Das Testament

In diesem Beitrag wird Dir umfassend erklärt, wie ein Testament zustande kommt und welche Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt sein müssen. Dabei lernst Du unter anderem die Bedeutung eines Testierwillens, die Testierfähigkeit und die höchstpersönliche Errichtung kennen. Außerdem wird die Auslegung von testamentarischen Verfügungen und die Rolle von Formvorschriften thematisiert. Anhand von Beispielen werden auch spezielle Problemkonstellationen, wie die Anfechtung eines Testaments oder der Widerruf, anschaulich erläutert.

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Wie prüft man: Testamentarische Verfügung - Zustandekommen und Wirksamkeit:

  • I. Äußerung eines Testierwillens

  • II. Testierfähigkeit, § 2229

  • III. Ggf. Inhaltsbestimmung durch Auslegung

  • IV. Höchstpersönlichkeit = Verbot der Stellvertretung

    • Einräumung von Ermessenspielräumen an Dritte
  • V. Form, § 125 S. 1 i. V. m. §§ 2231 ff.

    • Zusätze unterhalb der Unterschrift
  • VI. (Keine) Nichtigkeit nach §§ 134, 138

    • Geliebtentestament
    • Begünstigung von Heimträgern
  • VII. (Kein) Eintritt einer auflösenden Bedingung, §§ 2075, 2077

  • VIII. (Kein) Widerruf, §§ 2253 ff.

  • IX. (Keine) Anfechtung, §§ 2078 ff.

1. Zustandekommen durch Äußerung eines Testierwillens

Bei einem Testament handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Erblasser eine oder mehrere letztwillige Verfügung(en) i.S.d. §§ 1937-1940 trifft und damit einen bestimmten Testierwillen (siehe oben unter Rn. 330) zum Ausdruck bringt.

Testamentarische Erklärungen sind nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Die jeweils getroffene testamentarische Verfügung kommt mit Errichtung des Testaments zustande, die Frage des Zugangs stellt sich mangels Empfangsbedürftigkeit nicht.

Das Testament kann zu Lebzeiten jederzeit von dem Erblasser widerrufen werden, § 2253. Mangels Empfangsbedürftigkeit findet die zeitliche Beschränkung des Widerrufs nach § 130 Abs. 1 S. 2 keine Anwendung.

2. Testierfähigkeit, § 2229

Die Testierfähigkeit ist die erbrechtliche Ausprägung der Geschäftsfähigkeit. Die unbeschränkte Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig, § 2229 Abs. 1. Auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können sie ein Testament errichten. Zum Schutz des Minderjährigen vor unüberlegten Verfügungen ist die Testierfähigkeit jedoch dahin beschränkt, dass das Testament nur durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden kann, §§ 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4. Gleiches gilt, wenn der Erblasser nicht schreiben kann, § 2233 Abs. 2. Steht der Erblasser unter Betreuung, so erstreckt sich der Einwilligungsvorbehalt eines Betreuers nach § 1903 Abs. 2 nicht auf Verfügungen von Todes wegen.

Eine Testierunfähigkeit kann nicht partiell bestehen, sondern nur in vollem Umfang, auch wenn sich krankhafte Störungen der Geistestätigkeit nur in einzelnen Lebensbereichen auswirken. Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 352e Abs. 1 S. 1, § 26 FamFG), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist noch nicht die Testierunfähigkeit. Für die Bejahung eines Testierwillens bei Abfassung einer schriftlichen Erklärung muss der ernsthafte Wille des Erblassers, ein Testament zu errichten bzw. eine ergänzende Anordnung über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen, sicher festgestellt werden können; hierfür trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Testierfähigkeit des Erblassers beruft. Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären und dazu ein Sachverständigengutachten eines Psychiaters einzuholen.

Hinweis:

Nach § 2247 Abs. 5 trägt derjenige die Beweislast für die Testierfähigkeit, der sich auf die Gültigkeit eines Testaments beruft.

3. Ggf. Inhaltsbestimmung durch Auslegung

a) Auslegung nach § 133

Die Auslegung eines Testaments richtet sich aufgrund der fehlenden Empfangsbedürftigkeit nicht nach dem Empfängerhorizont, sondern nach dem wirklichen Willen des Erblassers. Maßgebend für die Auslegung ist daher ausschließlich die Vorschrift des § 133.

Hinweis:

Vor der Anwendung der gesetzlichen erbrechtlichen Auslegungsregeln ist in einer Klausur zunächst eine Auslegung nach § 133 vorzunehmen. Für die Anwendung der Auslegungsgrundsätze ist bei einer Klausur zudem nur Raum, wenn der Bearbeiter das Vorliegen eines wirksamen Testaments bejaht hat. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 157 nur für die Auslegung eines Erbvertrags und für die Auslegung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament herangezogen werden darf.

Expertentipp:

Zum Verhältnis zwischen Auslegung und Formfragen kommen wir sogleich unter Rn. 352 ff.

Im Rahmen des § 133 ist zu ermitteln, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Die Auslegung ist nicht auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung beschränkt. Es können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. So sind auch Äußerungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten und seine Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Mehrdeutigkeit vorliegt.

Beispiel:

In einem Testament hat der Erblasser seiner Tochter die Briefmarkensammlung vermacht. Angehörige und Freunde des Erblassers wissen, dass er damit nicht seine Briefmarken, sondern seine Münzen gemeint hat.

Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Erblasserwillens ist der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Eine Willensänderung nach der Testamentserrichtung ist unbeachtlich.

b) Ergänzende Auslegung

Die ergänzende Auslegung setzt eine irrtumsbedingte, ergänzungsbedürftige Lücke im Testament voraus. Mit der ergänzenden Auslegung wird der hypothetische Wille des Erblassers ermittelt, d.h. der Wille, den er bei Kenntnis der Umstände gehabt hätte. Voraussetzung einer ergänzenden Testamentsauslegung ist zunächst, dass die letztwillige Verfügung eine ungewollte Regelungslücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte. Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre. Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein. Eine ergänzende Testamentsauslegung setzt weiter voraus, dass ein hypothetischer Wille des Erblassers ermittelt werden kann, anhand dessen die vorhandene Lücke geschlossen werden könnte. Dabei darf ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann. Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Auslegungsergebnis verbleiben.

