Der Anwendungs- und Geltungsvorrang des Unionsrechts

In diesem Beitrag lernst Du, was der Anwendungs- und Geltungsvorrang des Unionsrechts bedeutet und wie sich das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht bei Kollisionen gestaltet. Es wird erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Unionsrecht Anwendungsvorrang genießt, und wie dieser Vorrang in der Rechtsprechung des EuGH und BVerfG begründet wird. Beispiele helfen, die praktische Relevanz der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrechtsnormen zu verstehen.

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3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts

Die Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im nationalen Recht ist im Grundsatz mittlerweile anerkannt. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten jedoch eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt.

Wie prüft man: Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs:

  • I. Unmittelbare Anwendbarkeit der den Vorrang beanspruchenden Unionsrechtsnorm

  • II. Wirksamkeit der Unionsrechtsnorm

  • III. Tatsächlicher inhaltlicher Widerspruch der nationalen Norm zur Unionsrechtsnorm

    • Verhältnis zum nationalen Verfassungsrecht
  • IV. Keine Ausnahmetatbestände für den nationalen Gesetzgeber für das Abweichen von der unmittelbaren Anwendbarkeit

  • V. Keine Möglichkeit für eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts.

A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts

Wie prüft man: Voraussetzungen der unmittelbaren AnwendbarkeitEuGH Rs. 26/62, van Gend&Loos Slg 1963, 1/24 ff.; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 93-94.:

  • I. Hinreichende Bestimmtheit der Norm und
  • II. inhaltliche Unbedingtheit der Norm und
  • III. kein nationaler Ermessensspielraum für die Anwendbarkeit der Unionsrechtsnorm und
  • IV. Auferlegung von Handlungs- und Unterlassungspflichten für die Mitgliedstaaten und
  • V. subjektiv unmittelbare Wirkung der Norm oder
  • VI. objektiv unmittelbare Wirkung der Norm.

Einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten genießen die Normen des Unionsrechts, die unmittelbar anwendbar sind. Die Frage, ob eine Unionsrechtsnorm unmittelbar anwendbar ist, ist aber nur dann relevant, wenn diese für denselben Sachverhalt eine Rechtsfolge vorsieht, die der des nationalen Rechts widerspricht. In Art. 288 Abs. 2 AEUV n.F. ist nur die Verordnung ausdrücklich als unmittelbar anwendbar bezeichnet.

Hinweis:

Begrifflich bedeuten unmittelbare Wirkung bzw. „Direktwirkung“ dasselbe wie die „unmittelbare Anwendbarkeit“.

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit herausgearbeitet. Unmittelbar anwendbar können danach auch Bestimmungen des Unionsrechts sein, die den Einzelnen zwar nicht begünstigen, aber hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt formelle Anforderungen des Unionsrechts aufstellen (objektiv unmittelbare Wirkung).

Beispiel:

Die aus Art. 2, 3 und 8 der UVP-Richtlinie folgende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haben die deutschen Genehmigungsbehörden unabhängig davon zu beachten, ob sich die von den jeweiligen Projekten Betroffenen auf diese Richtlinie berufen können oder nicht.

Eine unmittelbar anwendbare Norm vermittelt dem Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat ein eigenes, subjektives Recht und wirkt wie ein innerstaatliches Gesetz. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht geht dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vor, wenn die übrigen Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs erfüllt sind.

Die Europäische Union kann autonom von der Willensbildung in den Mitgliedstaaten in bestimmten von diesen Mitgliedstaaten übertragenen Bereichen für diese unmittelbar verbindliche Rechtsregeln erlassen. Allerdings hat die EU keine eigene Kompetenz zur Begründung neuer, noch nicht von den Mitgliedstaaten auf sie übertragenen Kompetenzen. Aus Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV wird das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung abgeleitet. Hier wird deutlich, dass die Rechtsetzungsorgane der Union einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung in den Gründungsverträgen bedürfen. Es sei aber besonders auf Art. 352 AEUV verwiesen, der für unvorhergesehene Fälle der Europäischen Union eine Kompetenzergänzung einräumt. Abweichend von der außer Kraft getretenen Regelung in Art. 308 EGV soll die Union jedoch gem. Art. 352 AEUV lediglich im Rahmen der in den „Verträgen“ festgelegten Politikbereiche und zur Verwirklichung eines der Ziele der Verträge tätig werden dürfen. In Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 3 des AEUV wird dem Rat die Kompetenz eingeräumt, je nach Entwicklung der Kriminalität einen Beschluss zu erlassen, in dem andere als die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des AEUV bestimmten Kriminalitätsbereiche von ihm bestimmt werden können. Diese anderen Kriminalitätsbereiche müssen die Kriterien des Art. 83 Abs. 1 AEUV erfüllen.

