Die Abstammung im Familienrecht

In diesem Beitrag erfährst Du, wie das deutsche Familienrecht die Abstammung eines Kindes rechtlich festlegt und welche Regelungen für die Mutter- und Vaterschaft bestehen. Du wirst die verschiedenen Kriterien für die Feststellung der Elternschaft kennenlernen, wie etwa die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft, die Anerkennung und gerichtliche Feststellung. Zudem wird gezeigt, welche Rechte und Pflichten sich aus der Abstammung ergeben, etwa genetische Untersuchungen oder die Anfechtung der Vaterschaft. Praxisbeispiele und Entscheidungen verdeutlichen die juristischen Konsequenzen und Besonderheiten, die sich aus den jeweiligen Situationen ergeben.

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Abstammung im Rechtssinne bedeutet die durch die Geburt eines Kindes vermittelte statusrechtliche Zuordnung seiner Herkunft von einer bestimmten Frau als Mutter und von einem bestimmten Mann als Vater.

Mit der Einführung des § 1598a besteht seit dem 1. April 2008 ein Anspruch der Mutter, des Vaters und des Kindes die genetische Abstammung des Kindes klären zu lassen. Das gilt auch für Kinder, die durch einen Samenspender gezeugt worden sind. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.

Der BGH hat einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind bzw. dessen Eltern einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des Samenspenders zuerkannt.

Das am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen soll durch Einführung eines bundesweiten Samenspenderregisters die Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung erleichtern. Die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist diesen Fällen ausgeschlossen, so dass der Samenspender von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt ist, § 1600 Abs. 4.

Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen. Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen.

In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren eines volljährigen Kindes tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. In einem solchen Fall ist weder die Ehefrau des Verstorbenen noch dessen Erben und auch nicht der Nachlasspfleger beschwerdeberechtigt.

I. Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 die Frau, die das Kind geboren hat. Geburt in diesem Sinne ist nicht nur der natürliche Geburtsvorgang, sondern auch die Schnittentbindung (Kaiserschnitt). Die Vorschrift ist erst mit der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform kodifiziert worden. Bis dahin kannte das Gesetz keine Vorschrift, die die mütterliche Abstammung regelte. Mit dem Aufkommen moderner Befruchtungstechniken war dies fraglich geworden. Mit der gesetzlichen Festlegung auf die gebärende Frau scheidet jede weitere Frau, die in irgendeiner Form an der Entstehung des Kindes beteiligt ist, als Mutter im Rechtssinne aus. Die Ehefrau der Kindesmutter ist nicht aufgrund einer bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des während der Ehe geborenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen.

Hinweis:

Ist der später gebärenden Frau die befruchtete Eizelle einer anderen Frau eingepflanzt worden (Embryonenspende), ist nur die Gebärende die Mutter (Leihmutterschaft). Dasselbe ist dann der Fall, wenn eine von der später Gebärenden stammende Eizelle vorübergehend von einer anderen Frau ausgetragen und ersterer dann wieder eingepflanzt worden war (Embryonentransfer). Genauso ist diejenige die Mutter, die aufgrund einer Vereinbarung mit kinderlosen Ehegatten nach natürlicher oder künstlicher Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes das Kind austrägt und es zur Welt bringt (Ersatzmutterschaft im engeren Sinne). Allerdings kann nach dem BGH eine ausländische Gerichtsentscheidung, die den Wunscheltern bei einer Leihmutterschaft die rechtliche Stellung als Eltern zuweist, anerkannt werden. Dagegen lehnt der BGH es ab, die Eintragung der Wunscheltern als rechtliche Eltern in ein ausländisches Geburtenregister und die daraufhin ausgestellte Geburtsurkunde in Deutschland anzuerkennen. Denn nach § 108 Abs. 1 FamFG sind nur Gerichtsentscheidungen, nicht aber bloße Beurkundungen in einem Geburtenregister anerkennungsfähig.

Ein von einer Leihmutter geborenes Kind kann von seiner genetischen Mutter unter den erleichternden Bedingungen des § 1741 Abs. 1 S. 1 adoptiert werden.

Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.

Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen. Eine von ihr gleichwohl erklärte Mutterschaftsanerkennung ist unwirksam.

Der BGH hat allerdings die deutsche Beurkundung der Geburt eines im Ausland mittels künstlicher Befruchtung gezeugten und geborenen Kindes zweier in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Frauen bestätigt. Er hat keinen Verstoß gegen den odre-public gesehen, wenn das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zuweist.

II. Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, der gemäß § 1592 Nr. 1 im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vorschrift normiert eine gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes, die immer dann eingreift, wenn im Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine wirksame Ehe mit der Mutter bestanden hat. Ein Getrenntleben der Eheleute steht der Vaterschaft nicht entgegen, ebenso wenig Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder eines Eheaufhebungsverfahrens. Eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 scheidet allerdings aus, wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung oder der Eheaufhebung geboren wird.

