Die Rolle der Hilfspersonen beim Zugang

In diesem Beitrag lernst Du, wie Willenserklärungen über Hilfspersonen zugehen können und welche Unterschiede dabei zwischen Empfangsvertretern und Empfangsboten bestehen. Schritt für Schritt wird erläutert, wie Gesetz und Verkehrsanschauung diese Rollen definieren und welche Konsequenzen dies für den Zugang einer Erklärung hat. Zur Veranschaulichung werden praxisnahe Beispiele herangezogen, etwa zur Rolle eines Geschäftsführers oder eines Haushaltsmitglieds – sie helfen Dir, die theoretischen Grundlagen besser zu durchdringen.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

Die Entgegennahme einer Willenserklärung kann durch den Empfänger selbst oder durch eingeschaltete Hilfspersonen geschehen. Wir unterscheiden dabei zwischen dem Empfangsboten und Empfangsvertreter.

Hinweis:

Wir behandeln an dieser Stelle nur die Tätigkeit von Hilfspersonen beim Zugang, also die Tätigkeit des Empfangsvertreters und Empfangsboten. Die Stellvertretung insgesamt stellen wir im zweiten Band dieser Skriptenreihe zum BGB AT dar.

Je nach Art der beim Zugang tätigen Hilfsperson hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf den Zugang.

1. Zugang bei Auftreten eines Empfangsvertreters

Beginnen wir mit dem Zugang bei Auftreten eines Empfangsvertreters. Anschließend behandeln wir den Zugang bei Einschalten eines Boten.

a) Der Empfangsvertreter

Expertentipp:

Bitte im Gesetz genau mitlesen!

§ 164 Abs. 3 beschreibt den Fall der Empfangsvertretung in der Weise, dass eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Wann eine Person als „dessen Empfangsvertreter“ anzusehen ist, sagt § 164 Abs. 3 aber nicht ausdrücklich. Das Gesetz gibt uns jedoch wichtige Hinweise:

In § 164 Abs. 3 wird die Erklärungssituation in der Weise beschrieben, dass die Willenserklärung inhaltlich an den Vertretenen gerichtet ist, während die Übermittlung an den Empfangsvertreter sozusagen als „Zustellungsadressaten“ erfolgt. Man nennt die Empfangsvertretung deshalb auch „passive Stellvertretung“ im Gegensatz zur „aktiven“ Stellvertretung gem. § 164 Abs. 1.

Für die Beurteilung, ob jemand tatsächlich Empfangsvertreter und nicht nur Empfangsbote des Erklärenden ist, hilft der Verweis auf § 164 Abs. 1 in § 164 Abs. 3. Danach handelt der Vertreter ausdrücklich oder nach den Umständen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 2) im Namen des Vertretenen. Man beschreibt dieses Merkmal des Vertreterhandelns auch als Offenkundigkeitsgrundsatz.

Aus dem Verweis des § 164 Abs. 3 auf § 164 Abs. 1 folgt, dass das Auftreten der Hilfsperson der maßgebliche Anknüpfungspunkt dafür ist, ob jemand als Empfangsvertreter anzusehen ist.

Zunächst wird dadurch, dass die Hilfsperson eine inhaltlich an den Vertretenen gerichtete Erklärung entgegennimmt deutlich, dass die Hilfsperson im fremden und nicht im eigenen Namen tätig wird. Einer darüber hinausgehenden Erklärung bedarf es nicht mehr, um die Tätigkeit im fremden Namen deutlich zu machen.

Die Entgegennahme fremder Erklärungen alleine liefert allerdings noch keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt dafür, ob die Hilfsperson Empfangsvertreter oder nur Bote ist. Schließlich tun der Empfangsvertreter und der Empfangsbote tatsächlich dasselbe, indem beide eine Erklärung entgegennehmen, die an den Hintermann als Empfänger gerichtet ist.

Der Verweis auf § 164 Abs. 1 bringt aber noch etwas zum Ausdruck, was uns zum Ziel führt:

Der in § 164 Abs. 1 behandelte „Aktivvertreter“ gibt selbst eine eigene Willenserklärung ab. Die Willenserklärung stammt im Fall des § 164 Abs. 1 also vom Vertreter, die Wirkungen des Rechtsgeschäfts sollen nach der Erklärung des Vertreters aber den Vertretenen treffen, in dessen Namen gehandelt wird. Der Vertreter ist diejenige Person, die beim Rechtsgeschäft selbständig tätig wird. Der Vertretene handelt selbst nicht. Ihn treffen aber unter den weiteren Voraussetzungen des Vertretungsrechts unmittelbar die Wirkungen des Vertreterhandelns. Man nennt diese Selbstständigkeit des Vertreters auch Repräsentationsprinzip.