Expertentipp:

Nur wenn wirklich keine andere Kompetenzgrundlage erkennbar ist, sollten Sie als ultima ratio die Kompetenzergänzung gem. Art. 352 AEUV prüfen.

B. Der Anwendungsvorrang

Das unmittelbar anwendbare Unionsrecht genießt nach der Rechtsprechung des EuGH und der des BVerfG Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht, also auch vor dem nationalen Verfassungsrecht. Alle Behörden einschließlich Gebietskörperschaften und sämtliche nationalen Gerichte müssen den Anwendungsvorrang beachten. Sie sind nicht befugt, Akte der Unionsorgane auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der nationalen Verfassungen zu überprüfen. Denn folgt die nationale Normsetzung dem zwingenden Unionsrecht, dann kann deren Überprüfung nur nach den unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechten erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen zu unterlassen. Der Anwendungsvorrang greift auch gegenüber bestandskräftigen Verwaltungsakten der Mitgliedstaaten durch, da dem Einzelnen sonst nach Auffassung des EuGH der durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht vermittelte Rechtsschutz vorenthalten würde. Die Mitgliedstaaten haben durch die Gründungsverträge gem. Art. 4 Abs. 3 EUV die gegenseitige Verpflichtung übernommen, alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Verwirklichung der Unionsziele entgegenstehen könnten. Die Funktionsfähigkeit der Union setzt die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung voraus.

Soweit ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht nicht besteht, ist das nationale Recht von den nationalen Behörden und den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten.

Hinweis:

Bei einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird das nationale Recht nur soweit und nur solange von dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht verdrängt, wie es im konkreten Fall inhaltlich dem Unionsrecht widerspricht und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist.

Der Anwendungsvorrang ist ausgeschlossen, wenn bei inhaltlichen Widersprüchen z.B. gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV ausnahmsweise ein nationaler Alleingang in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen wurde.

I. Die Begründung des BVerfG zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

Das BVerfG leitete den Anwendungsvorrang aus den innerstaatlichen Zustimmungsgesetzen ab. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG enthalte einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl, aus dem sich kraft nationalem Verfassungsrechts ein Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vor dem bundesdeutschen Recht ergebe.

Nicht klar war lange Zeit, ob es nach Auffassung des BVerfG auch einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht des GG geben sollte. Seit 1986 erkennt das BVerfG jedoch an, dass der Grundrechtsschutz auf Unionsebene durch die EuGH-Rechtsprechung mit dem des GG vergleichbar ist. In dem Urteil zum Vertrag von Maastricht hat das BVerfG festgestellt, dass es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in Deutschland in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH ausübt. Das BVerfG könne sich auf eine Prüfung der generellen Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken, da der EuGH für das gesamte Gebiet der Europäischen Union den Grundrechtsschutz garantiere.

II. Die Begründung des EuGH zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

Der EuGH leitete den Vorrang des Unionsrechts aus der notwendigen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Unionsrechts ab. Die Mitgliedstaaten hätten durch die Gründung bzw. den späteren Beitritt zur EG ihre Souveränitätsrechte freiwillig beschränkt, damit die EG selbst für die Mitgliedstaaten verbindlich handeln könne. Soweit die Mitgliedstaaten ihre Kompetenzen auf die EG übertragen hätten, sei die EG als supranationale Organisation zuständig.

Aufgrund der freiwilligen Beschränkung der Souveränitätsrechte besteht nach Auffassung des EuGH zwangsläufig auch ein Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten.

Aus der Simmenthal-II-Entscheidung

. . . dass jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt. . .

Der EuGH erteilte in der zuvor zitierten Entscheidung jedem nationalen Richter die Befugnis, selbständig die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht zu überprüfen und bei widersprüchlichem nationalen Recht dieses nicht anzuwenden.

C. Der Geltungsvorrang

Soweit ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht besteht, ist bei der Annahme eines Geltungsvorrangs das nationale Recht nichtig. Wird beim Anwendungsvorrang nur die Anwendbarkeit einer nationalen Norm bei einem konkreten Widerspruch mit einer unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsnorm ausgeschlossen, kann diese nationale Norm aber bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt durchaus zur Anwendung kommen. Wäre die nationale Norm aber nichtig aufgrund des Widerspruchs zur unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsnorm, wäre sie überhaupt nicht mehr anwendbar. Der Geltungsvorrang wird weder vom EuGH noch vom BVerfG und auch nicht von großen Teilen des Schrifttums vertreten.

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