Beispiel:

Der Erblasser E setzt seine Geliebte G, die er später heiratet, als Alleinerbin ein. Als E stirbt, ist die G bereits verstorben. Sie hinterlässt eine Tochter T aus erster Ehe, die dem E sehr nahestand. T ist der Auffassung, sie sei aufgrund ergänzender Auslegung Ersatzerbin nach § 2069 ihrer Mutter und damit Alleinerbin geworden. Das BayObLG hat in der Erbeinsetzung der G einen ausreichenden Anhaltspunkt für die Ersatzerbeneinsetzung der T gesehen. Diese Auslegung hat das BayObLG darauf gestützt, dass das Erbrecht in § 2069 die Möglichkeit vorsehe, einen im Testament nicht Bedachten als Ersatzerben anzusehen. Es liege daher nahe, die Möglichkeit eine durch ergänzende Auslegung festzustellende Ersatzerbeneinsetzung auch dann zu bejahen, wenn der Erblasser nicht einen Abkömmling bedacht habe. Der Ersatzerbe brauche dabei nicht notwendigerweise ein Abkömmling des Bedachten sein. Nach anderer Auffassung soll in einem Fall der Erbeinsetzung einer nahestehenden Person eine analoge Anwendung des § 2069 nicht in Betracht kommen. Das OLG Düsseldorf hat vielmehr eine Prüfung gefordert, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge der Bedachten gewollt hat bzw. gewollt hätte.

Die ergänzende Auslegung beschränkt sich nicht nur auf die Ersatzerbeinsetzung, sondern kann sich auch auf die Anpassung sonstiger Umstände richten, die in einer Geldentwertung oder in einer tiefgreifenden Veränderung der Vermögenslage des Erblassers nach Errichtung des Testaments liegen können.

c) Gesetzliche Auslegungsregeln

aa) Wohlwollende Auslegung, § 2084

Lässt eine letztwillige Verfügung mehrere Auslegungen zu, so ist nach § 2084 der Auslegung der Vorzug zu geben, die der Verfügung zum Erfolg verhilft. Mit Hilfe dieser Auslegungsregelung soll dem Willen des Erblassers so weit wie möglich zur rechtlichen Geltung verholfen werden.

Hinweis:

Die Vorschrift des § 2084 findet auch Anwendung, wenn in Frage steht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt oder ein nichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden geschlossen worden ist.

Die Verwirklichung des Erblasserwillens verfolgt auch § 2085. Diese Vorschrift bestimmt im Gegensatz zu § 139, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung nicht zur Unwirksamkeit sämtlicher Verfügungen in dem Testament führt. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass den letztwilligen Verfügungen des Erblassers wenigstens teilweise zur Geltung verholfen werden soll, da nach seinem Tod der fehlerhafte Teil nicht mehr nachgeholt werden kann.

bb) Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung bei Auflösung der Ehe und der Verlobung

Die Vorschrift des § 2077 entspricht § 1933. Danach ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten oder Verlobten als Erben eingesetzt hat, unwirksam, wenn die Ehe oder das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, die Auflösung der Ehe zu verlangen. Allerdings ist die letztwillige Verfügung auch in diesen Fällen wirksam, wenn anzunehmen ist, dass er die testamentarische Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde, § 2077 Abs. 3.

Nach § 10 Abs. 5 LPartG ist § 2077 Abs. 1, Abs. 3 auf Lebenspartnerschaften anzuwenden, die während der Geltung dieses Gesetzes geschlossen wurden. Keine analoge Anwendung findet diese Vorschrift auf heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften.

cc) Unklarheit über Höhe der Erbteile

Der Erblasser ist nicht gezwungen, über den gesamten Nachlass zu verfügen. Er kann auch einen oder mehrere Erben auf einen Bruchteil einsetzen und es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge belassen, § 2088. Lässt die Auslegung des Testaments den Schluss zu, dass der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollte, so tritt nach § 2089 eine verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile ein. Überschreiten die zugewandten Bruchteile das Ganze, so sind sie nach § 2090 verhältnismäßig zu kürzen.

Hinweis:

Das Erbrecht enthält in §§ 2066 bis 2076, 2087, 2097 weitere gesetzliche Auslegungsvorschriften, die bei der Auslegung eines Testaments zu beachten sind. Bei einer Verteilung einzelner Vermögensgegenstände, die insgesamt fast das gesamte Vermögen des Erblassers darstellen, ist nach § 2087 Abs. 1 davon auszugehen, dass der Erblasser mit diesen Verfügungen auch Erbeinsetzungen vornehmen wollte und zwar nach Bruchteilen entsprechend dem Wert der jeweils zugedachten Gegenstände.

4. Höchstpersönliche Errichtung der Verfügung von Todes wegen, §§ 2064, 2274

a) Keine Stellvertretung

Nach § 2064 kann der Erblasser das Testament nur persönlich errichten. Entsprechendes gilt gem. § 2274 für den Erbvertrag. Diese Vorschriften schließen jede Art von Vertretung bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung aus, sei es im Willen oder in der Erklärung. Ausgeschlossen ist die rechtsgeschäftliche Vertretung ebenso wie die Errichtung durch einen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) oder einen Vertreter kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter). Unzulässig ist auch das Handeln unter fremdem Namen sowie die vollmachtlose Vertretung bei der Errichtung des Testaments bzw. Abschluss des Erbvertrages. Ausprägungen dieses Gebots sind die Vorschriften der § 2229 Abs. 2 und § 1903 Abs. 2, die die Testamentserrichtung durch einen Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr oder durch einen Betreuten von der Zustimmungspflicht der Eltern bzw. des Betreuers befreien.

b) Keine Bestimmung durch Dritte

Der Erblasser muss die Geltung und den Inhalt der erbrechtlichen Verfügung gemäß § 2065 eigenverantwortlich festlegen und seinen darauf gerichteten Willen vollständig und abschließend selbst bilden. Er darf keinem anderen die Entscheidung überlassen, ob und wann eine letztwillige Verfügung gelten soll (§ 2065 Abs. 1), wer Zuwendungsempfänger ist (§ 2065 Abs. 2 Alt. 1) und welchen Vermögensgegenstand er erhalten soll (§ 2065 Abs. 2 Alt. 2).

