Europäische Zentralbank (Art. 129, 282 ff. AEUV)
In diesem Beitrag erfährst Du, warum die EZB ein Unionsorgan ist und wie sie aufgebaut ist. Du lernst Zusammensetzung und Aufgaben von EZB-Rat und Direktorium, ihre Entscheidungsregeln sowie zentrale Befugnisse wie Geldpolitik und Banknotengenehmigung kennen. Hinweise ordnen die Rechtsgrundlagen ein.
Hinweis Die EZB gehört nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages gem. Art. 13 Abs. 1 EUV zu den Unionsorganen.
Die EZB besitzt gem. Art. 282 Abs. 3 AEUV Rechtspersönlichkeit. Sie wird vom EZB-Rat und dem Direktorium geleitet.
1. Der EZB-Rat
Der EZB-Rat besteht gem. Art. 283 AEUV aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, deren Währung der Euro ist. Der Präsident des Rates und ein Kommissionsmitglied können gem. Art. 284 Abs. 1 AEUV ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. Der EZB-Rat erlässt die notwendigen Leitlinien und Entscheidungen zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB.
Er legt die Geldpolitik der Union fest und entscheidet über die internationale Zusammenarbeit. Der EZB-Rat hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit nichts anderes geregelt ist, beschließt der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
2. Das EZB-Direktorium
Das Direktorium besteht gem. Art. 283 Abs. 2 AEUV aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlamentes und des EZB-Rates aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und für acht Jahre ernannt werden. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Das Direktorium führt die Geldpolitik gem. den Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Jedes persönlich anwesende Mitglied ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen. Es hat eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.