Die Haftungserleichterungen nach § 1359 BGB
In diesem Beitrag erfährst Du, wie die Haftungserleichterungen nach § 1359 BGB für Ehegatten ausgestaltet sind und welche Sorgfaltsmaßstäbe dabei gelten. Du wirst lernen, in welchen Fällen diese besonderen Regelungen Anwendung finden und wann sie ausgeschlossen sind, etwa bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Ehepartnern oder im Straßenverkehr. Ein Beispiel zur Tätigkeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen veranschaulicht die praktische Bedeutung des Haftungsmaßstabs. Zudem werden wichtige Aspekte wie ein möglicher stillschweigender Haftungsverzicht und die Verjährungshemmung zwischen Ehegatten berücksichtigt.
Nach § 1359 ist der Umfang der Sorgfaltspflichtverletzung der Ehegatten auf die Sorgfalt beschränkt, die ein Ehegatte in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) anzuwenden pflegt. Gemäß § 277 ist derjenige, der für eine solche Sorgfalt einzustehen hat, von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht befreit. Der in § 1359 geregelte Haftungsmaßstab bezieht sich nur auf die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben. Er gilt nicht, wenn die Ehegatten sich rechtsgeschäftlich wie beliebige Dritte gegenüberstehen.
Beispiel:
Ein Ehegatte ist aufgrund eines mit dem anderen Ehegatten geschlossenen Arbeitsvertrags in dessen Betrieb tätig. Beschädigt er in diesem Rahmen Waren oder Betriebsgegenstände, findet die Haftungserleichterung des § 1359 keine Anwendung.
Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 ist infolge teleologischer Reduktion nach h.M. auch nicht anzuwenden, wenn bei der gemeinsamen Teilnahme der Ehegatten im Straßenverkehr durch Verschulden eines Ehegatten Schäden an dem Körper oder an dem Eigentum des anderen Ehegatten entstehen. Der Geltendmachung von fahrlässig verursachten Schadensersatzansprüchen kann zudem § 1353 Abs. 1 S. 2 entgegenstehen, wenn dies den Umständen nach dem ehelichen Zusammenleben widerspricht. Nach der Rechtsprechung soll sich in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsverzicht ergeben, der allerdings nur dann eingreift, wenn die Ehegatten nicht getrennt leben bzw. geschieden sind.
Bei der Haftung der Ehegatten ist § 207 zu beachten, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten für die Zeit des Bestehens der Ehe gehemmt ist. Die Haftungsprivilegierung führt in Klausuren oft zum Problem des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.