Die Vorschrift des § 2065 ist im Hinblick auf §§ 2074, 2075 indes einschränkend auszulegen. Nach §§ 2074, 2075 sind letztwillige Verfügungen unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zulässig. Da der Eintritt einer Bedingung auch von dem Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängen kann, wird im Falle einer Potestativbedingung wegen § 2065 verlangt, dass der Bedingungseintritt keine Vertretung im Willen darstellt. Dem Erblasser muss es gerade auf das Ereignis und nicht auf die dahinterstehende Entscheidung des Dritten ankommen. Deshalb ist eine Potestativbedingung in einer letztwilligen Verfügung nur dann zulässig, wenn der Erblasser die Rechtsfolge, die im Falle des Nichteintritts bzw. Eintritts der Bedingung ausgelöst wird, in seinen Willen mit aufgenommen hat. Das ist insbesondere problematisch, wenn der Erblasser dem Dritten einen Ermessensspielraum eingeräumt hat.

Beispiel:

Der Erblasser benennt keinen Erben namentlich, gibt aber objektive Kriterien an, nach denen sich der Bedachte individuell ermitteln lässt. Das ist mit § 2065 Abs. 2 vereinbar, da der Dritte keinen Ermessensspielraum hat.

Beispiel:

Der Erblasser überlässt einem Dritten die Bestimmung des Erben nach freiem Ermessen. Das ist nicht mit § 2065 Abs. 2 vereinbar und daher unzulässig.

Beispiel:

Der Erblasser räumt einem Dritten im Rahmen der vom ihm vorgegebenen Kriterien einen gewissen Ermessensspielraum ein. Nach dem BGH ist in diesem Fall ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 gegeben, da der Dritte bei der Bestimmung des Erben einen Ermessensspielraum hat. Dagegen halten das RG und das Schrifttum einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ des Dritten bei der Auswahl des Erben für zulässig, wenn der Beurteilungsspielraum nach objektiven und von dem Erblasser bestimmten Kriterien vorgegeben wurde

5. Form, §§ 2231 ff.

a) Auslegung und Form

Für das einseitige Testament gibt es Formvorschriften, die eine Verfälschung des Erblasserwillens verhindern und dem Erblasser die Möglichkeit eines erneuten Überdenkens seiner Verfügungen ermöglichen sollen. Bei einem Formverstoß ist das Testament nach § 125 S. 1 nichtig. Die Formvorschriften richten sich danach, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Testament handelt.

Expertentipp:

In einer Klausur wird von dem Bearbeiter in den meisten Fällen die Auslegung eines eigenhändigen Testaments gefordert, so dass die anderen Testamentsformen nur kurz behandelt werden.

Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der nach § 133 gebotenen Berücksichtigung des wirklichen Erblasserwillens und dem Formerfordernis. Der - ggf. durch Auslegung ermittelte - Erblasserwille muss in dem Testament eine Andeutung gefunden haben (Andeutungs- oder Anhaltstheorie). Die Andeutungstheorie führt nicht zu einer Einschränkung der Auslegung, sondern prüft vielmehr, ob der durch die Auslegung ermittelte Wille des Erblassers formgemäß erklärt worden ist.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau F, seine Mutter M und seine nichteheliche Tochter T. In einem eigenhändigen Testament hat er die F enterbt und bestimmt, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Auf diese Weise wollte er die M zur Alleinerbin machen. Dabei ging er irrtümlich davon aus, dass seine Tochter T wegen ihrer nichtehelichen Geburt keine gesetzliche Erbin wäre. Der Wortlaut des Testaments steht zwar der Annahme einer Alleinerbeinsetzung der M nicht entgegen. Nach der Andeutungstheorie fehlt es indes an der Andeutung eines solchen Willens des Erblassers in dem Testament.

Hinweis:

Bei einer falsa demontratio verzichtet auch die Andeutungstheorie auf Anhaltspunkte in dem Testament, da das wirklich Gewollte nicht niedergeschrieben worden ist.

b) Eigenhändiges Testament, § 2247

aa) Eigenhändigkeit

Bei einem eigenhändigen Testament (§ 2247 Abs. 1) muss der Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abfassen. Die Eigenhändigkeit dient als Sicherungsmittel für die Echtheit der Urkunde. Für das eigenhändige Testament kann der Erblasser jede Sprache oder Schriftart wählen (z.B. Stenographie). Eine mechanische Schrift (Schreibmaschine, PC) genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Eine Unterstützung durch einen Dritten bei der Abfassung des Testaments ist nur zulässig, wenn der Testierwillige wegen eines körperlichen Gebrechens ein Testament nicht anders erstellen konnte. Eine Stützung der schreibenden Hand ist zulässig, wenn der Erblasser hiermit einverstanden war und mitgewirkt hat. Der Schreibvorgang und der Inhalt müssen vom Willen des Erblassers geprägt und erkennbar sein. Allerdings ist ein von fremder Hand geschriebenes Testament selbst dann unwirksam, wenn er dem nachweisbaren Willen des Erblassers entspricht. Ein eigenhändiges Testament, das sowohl einen handschriftlichen Text als auch Pfeildiagramme enthält, die unstreitig von dem Erblasser stammen, ist nichtig. Die Verwendung von Pfeildiagrammen ist unzulässig, weil dadurch nicht das gesetzliche Schriftformerfordernis gewahrt ist. Nur die Niederlegung eines handschriftlichen Textes lässt den Willen des Erblassers mit hinreichender Sicherheit zur Geltung kommen und gewährleistet die notwendige Authentizität.

Als weiteres Erfordernis verlangt § 2247 Abs. 3 die eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Die Unterschrift muss die Urheberschaft und den Abschluss der Erklärung sicherstellen. Die Unterschrift hat eine Identitätsfunktion, da sie die Feststellung der Identität erlaubt. Erforderlich ist ein zur Feststellung der Urheberschaft notwendig lesbarer und individueller Schriftzug. Der Erblasser muss dafür nicht mit seinem vollen Namen unterschreiben. Es genügt jede anderweitige Unterzeichnung, wenn sie die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung erkennen lässt (Kosename). Nicht ausreichend sind bloße Schnörkel oder 3 Kreuze. Die Unterschrift hat auch eine Abschlussfunktion, die die räumliche Vollständigkeit dokumentiert. Eine Selbstnennung am Anfang des Schriftstückes wird als nicht ausreichende Unterschrift gewertet. Eine einmalige Unterschrift auf einem Blatt einer aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehenden Niederschrift kann nach Auffassung des OLG Köln nur dann das Erfordernis einer Unterschrift i.S.v. § 2247 Abs. 1 bezüglich aller Blätter erfüllen, wenn sie inhaltlich ein Ganzes bilden sowie eine einheitliche Willenserklärung enthalten und die Unterschrift diese Willenserklärung abschließt; der textliche Zusammenhang muss unzweifelhaft sein. Dieser inhaltliche Zusammenhang könne nicht allein dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser mehrere Schriftstücke zusammenheftet.

