Der persönliche Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit im Europarecht
Der Beitrag zeigt Dir, wer sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann: Unionsbürger, bestimmte Drittstaatsangehörige, Familienangehörige und juristische Personen nach Art. 54 AEUV. Du erfährst, welche gesellschaftsrechtlichen Fragen eine Rolle spielen und welche unionsrechtlichen Gesellschaftsformen es gibt. Beispiele wie „Centros“ veranschaulichen die Abgrenzung.
Jeder Unionsbürger kann sich innerhalb des Unionsgebietes auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn er eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auf Dauer ausüben möchte, die zum sachlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit gehört.
Hinweis Bezüglich der Niederlassungsfreiheit gibt es keine Übergangsregelungen zu Lasten der osteuropäischen Unionsbürger.
Auch Staatsangehörige aus Drittstaaten können sich u.U. auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Aus der Niederlassungsfreiheit des Unionsbürgers können sich für seine Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, Einreise- und Aufenthaltsrechte ergeben.
Juristische Personen können sich wie natürliche Personen gem. Art. 54 Abs. 1 AEUV auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, stehen den Unionsbürgern gleich. Gem. Art. 54 Abs. 2 AEUV gehören zu diesen Gesellschaften die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Viele Probleme ergeben sich aus den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten insbesondere zur Rechtsfähigkeit von Gesellschafen. Nur rechtsfähige Gesellschaften können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Diese Probleme treten nicht bei den nach Unionsrecht gegründeten Gesellschaften ein.
Hinweis Zur Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts gibt es unionsrechtlich normierte Gesellschaftsformen:
- Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV),
- die Europäische AG (Societas Europaea, SE) und
- im Entwurfsstadium die Europäische Einpersonengesellschaft (Societas Unius Personae, SUP).
Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft am Ort der geplanten Niederlassung ist davon abhängig, ob die Gründungs- oder die Sitztheorie in diesem Zielstaat anerkannt ist.
Hinweis Nach der Gründungstheorie ist das Gesellschaftsrecht am Ort der Gesellschaftsgründung entscheidend. Ist also eine Gesellschaft am Ort ihrer Gründung als rechtsfähig anerkannt, dann gilt sie auch als rechtsfähig in dem Staat, der die Gründungstheorie anerkennt.
Der EuGH folgte der Gründungstheorie in seiner Centros-Entscheidung.
Beispiel
Centros
Die Centros Ltd. war in England als private limited company (Ltd.) eingetragen worden. Nach britischem Recht muss für eine Ltd. kein Gesellschaftskapital eingezahlt werden. Zwei Dänen hielten die Gesellschaftsanteile. Sie wollten eine Zweigniederlassung dieser Ltd. in Dänemark eintragen lassen. Die zuständige dänische Behörde verweigerte dies unter Hinweis auf das Fehlen der für eine dänische GmbH erforderlichen Mindestgesellschaftskapitals. Centros beabsichtige die strengeren in Dänemark vorhandenen Anforderungen für eine GmbH-Gründung rechtsmissbräuchlich zu umgehen. Schließlich habe Centros nie Geschäftstätigkeiten in England entfaltet. Centros berief sich auf das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen im Gemeinschaftsgebiet.
Der EuGH entschied, dass Centros sich gem. Art. 48 Abs. 1 EGV[[Heute Art. 54 Abs. 1 AEUV.]] auf Art. 43 Abs. 1 S. 2 EGVHeute Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV. berufen könne, da sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Union habe. Centros werde in seinem Recht auf Gründung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat durch die dänische Ablehnung beschränkt. Es sei unerheblich, ob Centros zukünftig seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in der dänischen Zweigniederlassung betreiben wolle. Die Gründung einer Ltd. nach britischem Recht stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern resultiere aus den unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen, solange das Gesellschaftsrecht gemeinschaftsrechtlich noch nicht vollständig harmonisiert sei.
Der EuGH hat keine Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anerkannt, auch wenn die dänische Zweigniederlassung der Centros Ltd. nicht das für eine dänische GmbH geforderte Mindeststammkapital von 200 000 DKR einzahlen würde. Die Zweigniederlassung der Ltd. war in Dänemark einzutragen.
Dänemark vertrat in dem Centros-Fall die Sitztheorie.
Hinweis Nach der Sitztheorie ist das Gesellschaftsrecht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes entscheidend. Will sich also eine Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, um von dort ihre Geschäfte zu betreiben, muss sie sich in diesem Staat nach dem dort geltenden Gesellschaftsrecht neu gründen.
Trotz der Centros-Entscheidung des EuGH zugunsten der Gründungstheorie waren weiterhin Fragen zur Rechtsfähigkeit von Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit umstritten. Der EuGH vertrat auch in der Überseering-Entscheidung die Gründungstheorie.
Beispiel
Überseering BV
Die in den Niederlanden gegründete Überseering BV
BV = Besloten Vennotschap. übertrug ihre Geschäftsanteile komplett auf zwei deutsche Staatsangehörige, behielt aber ihren Sitz in den Niederlanden. Später wurde ihr von einem Schuldner in Deutschland ihre mangelnde Rechts- und Parteifähigkeit entgegengehalten. Da der Geschäftssitz durch die Übertragung der Geschäftsanteile an deutsche Staatsbürger nach Deutschland verlegt worden sei, hätte nach der in Deutschland vertretenen Sitztheorie das deutsche Gesellschaftsrecht beachtet werden müssen und die Firma nach deutschem Recht gegründet werden müssen. Mit Hinweis auf seine Rechtsprechung zu Centros führte der EuGH aufgrund einer Vorlagefrage des BGH aus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft nach ihrem Gesellschaftsstatut auch bei Verlegung des unternehmerischen Entscheidungszentrums nach Deutschland rechts- und parteifähig bleibe.
Hinweis Das Vorstehende zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit gilt nur, wenn es sich um die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Staat als dem Gründungsstaat handelt (Band zum Gründungsort besteht weiter), also nicht bei einer Erstgründung in einem anderen als dem Wohnsitzstaat des Gründers.