Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG

In diesem Beitrag erfährst Du, wie der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geprüft wird und welche Anforderungen es gibt, um einen Eingriff festzustellen. Du lernst den klassischen und den neuen Eingriffsbegriff kennen und verstehst, wann ein Eingriff rechtlich relevant ist. Anhand von praxisnahen Beispielen wird Dir erläutert, wie diese Begriffe angewendet werden können und welche Aspekte in der Abgrenzung wichtig sind.

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Ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, prüfen Sie in zwei Schritten, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt:

1. Allgemeine Handlungsfreiheit

Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit liegt unproblematisch vor, wenn es sich um einen Eingriff i.S.d. klassischen Eingriffsbegriffs (s.o. Rn. 121) handelt.

Beispiel:

Die Stadt K hat kürzlich eine Satzung erlassen, nach der das Füttern von Enten im öffentlichen Gelände verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. O schert sich nicht um dieses Verbot und füttert weiterhin jeden Morgen „ihre“ Enten im städtischen Weiher. Dies bemerken Mitarbeiter des Ordnungsamtes, verbieten ihr das Füttern und verhängen ein Bußgeld in Höhe von 25 €. - Da das hobbymäßig betriebene Füttern von Enten nicht unter ein spezielles Freiheitsrecht subsumiert werden kann, ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet. Das Verbot und die Verhängung des Bußgeldes (jeweils ein Verwaltungsakt) stellen klassische Eingriffe dar, denn bei ihnen handelt es sich um Eingriffe, die final, unmittelbar, durch Rechtsakt und mit Befehl und Zwang gegenüber O angeordnet bzw. durchgesetzt werden.

Umstritten ist aber, ob auch Eingriffe i.S.d. neuen Eingriffsbegriffs (s.o. Rn. 122 ff.) die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen.

Beispiel:

K, ein passionierter Radfahrer, fühlt sich durch die staatliche Zulassung von Pkws in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Nach wohl überwiegender Ansicht schützt die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich nicht gegen Eingriffe i.S.d. neuen Eingriffsbegriffs. Zur Begründung beruft sich diese Ansicht darauf, dass andernfalls die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, ausufern würde. Um dieser Gefahr zu begegnen, plädiert diese Ansicht dafür, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur dann zu bejahen, wenn eine rechtliche (nicht faktische!) Maßnahme vorliegt, die gegenüber dem betroffenen Einzelnen (nicht gegenüber einem Dritten!) ergeht. In unserem Beispiel oben (Rn. 205) bedeutet dies, dass die Zulassung von Pkws zwar eine rechtliche Maßnahme darstellt, diese aber nicht gegenüber K ergeht. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des K aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt demnach nicht vor.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist anerkannt, dass alle beeinträchtigenden staatlichen Maßnahmen Eingriffe darstellen. Im Gegensatz zur allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgen hier die meisten Eingriffe durch faktische Beeinträchtigungen. Faktische Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind z.B. die Erhebung, die Speicherung und die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Ein klassischer Eingriff liegt dagegen etwa in der staatlichen Anordnung, Schuluniformen zu tragen; hier wird das Recht der Selbstdarstellung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt.

In das vom Bundesverfassungsgericht neu geschaffene Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ kann die öffentliche Gewalt sowohl aus präventiven als auch aus repressiven Gründen eingreifen.

3. Grundrechtsverzicht

Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor, wenn der Grundrechtsberechtigte im konkreten Fall auf seinen grundrechtlichen Schutz verzichtet hat, also in den Eingriff eingewilligt hat.

Beispiel:

Die vierte Ehe des prominenten Ex-Sportlers D ist schon nach wenigen Wochen zerbrochen. D verkauft die „Story“ exklusiv an einen privaten deutschen TV-Sender.

In unserem Beispiel gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unmittelbar, weil der private deutsche TV-Sender nicht grundrechtsverpflichtet ist. Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nur die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. In das Verhältnis zwischen dem privaten deutschen TV-Sender und D strahlt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber über die zivilrechtlichen Generalklauseln aus (Ausstrahlungswirkung!). Da D mit der Vermarktung seiner „Story“ einverstanden ist, verzichtet er insoweit auf den Schutz, den ihm das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht der Selbstdarstellung) an sich gewähren würde.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Grundrechtsberechtigte unter Druck oder in einer Zwangslage gehandelt hat oder wenn die Veröffentlichung in einer Form erfolgt, die durch die Einwilligung nicht gedeckt ist.  - Erklärt sich D in unserem Beispiel oben (Rn. 209) nur deshalb mit der Vermarktung seiner „Story“ einverstanden, weil ihm zuvor damit gedroht wurde, ansonsten pikante private Fotos zu veröffentlichen, genießt er den Schutz des Rechts der Selbstdarstellung, da ein wirksamer Grundrechtsverzicht nicht vorliegt.

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