Probleme entstehen dann, wenn unterhalb der Unterschrift später weitere Zusätze hinzugefügt werden (postscripta). Wenn die Zusätze lediglich zur Erläuterung, Klarstellung oder Ergänzung dienen, sind sie zulässig. Fraglich ist, ob bei Zusätzen unterhalb einer Unterschrift, die eine neue Verfügung enthalten, eine erneute Unterschrift notwendig ist. Die h.M. stellt darauf ab, ob die gesamte schriftliche Erklärung im Todeszeitpunkt des Erblassers durch die Unterschrift des Erblassers objektiv räumlich und nach dem aus der Urkunde erkennbaren Willen des Erblassers gedeckt ist. Zusätze unterhalb der Unterschrift oder auf einem neuen Blatt, die eine neue Verfügung enthalten, müssen unterschrieben sein, um formwirksam zu sein. Bei einem mehrseitigen Testament muss sich die Unterschrift auf sämtliche Seiten beziehen. Nach dem BGH liegt auch bei einer mittels Kohlepapier hergestellten Durchschrift eine wirksame Unterschrift vor. Auch ein als Entwurf bezeichnetes Schriftstück wird als wirksames Testament angesehen, wenn es von dem Erblasser unterzeichnet ist. Allerdings wird eine auf einem Briefumschlag sich befindende Unterschrift nicht für ausreichend erachtet. Gleiches gilt für eine nicht unterschriebene Kopie eines Testaments. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist allerdings ein hinreichender Testierwille erkennbar, wenn sich in einem verschlossenen Briefumschlag, auf dem eine unterschriebene Testamentsvollstreckung angeordnet ist, Kopien eines Testaments befinden. Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, so kann die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden. Seine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann der um einen Erbschein nachsuchende Antragsteller allerdings nicht dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt (hier: Erbeinsetzung zu 1/2 Anteil) aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.

Beispiel:

Der Erblasser E kündigt seinem Neffen N in einem handgeschriebenen und unterzeichneten Brief an, dass er im Falle seines Todes seinen Porsche erhalten soll. Liegt eine wirksame Erbeinsetzung vor?

Ein Brief kann grundsätzlich eine letztwillige Verfügung enthalten. Es ist aber durch Auslegung zu klären, ob der E mit einem entsprechenden Testierwillen gehandelt hat oder ob er nur die Absicht hatte, eine Verfügung von Todes wegen anzukündigen. Da zunächst zu ermitteln ist, ob überhaupt ein Testament vorliegt, kann nicht auf die Auslegungsregel des § 2084 zurückgegriffen werden. Vielmehr kommt dafür die Auslegungsregelung des § 133 zur Anwendung.

bb) Orts- und Zeitangabe

Eine Orts-, Zeit- und Datumsangabe ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht erforderlich. Die in § 2247 Abs. 2 geregelten Angaben sind lediglich Sollvorschriften. Die Zeit- und Ortsangaben dienen lediglich der Beweiserleichterung für die Feststellung, welches Testament früher errichtet wurde (§§ 2247 Abs. 5, 2258), wenn mehrere Testamente vorhanden sind.

Beispiel:

Nach dem Tod des E finden sich in seiner Wohnung zwei Testamente mit sich widersprechendem Inhalt ohne Datumsangabe. In dem einen Testament ist A als Erbe in dem anderen Testament ist B als Erbe eingesetzt. Nach § 2258 kommt es darauf an, welches Testament später errichtet wurde, da durch die Erstellung eines neuen Testaments das alte widerrufen wird. Da beide Testamente keine Angaben zu dem Datum enthalten, können weder A noch B den Beweis erbringen, dass das sie begünstigende Testament zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden ist. In diesem Fall sind beide Testamente als ungültig anzusehen, wodurch die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Hinweis:

Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen und trägt insoweit im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast. Nach § 2259 Abs. 1 ist derjenige, der ein Testament in Besitz hat, verpflichtet, es unverzüglich nach Kenntnis vom dem Tod des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht abzugeben. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Hinweis:

Bei einem eigenhändigen Testament besteht für den Erblasser die Gefahr, dass seine testamentarischen Verfügungen zu auslegungsbedürftigen und unklaren Formulierungen führen können. Dagegen kann er sich nur schützen, indem er ein notarielles Testament errichtet oder sich anwaltlich beraten lässt. Es besteht zudem das Risiko, dass das eigenhändige Testament nach seinem Tod vernichtet oder verfälscht wird. Zum Schutz gegen solche Handlungen kann der Erblasser das Testament bei einem Amtsgericht zur Verwahrung hinterlegen (§ 2248, § 344 FamFG).

c) Öffentliches Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift bei einem Notar errichtet, indem der Erblasser ihm gegenüber seinen letzten Willen zur Niederschrift erklärt oder dem Notar eine Schrift übergibt, mit der Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthält, §§ 2231 Nr. 1, 2232. Seit dem 1.8.2002 ist eine mündliche Erklärung nicht mehr erforderlich, weil sie auch durch eine Gebärdensprache oder durch Zeichen abgegeben werden kann. Im Ausland sind zudem die deutschen Konsulate nach §§ 10, 11, 19 KonsularG zur Beurkundung befugt. Das öffentliche Testament hat für den Erblasser den Vorteil, dass seine testamentarischen Verfügungen wegen der aus § 17 BeurkG folgenden Rechtsberatung des Notars weniger Auslegungs- und Gültigkeitsfragen aufweisen. Weiterhin ist das Risiko der Unauffindbarkeit, der Vernichtung und der Fälschung des Testaments gering, da es in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht hinterlegt wird (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 34 BeurkG). Das notarielle Testament ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO, die auch einen Erbschein ersetzen kann, § 35 Abs. 1 GBO.

d) Außerordentliche Testamente, sog. Nottestamente

Hierzu zählt das Bürgermeistertestament (§ 2249), das Dreizeugentestament (§ 2250) und das Seetestament (§ 2251). In diesen Fällen ist die Geltungsdauer des Testaments beschränkt. Das Testament verliert seine Gültigkeit, wenn drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt, § 2252 Abs. 1.

Ein außerordentliches Testament kann errichtet werden, wenn dem Erblasser - in der ihm noch zur Verfügung stehenden Zeit - die Errichtung eines öffentlichen Testamentes nicht mehr möglich ist. Der Zulässigkeit eines Nottestaments steht indes nicht entgegen, dass in dieser Zeit noch ein eigenhändiges Testament hätte errichtet werden können. Bei den Nottestamenten gilt, dass Formfehler, die bei der Abfassung der Niederschrift über die Errichtung unterlaufen sind, der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegenstehen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§§ 2249 Abs. 6, 2250 Abs. 3 S. 2).

Ein durch ein außerordentliches Testament widerrufenes Testament lebt nach Ablauf von 3 Monaten wieder auf, wenn der Erblasser länger als drei Monate lebt.

6. Verstoß gegen Verbotsgesetz oder die guten Sitten (§§ 134, 138)

Ein Verstoß gegen § 14 HeimG und damit eine Nichtigkeit nach § 134 liegt vor, wenn der durch eine letztwillige Verfügung Bedachte ein Pflegeheim oder ein Pfleger ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG untersagt dem Heimträger u.a., sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Vorschrift des § 14 HeimG ist geschaffen worden, weil bei einem Heimbewohner das Risiko hoch ist, dass die Verfügung von Todes wegen nicht auf einem freien Willensentschluss des Erblassers beruht. In diesem Fall verstößt die letztwillige Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134. Dagegen ist das Testament eines Angehörigen eines Heimbewohners, durch das der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird, und von dem dieser erst nach dem Tod des Erblassers erfährt, nach einer Entscheidung des BGH nicht gemäß § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 unwirksam. Eine analoge Anwendung des § 14 HeimG auf Betreuer wird von der h.M. ebenfalls abgelehnt.

Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 kann auch vorliegen, wenn der Begünstigte seine berufliche Vertrauensstellung als Betreuer oder als langjähriger Hausarzt ausnützt, um sich Vermögensvorteile zu sichern.

Auch die Motive des Erblassers können auf eine Sittenwidrigkeit hindeuten. Klassisches Beispiel ist das sog. Geliebtentestament, bei dem der Erblasser seine Geliebte unter Übergehung der ahnungslosen Ehefrau zur Erbin einsetzt. Heute wird eine Nichtigkeit des Geliebtentestaments nur noch dann angenommen, wenn die Geliebte mit dem Testament für die geschlechtliche Hingabe belohnt oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehung bewegt werden soll („Hergabe für Hingabe“).

Die Sittenwidrigkeit musste nach der älteren Rechtsprechung im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen vorliegen. Nach der jetzt herrschenden Meinung sind auf die sittlichen Maßstäbe im Zeitpunkt des Erbfalles abzustellen. Die Sittenwidrigkeit eines Testaments spielte auch bei einem von dem BGH entschiedenen Fall eine Rolle, durch das der Erstgeborene einer adligen Familie nur dann zum Alleinerben berufen wurde, wenn er standesgemäß heiratet. Während der BGH die Sittenwidrigkeit verneint hat, hat das BVerfG die Sittenwidrigkeit des Testaments wegen der Verletzung der Eheschließungsfreiheit des Erstgeborenen für möglich gehalten. Ein weiterer praktischer Fall stellt auch das sog. Behindertentestament dar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.

7. Widerruf des Testaments

Ein Testament als einseitige Willenserklärung sowie jede einzelne darin enthaltene Verfügung kann von dem Erblasser jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden, § 2253. Der Widerruf setzt die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs voraus und kann nach dem Tod des Erblassers unter den Voraussetzungen der §§ 2078 angefochten werden.

a) Widerrufstestament

Der Widerruf kann durch ein neues Testament erfolgen, in dem der Erblasser erklärt, dass er das frühere Testament widerruft, § 2254. Das Widerrufstestament braucht keine neuen Verfügungen enthalten. Es müssen lediglich die für Testamente geltenden Formvorschriften beachtet werden. Nicht erforderlich ist, dass das Widerrufstestament in derselben Form errichtet wird, wie das widerrufene Testament, da alle Formen untereinander gleichwertig sind. Deshalb kann auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden.

b) Späteres Testament

Auch ein späteres Testament, welches dem früheren Testament inhaltlich widerspricht, gilt als Widerruf, § 2258 Abs. 1. Im Gegensatz zum Widerrufstestament nach § 2254 wird das frühere Testament nicht ausdrücklich, sondern konkludent widerrufen.

Beispiel:

Der Erblasser E setzt in einem im Jahr 2003 errichteten Testament A als Erbe ein. Er errichtet ein weiteres Testament im Frühjahr 2007, in dem er B als Erben einsetzt. Durch das neuere Testament ist das ältere Testament konkludent aufgehoben worden.

Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können. Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich. Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.

c) Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde

Ein Testament kann nach § 2255 S. 1 dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, das Testament aufheben zu wollen, die Testamentsurkunde vernichtet oder Veränderungen an ihr vornimmt. Diese Vorschrift enthält die Besonderheit, dass ein Testament widerrufen werden kann, ohne dass der Widerruf unterzeichnet werden muss. Der Widerruf nach § 2255 S. 1 erfordert objektiv eine Einwirkung auf die Testamentsurkunde, indem diese vernichtet oder verändert wird. Eine Vernichtung durch Dritte hat auf den Bestand des Testaments keinen Einfluss, da der Widerruf höchstpersönlich zu erklären ist. § 2255 S. 1 setzt voraus, dass der Erblasser selbst die Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde vornimmt, also persönlich handelt. Dabei kann es auch als persönliches Handeln angesehen werden, wenn er sich eines Dritten als unselbstständigem Werkzeug bedient, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichtet; dem Dritten darf dabei kein Entschluss- und Handlungsspielraum verbleiben. Wird der Auftrag nicht zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführt, liegt kein wirksamer Widerruf vor. Unzulässig ist es einem Dritten im Rahmen einer Stellvertretung einen eigenen Entscheidungsspielraum über die Vernichtung des Testaments zu überlassen. Deshalb liegt kein wirksamer Widerruf vor, wenn der Erblasser nachträglich die Vernichtung des Testaments durch einen Dritten billigt.

Beispiel:

Die Tochter T erfährt, dass ihr Vater E sie in seinem Testament enterbt hat. Sie findet das Testament zufällig und zerstört es. E erfährt davon und genehmigt es nachträglich. Das Testament ist nach § 2255 nicht wirksam widerrufen. Die T bleibt weiterhin enterbt, wenn E kein Widerrufstestament errichtet.

Vernichtet dagegen ein Dritter im Auftrag und mit Willen des Erblassers das Testament, steht dies dem Widerruf durch eigene Vernichtung des Erblassers gleich. Soweit ein Testament nach dem Tod des Erblassers unauffindbar ist, besteht nach der Rechtsprechung keine Vermutung, dass das Testament von dem Erblasser vernichtet worden ist.

Für einen Widerruf nach § 2255 ist subjektiv der sich in der Einwirkung manifestierende Wille des Erblassers erforderlich, das Testament aufheben zu wollen. Soweit die Vernichtung des Testaments durch den Erblasser feststeht, wird nach § 2255 S. 2 der Wille des Erblassers vermutet, dass er das Testament aufheben wollte. Diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass der Erblasser das Testament versehentlich vernichtet hat. Ein teilweiser Widerruf kann auch durch Streichung einzelner Passagen erfolgen. Für den verbleibenden Teil der letztwilligen Verfügung müssen allerdings die für eine Testamentserrichtung erforderlichen Formvorschriften noch eingehalten sein. Fehlen diese, ist zwar die Streichung und damit der teilweise Widerruf des Testaments wirksam, nicht aber die Neuverfügung.

Beispiel:

Der Erblasser E setzt die Erben A, B und C zu gleichen Teilen in einem Testament als Erben ein. Streicht der E den C in dem Testament als Erben, liegt ein wirksamer Widerruf der Erbeinsetzung des C vor. Dadurch sind aber A und B nicht wirksam als Erben zu jeweils 1/2 eingesetzt, sofern nicht die Auslegungsregelungen der §§ 2088 Abs. 2, 2089 helfen.

Errichtet der Erblasser mehrere gleichlautende Testamente und vernichtet er nur eines davon, ist nach h.M. in diesem Fall eine Aufhebungsabsicht in der Regel nicht anzunehmen. Wenn beim Vorhandensein mehrerer gleichlautender Urkunden eines Testaments nur eine Urkunde vernichtet oder nur an ihr Veränderungen vorgenommen werden, so greift der Tatbestand des § 2255 Satz 1 BGB  schon dem Wortlaut nach nicht ein. Damit kann auch nicht die gesetzliche Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB  für einen Aufhebungs- oder Änderungswillen gelten. Vielmehr wird bei solcher Sachlage ein Widerruf nur anzunehmen sein, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers gehegt werden kann.

Der Aufhebungswille müsse ernsthaft und eindeutig erklärt werden und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Der Widerruf des Testaments nach § 2255 setzt die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Vernichtung bzw. Veränderung voraus.

d) Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, § 2256

Ein öffentliches Testament kann gemäß § 2256 Abs. 1 S. 1 durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen werden. Wegen den möglichen Konsequenzen (Fälschung, Vernichtung, Unauffindbarkeit) soll der Erblasser von der zurückgebenden Stelle über die Folgen der Rückgabe aufgeklärt werden. Die Belehrung ist nach § 2256 Abs. 1 S. 2 auf der Urkunde zu vermerken.

Hinweis:

Bei der Rücknahme eines eigenhändigen Testaments, das bei dem Amtsgericht hinterlegt worden ist, liegt kein Widerruf des Testaments vor, § 2256 Abs. 3 S. 2.

e) Widerruf des Widerrufs

Ein Widerrufstestament gemäß § 2254 kann seinerseits widerrufen werden, § 2257. In diesem Fall lebt im Zweifel das ursprüngliche Testament wieder auf, d.h. das alte Testament gilt als von Anfang an wirksam, § 2258 Abs. 2. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Der Widerruf des Widerrufs setzt ebenfalls die Testierfähigkeit voraus, da es sich um eine letztwillige Verfügung handelt. Ein Widerruf durch Vernichtung (§ 2255) oder durch Rücknahme aus einer amtlichen Verwahrung (§ 2256) kann nicht widerrufen werden. Deshalb muss ein vernichtetes Testament zur Wiederherstellung neu errichtet werden.

8. Anfechtung eines Testaments

Wie prüft man: Anfechtung eines Testaments:

  • I. Anfechtungserklärung, § 2081

  • II. Anfechtungsgrund, §§ 2078 , 2079

    • Wirkung der Anfechtung
  • III. Anfechtungsberechtigung, § 2080

  • IV. Anfechtungsfrist, § 2082 Abs. 1

a) Allgemeines

Testamentsanfechtungen sind erst nach dem Tod des Erblassers durch Dritte möglich. Eines Anfechtungsrechts des Erblassers bedarf es zu dessen Lebzeiten nicht, da er das Testament jederzeit widerrufen kann, § 2253.

Hinweis:

Vor der Prüfung der Anfechtung des Testaments ist zunächst der Erblasserwille durch Auslegung zu ermitteln. Denn die Anfechtung setzt voraus, dass der Erblasser sich in einem Irrtum befunden hat. Dazu muss zunächst klargestellt werden, was er wirklich wollte und von welchen Vorstellungen er sich leiten ließ.

b) Anfechtungserklärung

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe (auch Vor- und Nacherbschaft) eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, muss nach §§ 2081 Abs. 1, 2082 Abs. 1, § 342 FamFG innerhalb eines Jahres gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Die Anfechtungserklärung ist eine formlose empfangsbedürftige Willenserklärung, die schriftlich und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Soweit § 2081 Abs. 1, Abs. 3 keine Sonderregelungen enthält, gilt § 143. Die Anfechtung muss bei sonstigen letztwilligen Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächtnissen) gegenüber dem Bedachten erfolgen.

Beispiel:

Der in einem Testament bedachte Erbe K will eine Vermächtnisanordnung des Erblassers zugunsten des B anfechten. Das Vermächtnis kann durch formlose Erklärung gegenüber dem B angefochten werden, § 143. Anders wenn B die Erbeinsetzung des K anfechten will. In diesem Fall muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

c) Anfechtungsgrund

aa) Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 2078 Abs. 1

Expertentipp:

Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die allgemeinen Anfechtungsregeln der §§ 119 ff.!

Die Vorschrift des § 2078 Abs. 1 stellt eine Spezialvorschrift zu § 119 Abs. 1 dar. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es nicht auf die Verkehrssitte oder auf den Empfängerhorizont an, weshalb Anfechtungen wegen eines Inhaltsirrtums selten sind. Maßgeblich ist allein die wirkliche Absicht des Erblassers entsprechend seiner subjektiven Denk- und Anschauungsweise. Eine Anfechtung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte, wobei es genügt, dass der Irrtum wesentlich mitbestimmend war. Anfechtbar sind immer nur einzelne im Testament enthaltene Verfügungen, nicht die Verfügung von Todes wegen als solche. Für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2078 Abs. 1 ist es auch gleichgültig, ob ein Tatsachen- oder ein Rechtsirrtum vorliegt. Es liegt auch ein die Anfechtung eines Erbvertrages begründender Inhaltsirrtum vor, wenn sich der Erblasser bei dem Abschluss des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung geirrt hat.

Beispiel:

Der Erblasser nimmt sein vor dem Notar errichtetes Testament aus der amtlichen Verwahrung, um es seiner Ehegattin zu zeigen. Er hat keine Kenntnis davon, dass nach § 2256 Abs. 1 S. 1 das Testament als widerrufen gilt.

Für einen Erklärungsirrtum gilt das gleiche wie bei § 119 Abs. 1.

Beispiel:

Der Erblasser verschreibt sich in seinem Testament und ordnet ein Vermächtnis von 30 000 € anstatt - wie gewollt - von 3000 €.

bb) Motivirrtum, § 2078 Abs. 2

Nach dieser Vorschrift berechtigt jeder für die letztwillige Verfügung kausaler Motivirrtum des Erblassers zur Anfechtung. Darunter fällt jeder Motivirrtum auch der durch eine arglistige Täuschung herbeigeführte Irrtum.

Der Irrtum kann sich hierbei auf vergangene oder gegenwärtige (Annahme) oder auf zukünftige (Erwartung) Umstände beziehen, deren Eintritt oder Nichteintritt den Erblasser zu der letztwilligen Verfügung bestimmt haben. Zur Begründung der Anfechtbarkeit kommen sowohl Umstände, die unabhängig von dem Willen des Erblassers eintreten (wie Tod, Geburt, Bedürftigkeit des Bedachten) als auch solche, die im Belieben des Erblassers stehen. Die Anfechtung kann nur auf solche Erwartungen und Annahmen gestützt werden, die der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gehabt hat. Daher kann eine Verfügung nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Erblasser eine früher errichtete letztwillige Verfügung vergessen habe. Unproblematisch ist die Anfechtung wegen eines Motivirrtums in den Fällen, in denen der Erblasser sich eine unrichtige Vorstellung gemacht hat.

Beispiel:

Der Erblasser geht davon aus, der Bedachte sei bedürftig oder habe sein Examen bestanden.

Nach der Rechtsprechung sollen dagegen für einen Motivirrtum auch unbewusste Vorstellungen in Form von zukünftigen Erwartungen genügen, die dem Erblasser zwar nicht bewusst sind, ihm aber so selbstverständlich erscheinen, dass er sie zur Grundlage seiner letztwilligen Verfügung gemacht hat.

Beispiel:

Der Erblasser war Mitglied eines Gesangsvereins. In einem eigenhändigen Testament setzte er den Verein als Alleinerben ein. Noch vor seinem Tod bekam er mit dem Chorleiter Streit und trat aus dem Verein aus, ohne sein Testament zu widerrufen. Hier ist der Erblasser bei der Errichtung des Testaments selbstverständlich von dem Fortbestand seiner Mitgliedschaft in dem Verein ausgegangen. Seine gesetzlichen Erben sind daher § 2078 Abs. 2 berechtigt, das Testament wegen eines Motivirrtums des Erblassers anzufechten.

Hinweis:

Zu den Vorstellungen, die einen Motivirrtum begründen können, zählen auch Erwartungen des Erblassers im Hinblick auf das Wohlverhalten des Bedachten, die im Nachhinein nicht erfüllt werden.

Beispiel:

Der Erblasser geht bei der Errichtung des Testaments davon aus, dass der Bedachte sein Examen bestehen wird oder aus der katholischen Kirche nicht austreten wird.

Hinweis:

Dem Motivirrtum kam insbesondere im Hinblick auf die politischen Veränderungen auf dem Gebiet der neuen Bundesländer eine besondere Bedeutung bei der Anfechtung von Testamenten zu.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 2078 hat der Anfechtende. Die Vorschrift des § 2078 Abs. 2 Alt. 2 entspricht § 123 und weist keine Besonderheiten auf.

cc) Wirkung der Anfechtung

Die Anfechtung nach § 2078 führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Testaments, sondern nur zur Nichtigkeit der konkret angefochtenen Verfügung in dem betroffenen Testament. Bei mehreren letztwilligen Verfügungen in dem Testament entsteht durch die Anfechtung nur eine Teilnichtigkeit des Testaments, § 2085.

Beispiel:

E hat A ein Auto im Rahmen eines Vermächtnisses zugewandt und B als Erben eingesetzt. Wenn B erfolgreich das Vermächtnis des A anficht, bleibt dennoch die Erbeinsetzung des B wirksam.

dd) Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079

(1) Zweck

Zweck dieses Anfechtungstatbestands ist der Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor einem Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch den Erblasser in Unkenntnis dieser erbrechtlichen Sonderstellung. § 2079 ist ein Unterfall des in § 2078 Abs. 2 bereits geregelten Motivirrtums. Das Gesetz vermutet dabei, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hätte, wäre ihm bei der Errichtung des Testaments dessen Existenz oder die später eingetretene Pflichtteilsberechtigung bekannt gewesen. Das Anfechtungsrecht steht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu (§ 2080 Abs. 3).

(2) Übergehen des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte ist nur dann übergangen, wenn er in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht erwähnt ist, also weder enterbt noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.

