Der Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit
In diesem Beitrag erfährst Du, wie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geprüft wird und was einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts ausmacht. Du wirst sehen, dass typische und auch weniger offensichtliche Eingriffe in Betracht kommen, die im Beitrag anhand von Beispielen wie staatlichen Maßnahmen oder persönlichen Entscheidungen erläutert werden. Außerdem lernst Du, wie eine Einwilligung des Betroffenen die rechtliche Bewertung eines Eingriffs beeinflussen kann.
Ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet, prüfen Sie in zwei Schritten, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit vorliegt:
1. Vorliegen eines Eingriffs
Eingriffe in das Recht auf Leben bestehen zunächst in jedem Entzug oder jeder Gefährdung des Lebens.
Beispiel:
Ein Eingriff in das Leben stellt ohne Zweifel die staatlich veranlasste Tötung eines Menschen dar, z.B. durch die Vollstreckung der Todesstrafe, durch den finalen polizeilichen Todesschuss oder den finalen Rettungsabschuss gemäß § 14 Abs. 3 LuftSiG; bei der Sterbehilfe, die das Sterben erleichtert, ohne das Leben zu verkürzen, oder auch das Leben entsprechend dem Willen des Patienten verkürzt, soll dies jedoch nicht zwingend der Fall sein.
Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit bestehen ferner in jeder Antastung der körperlichen Unversehrtheit. Solche Eingriffe liegen nicht nur dann vor, wenn Schmerzen zugefügt oder empfunden werden, sondern auch, wenn die Gesundheit geschädigt oder gefährdet wird.
Beispiel:
Menschenversuche; Zwangskastration; Zwangssterilisation; Impfzwang; körperliche Strafen und Züchtigungen; Blutentnahme; Verabreichung von Brechmitteln; Erteilung oder Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Unterbringung eines Strafgefangenen mit anderen rauchenden Mitgefangenen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass als Eingriffe in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowohl klassische Eingriffe als auch faktische bzw. mittelbare Eingriffe in Betracht kommen.
Umstritten ist, ob ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit vorliegt, wenn diese nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiel:
Der Bundesminister für Verteidigung ordnet an, dass alle männlichen Soldaten ihr Kopfhaar nur noch nach bestimmten Regeln tragen dürfen.
Beispiel:
Die Polizei hat endlich den brutalen Räuber G gefasst. Äußerlich ist er kaum wiederzuerkennen, nachdem er sich auf seiner mehrmonatigen Flucht lange Haare und einen Vollbart wachsen gelassen hatte. Zwecks Identifizierung kürzt die Polizei ihm unter Anwendung von Gewalt die Kopf- und Barthaare.
In unserem Beispiel 1 (oben Rn. 235) ist umstritten, ob überhaupt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt. Nach einer Ansicht ist dies wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht der Fall. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt nach dieser Ansicht nicht gegen jede als unangenehm empfundene Einwirkung auf den Körper. In einem solchen Fall ist nach dieser Ansicht nur das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig. Nach anderer Ansicht liegt dagegen ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Die Geringfügigkeit des Eingriffs kann aber bei der Verhältnismäßigkeit der Anordnung berücksichtigt werden.
Expertentipp:
In der Fallbearbeitung ist auch hier wieder entscheidend, dass Sie das Problem erkennen, die verschiedenen Ansichten fallbezogen erörtern und sich mit eigenen Argumenten einer Ansicht anschließen.
Nicht umstritten ist demgegenüber die Lösung in unserem Beispiel 2 (oben Rn. 235). Da die Kürzung des Kopf- und Barthaares hier zwangsweise durch die Polizei erfolgt, liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor.
2. Einwilligung
Ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann zu verneinen sein, wenn der Betroffene zuvor in den Eingriff eingewilligt hat.
Beispiel:
Eine ärztliche Heilbehandlung greift nicht in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen ein, wenn er zuvor in die Behandlung eingewilligt hat.
Beispiel:
Ein im Maßregelvollzug untergebrachter Mensch darf nur dann gegen seinen natürlichen Willen medizinisch zwangsbehandelt werden, wenn er krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der medizinischen Zwangsbehandlung dürfen nur als ultima ratio und nur dann vorgenommen werden, wenn sie hinsichtlich des Behandlungsziels, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der medizinischen Zwangsbehandlung bedürfen einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren.
Hinweis:
Bei der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt ein Eingriff auch dann vor, wenn ein Betreuer des Untergebrachten in die Maßnahme eingewilligt hat. Die Einwilligung lässt den Eingriff, der darin liegt, dass die Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, unberührt.