Die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 gilt nach § 1593 S. 1 entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend, § 1593 S. 2. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach § 1593 S. 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns ist, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen, § 1593 S. 3. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es gemäß § 1593 S. 4 das Kind des früheren Ehemanns.

Vater eines Kindes ist auch der Mann, der nach §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. die Vaterschaft anerkannt hat. Nach § 1594 Abs. 4 ist die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Die Anerkennung der Vaterschaft muss nach § 1597 Abs. 1 öffentlich beurkundet werden und darf nach § 1594 Abs. 3 nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden. Nach § 1595 Abs. 1 bedarf die Anerkennung der Vaterschaft zudem der Zustimmung der Mutter, die nach § 1597 Abs. 1 ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss. Bei Verweigerung ihrer Zustimmung ist eine Ersetzung nicht möglich. Dem Mann bleibt ebenso wie dem Kind dann nur der Weg einer Vaterschaftsfeststellungsklage nach § 1600d. Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf zudem der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht, § 1595 Abs. 2. Der Mann kann nach § 1597 Abs. 3 S. 1 die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Der Widerruf erfolgt nach § 1597 Abs. 3 S. 2 in der gleichen Form wie die Anerkennung der Vaterschaft. Mit dem am 29. Juli in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Gesetzgeber ein Verbot der rechtsmissbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft in § 1597a geschaffen. Die Ausländerbehörde kann die Missbräuchlichkeit einer Anerkennung der Vaterschaft durch Verwaltungsakt feststellen, § 85a AufenthG.

Vater eines Kindes ist auch der Mann, dessen Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 3 nach § 1600d Abs. 1, § 182 Abs. 1 S. 1 FamFG gerichtlich festgestellt worden ist. Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nach § 1600d Abs. 1 immer dann erforderlich, wenn eine Vaterschaft des Kindes i.S.v. § 1592 Nr. 1, Nr. 2 nicht besteht. Zuständig für die Feststellung der Vaterschaft ist nach § 170 Abs. 1 FamFG das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wird nach § 1600d Abs. 2 S. 1 als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Diese Vermutung gilt nach § 1600d Abs. 2 S. 2 nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. Tag bis zu dem 181. Tag vor der Geburt des Kindes, § 1600d Abs. 3 S. 1. Steht fest, dass das Kind außerhalb dieses Empfängniszeitraumes empfangen worden ist, gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit, § 1600d Abs. 3 S. 2.

III. Anfechtung der Vaterschaft

Die Vorschriften der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 gelten gemäß § 1599 Abs. 1 nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. In dem Anfechtungsprozess muss die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft widerlegt werden. Die Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft gehen den allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften vor.

1. Anfechtungsberechtigung

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 sind berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2, § 1593 vermutet wird, nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 die Mutter, nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 das Kind. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 169 ff. FamFG und für die Kosten § 183 FamFG.

Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen.

Für die Anfechtung des biologischen Vaters nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 ist nach § 1600 Abs. 2 zudem erforderlich, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht nach § 1600 Abs. 3 S. 1, wenn der Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 für das Kind eine tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Davon ist gemäß § 1600 Abs. 3 S. 2 auszugehen, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Eine Anfechtung der Vaterschaft scheidet nach § 1600 Abs. 4 aus, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden. Das auf diese Weise gezeugte Kind wird dadurch davor geschützt, dass es Unterhalts-, Erbansprüche oder sonstige persönliche Beziehungen zu seinem Vater durch eine Anfechtung verliert.

Hinweis:

Das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ist aufgrund einer Entscheidung des BVerfG eingeführt worden. In dem früheren (fast) ausnahmslosen Ausschluss des leiblichen Vaters eines Kindes von dem Anfechtungsrecht auf Vaterschaftsanerkennung durch § 1600 BGB a.F. wurde ein Verstoß gegen Art. 6 GG gesehen.

Mit der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingeführten und am 30. April 2004 in Kraft getretenen Regelung hat der Gesetzgeber sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt hat, seinerseits in die rechtliche Elternstellung einzurücken. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung verneint. Damit übereinstimmend hat auch der BGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung erhoben. Allerdings hat das BVerfG in Sonderkonstellationen ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters auch bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht ausgeschlossen.

2. Anfechtungsfrist

Die Vaterschaft kann gemäß § 1600b Abs. 1 S. 1 binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt nach § 1600b Abs. 1 S. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt gemäß § 1600b Abs. 2 S. 1 nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 S. 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, § 1600b Abs. 2 S. 2. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind gemäß § 1600b Abs. 3 S. 1 nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst die Vaterschaft anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für das Kind unzumutbar werden, so beginnt für das Kind gemäß § 1600b Abs. 6 mit diesem Zeitpunkt die Frist des § 1600b Abs. 1 S. 1 erneut. Die Anfechtungsfrist wird nach § 1600b Abs. 5 S. 1 durch die Einlegung eines gerichtlichen Abstammungsverfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt.

Hinweis:

Nach § 1598a Abs. 1 S. 1 kann der Vater jeweils von Mutter und Kind, die Mutter jeweils von Vater und Kind und das Kind jeweils von beiden Elternteilen zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Eine nicht erteilte Einwilligung nach § 1598a Abs. 2 hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen. Das Gericht kann das Verfahren nach § 1598a aussetzen, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre. Die Vorschrift ist eingeführt worden, nachdem heimliche DNA-Tests von dem BVerfG wegen eines Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG als verfassungswidrig beanstandet wurden.

Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 S. 1 setzt allerdings voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch auf eine Abstammungsuntersuchung gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.

IV. Ansprüche des Scheinvaters

Ein Rückgriffsanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater besteht erst dann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger des Kindes hält, mit Wirkung für und gegen alle nach § 1600d Abs. 4 feststeht. Eine zur Realisierung dieses Rückgriffanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers kann grundsätzlich nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auch auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird. Die Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten biologischen Vater ist ausnahmsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben. Mit Eintritt der Rechtskraft des die Vaterschaftsanfechtung stattgebenden Urteils nach §§ 182 Abs. 1, 184 FamFG fällt die Verpflichtung des Scheinvaters zur Zahlung des Kindesunterhaltes rückwirkend weg.

Gegen vorhandene Vollstreckungstitel kann sich der Scheinvater mit einer Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO wehren. Hinsichtlich des geleisteten Kindesunterhalts hat der Scheinvater gegen den biologischen Vater einen Regressanspruch nach § 1607 Abs. 3 S. 1 (cessio legis). Der Regressanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Unterhalt beschränkt, den der leibliche Vater gesetzlich verpflichtet war, an das Kind zu leisten.

Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

In späteren Entscheidungen hat der BGH diese Rechtsprechung fortentwickelt und einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter auch dann dem Scheinvater zuerkannt, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht. Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne bestand nach Auffassung des BGH, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde.

Der Auskunftsanspruch gegen die Mutter setzte weiterhin die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers hat der BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unter Abwägung des Zwecks der Auskunft sowie die auf Seiten der Mutter bestehenden berechtigten persönlichen Geheimhaltungsinteressen mit dem Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz nicht als verletzt angesehen.

Dagegen hat das BVerfG die Ansicht vertreten, das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließe das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle.

Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von dem Scheinvater geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.

Der BGH hat zwar entschieden, dass das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 darstellt, wenn eine unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme. Ein solches Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner - leiblichen - Vaterschaft abhängt. Im Anschluss hieran hat der BGH ausgesprochen, dass ein solches Verschweigen auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann. Schließlich hat der BGH entschieden, dass das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 begründen kann. Danach trifft die Ehefrau bei wesentlichen von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung der Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt. Zwar geht es bei dieser Fragestellung nicht um die Entscheidung des Ehegatten für die Fortsetzung der Ehe, sondern um dessen Willensentschluss, dem anderen Ehegatten bei gescheiterter Ehe einen Vermögenswert zukommen zu lassen. Dient dieser indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten Gegenstands bzw. durch seine Erträge oder durch die mit ihm verbundene Sicherheit eine Unterhalts- oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bedeutung und die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfügt, wegen der Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung offenbarungspflichtig.

Diese Rechtsprechung des BGH, die vor allem auf familienrechtliche Sondervorschriften abstellt, betrifft andere Fragestellungen und verdrängt - bezogen auf die Ehestörung in Form eines Ehebruchs - grundsätzlich allgemeine Schadensersatzansprüche des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes in Bezug auf den Kindesunterhalt. Die Entscheidung des BGH zur Begrenzung des Unterhalts der Ehefrau ist nach § 1579 Nr. 7 und damit nach einer familienrechtlichen Sondernorm ergangen. Die sich hieran anschließende Entscheidung zum Versorgungsausgleich betrifft ebenfalls eine familienrechtliche Sondervorschrift zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte nach § 1587h Nr. 1 BGB (jetzt § 27 VersAusglG). Das Verschweigen einer möglichen Nichtvaterschaft des Ehemanns zum Kind durch die Ehefrau kann nach dem BGH eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen, sofern Geschäftsgrundlage der im Zuge der Trennung erfolgten Schenkung die leibliche Abstammung des Kindes von dem Ehemann war und die Zuwendung dazu bestimmt war, unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.

Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der Fallkonstellation, dass ein Scheinvater Unterhalt für ein in der Ehe geborenes Kind zahlt. Denn die Schenkung an die Ehefrau betrifft eine wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägte Zuwendung an die Ehefrau selbst. Demgegenüber kommt der Kindesunterhalt allein dem Kind zu Gute. Insoweit scheidet nach Auffassung des BGH eine schadensersatzrechtlich sanktionierte Offenbarungspflicht der Mutter aus.

Das nichteheliche Kind hat nach § 1618a gegenüber der Mutter einen Anspruch auf Nennung des Erzeugers.

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