(3) Keine Kenntnis von dem Pflichtteilsberechtigten

Der Erblasser darf gemäß § 2079 S. 1 Alt. 1 im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung weder vom Vorhandensein der Person als solcher noch von deren Pflichtteilsberechtigung etwas gewusst haben. Hierher gehören zunächst die Fälle, in denen dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war, oder in denen er eine Person irrtümlich für tot hielt. Die Anfechtbarkeit ist ferner gegeben, wenn der Erblasser bei Errichtung zwar von der Existenz der Person wusste, nicht dagegen von deren Pflichtteilsberechtigung. Eine Unkenntnis der Pflichtteilsberechtigung liegt auch dann vor, wenn der Erblasser die tatsächlichen Umstände (z.B. den Verwandtschaftsgrad), aus denen sich die Pflichtteilsberechtigung ergibt, nicht kannte. Der Grund des Nichtwissens ist für die Anfechtbarkeit bedeutungslos.

(4) Spätere Geburt des Pflichtteilsberechtigten

Die letztwillige Verfügung ist auch dann anfechtbar, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nach der Errichtung geboren wird (§ 2079 S. 1 Alt. 2). Das Gleiche gilt, wenn die Person zwar zurzeit der Errichtung bereits vorhanden war, aber erst danach - z.B. durch eine Heirat - pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Hinweis:

Die Ursache für das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten kann darin bestehen, dass vorgehende gesetzliche Erben vor dem Erbfall sterben oder der Erblasser heiratet oder einen anderen adoptiert. Dies kann aber auch die Folge einer Gesetzesänderung sein, beispielsweise durch das am 1.7.1970 in Kraft getretene NEhelG.

Beispiel:

E vermacht seiner Geliebten ein wertvolles Bild. Im Übrigen belässt er es bei der gesetzlichen Erbfolge. Später heiratet er sie, ohne ein neues Testament zu errichten. In einem solchen Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte zu einem Zeitpunkt bedacht worden ist, als die Pflichtteilsberechtigung noch nicht bestanden hat, lässt die h.M. nur dann eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung zu, wenn die Zuwendung nur geringfügig war. Davon kann bei der Zuwendung eines wertvollen Bildes nicht ausgegangen werden.

(5) Wirkung der Anfechtung

Die Anfechtung nach § 2079 bewirkt nach h.M. die Nichtigkeit des gesamten Testaments, wodurch die gesetzliche Erbfolge eintritt. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nach § 2079 S. 2 dann nicht ein, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Hinweis:

Die Anfechtungstatbestände der §§ 2078, 2079 schließen sich nicht gegenseitig aus. Während beim Motivirrtum gemäß § 2078 Abs. 2 der Anfechtende die Beweislast trägt, kehrt § 2079 S. 2 diese um und legt sie demjenigen auf, der behauptet, der Erblasser hätte die Verfügung auch in Kenntnis der Pflichtteilsberechtigung nicht anders getroffen. Nach § 2079 wird die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Verfügung vermutet. Die Beweislasterleichterung des § 2079 greift ausschließlich in Bezug auf die Frage der Pflichtteilsberechtigung ein, nicht aber hinsichtlich sonstiger Irrtumsgründe.

d) Anfechtungsberechtigung, § 2080

Die Anfechtung ist nach § 2080 Abs. 1 auf die Personen beschränkt, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zu Gute kommt. Das ist durch einen Vergleich mit der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich infolge der Anfechtung darstellen würde.

Hinweis:

Als eigener Vorteil ist die Erlangung einer Erbeinsetzung oder der Wegfall einer Beschwer oder Beschränkung wie die Vor- oder Nacherbschaft oder Ersatzerbschaft anzusehen. Dagegen liegt ein unmittelbarer Vorteil des gesetzlichen Erbens nicht vor, wenn er die Anfechtung einer Erbeinsetzung erklärt, hinsichtlich der der Erblasser eine Ersatzerbschaft angeordnet hat. In diesem Fall kommt die Anfechtung dem Ersatzerben zugute und nicht dem gesetzlichen Erben.

Bei einem Irrtum, der sich auf eine bestimmte anfechtungsberechtigte Person bezieht, wie bei § 2079, steht nach § 2080 Abs. 2, Abs. 3 das Anfechtungsrecht nur dieser Person zu.

Jeder Anfechtungsberechtigte kann die Anfechtung unabhängig von den anderen erklären. Die nur von einem von mehreren Anfechtungsberechtigten vorgenommene Anfechtung kommt nach h.M. auch den übrigen Beteiligten zugute. Die Anfechtung bewirkt die Nichtigkeit auch gegenüber allen anderen Anfechtungsberechtigten. Das wird darauf gestützt, dass bei diesem Verständnis der Gleichlauf der Anfechtung gemäß § 2078 mit derjenigen nach § 2281 bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament besser gewährleistet werde.

Die Berechtigung zur Anfechtung ergibt sich in allen Fällen, in denen diese nach dem Tod des Erblassers erfolgt, aus § 2080, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die letztwillige Verfügung in einem Testament, in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag getroffen worden ist. In den beiden zuletzt genannten Fällen ist es auch belanglos, ob die Anfechtung einseitige oder bindende Verfügungen betrifft.

e) Anfechtungsfrist, § 2082 Abs. 1

Die Anfechtung hat nach § 2082 Abs. 1 binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. Die Frist gilt für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Testament, in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag enthalten sind und ob sie einseitigen oder bindenden Charakter haben. Die Frist beginnt nicht vor dem Tod des Erblassers. Da es sich bei der Anfechtungsfrist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ausschlussfrist handelt, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nicht unmittelbar. Jedoch erklärt § 2082 Abs. 2 S. 2 die Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 über die Fristhemmung für entsprechend anwendbar. Mit Ablauf der Jahresfrist entfällt das Anfechtungsrecht. Da es sich hierbei nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine echte Ausschlussfrist handelt, ist der Fristablauf von Amts wegen zu beachten, wenn sich der Anfechtungsgegner nicht darauf beruft. Nach Fristablauf bleibt dem Berechtigten nur noch die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 2083. Die Anfechtung ist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten vom Anfechtungsgrund gemäß § 2082 Abs. 3 ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall mehr als 30 Jahre vergangen sind.

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