 2 Abs. 1 GG sah vor, dass „jedermann (. . .) die Freiheit (hat), zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Diese Formulierung wurde später fallengelassen, weil sie zu wenig würdevoll erschien, und durch die inhaltsgleiche aktuelle Formulierung ersetzt.
Bei drei Betätigungsbereichen ist umstritten, ob sie in den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen:
Dies betrifft zunächst die Wettbewerbsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Als spezielles Freiheitsgrundrecht kommt insoweit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (dazu unten Rn. 570, 625).
In Streit steht ferner die Freiheit vor Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaften, wobei die h.M. mit dem Bundesverfassungsgericht hier Art. 2 Abs. 1 GG anwendet (dazu unten Rn. 489).
Umstritten ist schließlich, ob Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort hin (z.B. Platzverweis, Wohnungsverweisung) in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG fallen (dazu unten Rn. 258 f.).
bb) Folgen des umfassenden Begriffsverständnisses
Der weite sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hat vor allem **zwei Folgen: **
| 1. | Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber den speziellen Freiheitsrechten ein Auffanggrundrecht. Soweit der sachliche (und persönliche) Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts eröffnet ist, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesem speziellen Freiheitsrecht zurück. Art. 2 Abs. 1 GG ist somit nur subsidiär anwendbar. |
Beispiel:
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG garantiert. Im Anwendungsbereich dieser speziellen grundrechtlichen Verbürgung tritt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zurück.
Beispiel:
Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Einreise in das Bundesgebiet. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet wird nicht von Art. 11 Abs. 1 GG, wohl aber von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.
Beispiel:
Gesetzliche Bestimmungen, die die Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen regeln, sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet allgemein die Vertragsfreiheit. Wenn die Vertragsfreiheit aber gerade im Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung durch eine hoheitliche Maßnahme betroffen ist, ist Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis Prüfungsmaßstab und tritt Art. 2 Abs. 1 GG als nur subsidiäres Freiheitsrecht hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück.
Expertentipp:
Wegen der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG beginnen Sie ihre Grundrechtsprüfung mit den speziellen Freiheitsrechten. Soweit der (sachliche und persönliche) Schutzbereich auch nur eines speziellen Freiheitsrechts eröffnet ist, tritt Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich dahinter zurück. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie den subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG völlig unerwähnt lassen. Nach der Prüfung des speziellen Freiheitsrechts nennen Sie als weiteres mögliches verletztes Freiheitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG und verneinen eine Verletzung dieses Grundrechts unter Hinweis auf seine nur subsidiäre Anwendbarkeit.
| 2. | Wegen seiner Funktion als Auffanggrundrecht und seiner großzügigen Schranken kann unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG letztlich jede belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt angegriffen werden. Diese Folge ist v.a. in der Praxis von erheblicher Bedeutung, denn auf diesem Wege kann die Verfassungsbeschwerde z.B. auch darauf gestützt werden, dass eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in formeller Hinsicht (z.B. Zuständigkeit, Verfahren, Form) zu beanstanden ist (s.u. Rn. 764). Diese Maßnahme ist dann nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung (s.u. Rn. 214). |