Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

In diesem Beitrag erfährst Du, was die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ausmacht und warum sie in nahezu allen Lebensbereichen eine Rolle spielt. Du lernst, wie sich der weite Schutzbereich von anderen Freiheitsrechten abgrenzt und welche praktischen Konsequenzen sich daraus sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual ergeben. Zudem wird Dir erklärt, wie eine Prüfung dieses Grundrechts strukturiert und inhaltlich aufgebaut ist.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG garantiert nach ganz h.M. die allgemeine Handlungsfreiheit. Aufgrund dieses weiten Verständnisses des sachlichen Schutzbereichs ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG im Grunde in allen Lebensbereichen thematisch einschlägig. Hierdurch ergeben sich materiell-rechtliche Abgrenzungsprobleme gegenüber den anderen Freiheitsrechten. Das weite Verständnis hat im Zusammenwirken mit den großzügigen Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG auch prozessuale Auswirkungen, die sich in der Praxis deutlich bemerkbar machen (s.u. Rn. 190). Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die allgemeine Handlungsfreiheit in der verfassungsrechtlichen Praxis eine große Bedeutung hat. Daher sollten Sie diesem Grundrecht entsprechende Aufmerksamkeit widmen.

Art. 2 Abs. 1 GG prüfen Sie wie folgt:

Wie prüft man: Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG):

  • I. Eröffnung des Schutzbereichs

    • 1. Sachlicher Schutzbereich

      • a) Allgemeine Handlungsfreiheit

        • aa) Umfassendes Begriffsverständnis

          • Wettbewerbsfreiheit
          • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
          • Zwangsmitgliedschaften
          • Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
        • bb) Folgen des umfassenden Begriffsverständnisses

      • b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

        • aa) Selbstbestimmungsrecht
        • bb) Selbstbewahrungsrecht
        • cc) Selbstdarstellungsrecht
        • dd) Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
    • 2. Persönlicher Schutzbereich

      • a) Allgemeine Handlungsfreiheit

      • b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

        • Juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG
  • II. Eingriff in den Schutzbereich

    • 1. Allgemeine Handlungsfreiheit

      • Eingriffe i.S.d. neuen Eingriffsbegriffs
    • 2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    • 3. Grundrechtsverzicht

  • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

    • 1. Beschränkbarkeit (Schranken)

      • a) Verfassungsmäßige Ordnung

      • b) Rechte anderer

      • c) Sittengesetz

        • Begriff des Sittengesetzes
    • 2. Verhältnismäßigkeit (beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Sphärentheorie)

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen