Die Antragsberechtigung bei der Verfassungsbeschwerde

In diesem Beitrag erklären wir Dir, welche Anforderungen an die Antragsberechtigung bei der Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Du lernst, wie sich die Begriffe der prozessualen Grundrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG definieren lassen und welche Rolle sie für natürliche und juristische Personen spielen. Fallbeispiele und Expertentipps zeigen Dir zudem praktische Verbindungen zu anderen Prozessordnungen wie der ZPO und der VwGO, sodass Du die Zusammenhänge besser verstehen und anwenden kannst.

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Antragsberechtigt ist nach dem Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG „jedermann“. Um antragsberechtigt zu sein, muss dieser „jedermann“ prozessual grundrechtsfähig und prozessfähig sein. Die Antragsberechtigung prüfen Sie somit in zwei Schritten:

1. Prozessuale Grundrechtsfähigkeit

Jedermann:

Jedermann ist jeder, der Träger eines der in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein kann.

Expertentipp:

Erkennen Sie Parallelen in anderen Prozessordnungen? Denken Sie z.B. an die Parteifähigkeit in § 50 ZPO.

Die Antragsberechtigung nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG setzt eine prozessuale Grundrechtsfähigkeit des Beschwerdeführers voraus. Die Grundrechtsfähigkeit im Verfassungsprozessrecht bildet das Gegenstück zur Grundrechtsfähigkeit im materiellen Verfassungsrecht. Wer prozessual grundrechtsfähig ist, richtet sich somit nach materiellem Verfassungsrecht (s. dazu oben Rn. 75 ff.).

Expertentipp:

In der Fallbearbeitung greifen Sie im Grunde an dieser Stelle bereits einen Aspekt aus der Begründetheitsprüfung auf. Dies zeigt Ihnen einmal mehr, dass die Prüfungsschemata lediglich Orientierungshilfen bieten und immer fallbezogen anzuwenden sind.

2. Prozessfähigkeit

Prozessfähig:

Prozessfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen.

Expertentipp:

Wiederholen Sie ggf. an dieser Stelle exemplarisch die Prozessfähigkeit in der ZPO und in der VwGO!

Im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen ist die allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung der Prozessfähigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Prozessfähigkeit aus einer Analogie zu den einschlägigen Bestimmungen der anderen Prozessordnungen (§ 62 VwGO; §§ 51 ff. ZPO etc.) her.

Expertentipp:

Wiederholen Sie ggf. kurz die Rechtsgeschäftsfähigkeit im BGB!

Die anderen Prozessordnungen knüpfen die Prozessfähigkeit an die materiell-rechtliche Geschäftsfähigkeit an, d.h. die Fähigkeit, persönlich materielle Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen zu können. Dabei ist zwischen der Rechtsgeschäftsfähigkeit natürlicher Personen und der Rechtsgeschäftsfähigkeit juristischer Personen zu unterscheiden.

a) Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen richtet sich die Prozessfähigkeit maßgeblich nach der - grundsätzlich mit der Volljährigkeit (§ 2 BGB) einsetzenden - Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB. Demnach lässt sich als Grundsatz festhalten, dass eine natürliche Person, die weder minderjährig noch in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, prozessfähig ist. Bei Minderjährigen hängt deren Prozessfähigkeit im Verfassungsprozessrecht von ihrer Grundrechtsmündigkeit ab (dazu oben Rn. 107 ff.). So ist ein Minderjähriger hinsichtlich der Glaubensfreiheit gemäß § 5 RelKErzG (erst) mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundrechtsmündig.

b) Juristische Personen

Juristische Personen sind prozessfähig, wenn sie durch ihre gesetzlich vorgesehenen Organe ordnungsgemäß organschaftlich vertreten werden. So muss bei einer GmbH der Geschäftsführer die GmbH vertreten.

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