Der Eingriff in den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte

In diesem Beitrag erfährst Du, was als Eingriff in den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte nach Art. 5 Abs. 1 GG gilt und welche staatlichen Maßnahmen dafür relevant sein können. Die verschiedenen Grundrechte – wie Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit – werden dabei mit anschaulichen Beispielen illustriert. So bekommst Du einen Überblick darüber, wie Eingriffe in diese Rechte aussehen können und welche rechtlichen Auswirkungen sie haben.

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Ist der Schutzbereich eines der fünf Kommunikationsgrundrechte eröffnet, prüfen Sie anschließend, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts vorliegt. In die Kommunikationsgrundrechte kann durch Gesetz, sonstige imperative staatliche Maßnahmen oder auch durch mittelbare bzw. faktische Einwirkungen eingegriffen werden.

Die Meinungsfreiheit kann vor allem durch Verbote, Meinungen zu äußern oder zu verbreiten, beeinträchtigt werden. Einen besonders schwerwiegenden Eingriff stellt die strafrechtliche Sanktion einer Meinungsäußerung (z.B. gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar. - Die Informationsfreiheit wird vor allem durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigt, die den Zugang zur Information verhindern oder verzögern. - Zu den klassischen Eingriffen in die Pressefreiheit gehören z.B. Berufsausübungsverbote für Redakteure, Durchsuchungen von Redaktionsräumen und Beschlagnahme von Pressematerial, Beschlagnahme von Zeitungen, ferner der Hinweis in einem Verfassungsschutzbericht auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlages, die gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses oder zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung. - In die Rundfunkfreiheit wird vor allem durch staatliche Einflussnahme auf die Auswahl, den Inhalt und die Ausgestaltung des Programms eingegriffen; ferner z.B. durch die Verpflichtung der Rundfunkanstalt, Wahlwerbespots auszustrahlen, und das Verbot, am Rande einer Hauptverhandlung Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen zu machen.

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