Demgegenüber handelt der Bote nicht selbstständig. Der Bote ist lediglich das „Transportmittel“ einer fremden Willenserklärung, er ist anders als der Vertreter nicht Repräsentant einer anderen Person.

Aus diesen Grundsätzen lässt sich nun folgende Schlussfolgerungen ziehen:

Empfangsvertreter:

Eine Person ist dann als Empfangsvertreter anzusehen, wenn sie ausdrücklich zu verstehen gibt oder nach den sonstigen Begleitumständen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2) davon auszugehen ist, die Person nehme die inhaltlich an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung als Repräsentant für diesen wie in eigenen Angelegenheiten entgegen und nicht nur zur Weiterleitung an diesen (dann Bote).

Von einem Auftreten als Repräsentant ist einmal dann auszugehen, wenn jemand als Vertreter einen Vertrag schließt. Er agiert dabei als aktiver und zugleich passiver Stellvertreter in Bezug auf Abgabe und Zugang von Angebot und Annahme.

In der Praxis erleichtert man sich die Abgrenzung außerdem durch folgende Regel: Wenn eine Person tatsächlich über Empfangsvertretungsmacht verfügt und eine an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung entgegennimmt, ist sie nie als Empfangsbote, sondern immer als Empfangsvertreter anzusehen. Auf das Auftreten als Repräsentant ist dann nicht mehr besonders einzugehen.

Beispiel:

Nimmt der Geschäftsführer einer frisch gegründeten GmbH über sein privates Postfach an die GmbH gerichtete Briefe entgegen, handelt er als Empfangsvertreter, da er gem. § 35 GmbHG als Organ der GmbH über eine umfassende aktive und passive Vertretungsmacht verfügt.

b) Zugangsregeln

Aus der selbständigen Repräsentation des Vertretenen (= Adressaten der Erklärung) durch den Empfangsvertreter folgt, dass bei Erklärung gegenüber einem Empfangsvertreter der Zugang beim Empfangsvertreter ausreichend ist, um das Zugangserfordernis zu erfüllen. Die Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfangsvertreter zugeht. Ob der Empfangsvertreter die Erklärung an den eigentlichen Empfänger weitergibt, ist für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung. Der Empfänger trägt das Risiko, dass ihm die Nachricht verspätet, inhaltlich falsch oder gar nicht übermittelt wird.

Hinweis:

Im Falle der Empfangsvertretung ist bei Anwendung der Zugangsregeln folglich auf die Person des Empfangsvertreters abzustellen. Ist der Empfangsvertreter bei Abgabe anwesend, liegt Abgabe unter Anwesenden vor, auch wenn der vertretene Erklärungsempfänger abwesend ist!

c) Empfangsvertretung ohne Vertretungsmacht

Aus den Formulierungen in §§ 177, 179, 180 S. 3 folgt, dass die Vertretungsmacht für die rechtliche Charakterisierung einer Person als „Vertreter“ nicht entscheidend ist. Die genannten Vorschriften sprechen auch dann von einem „Vertreter“, wenn diese Person keine Vertretungsmacht hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Empfangsvertreter überhaupt befugt war, die Erklärung für den Zustelladressaten entgegenzunehmen. Die Erklärung ist auch dann zugegangen, wenn der Empfangsvertreter keine Vertretungsmacht hatte. Der Vertretene wird durch § 177 (beim Vertragsschluss) und § 180 (beim einseitigen Rechtsgeschäft) geschützt: Diese Tatbestände sorgen dafür, dass die Willenserklärung trotz ihres Zugangs ohne Zustimmung des Vertretenen keine rechtlichen Wirkungen hervorrufen kann.

aa) Fall des § 177

Nach § 177 Abs. 1 hängt „die Wirksamkeit des Vertrages“, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen „schließt“, für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Aus der Formulierung in § 177 folgt zwingend, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (aus Vollmacht, Gesetz oder Rechtsschein) einen Vertrag schließen kann. Denn das setzt diese Vorschrift als selbstverständlich voraus. Das Zustandekommen eines Vertrages erfordert den Zugang von Angebot und Annahme (siehe oben unter Rn. 92). Da diese Willenserklärungen empfangsbedürftig sind, können sie nur mit Zugang wirksam werden. Die Regelung des § 177 Abs. 1 geht also notwendigerweise davon aus, dass die zwischen dem vollmachtlosen Vertreter und dem Geschäftspartner ausgetauschten Willenserklärungen zugegangen und damit wirksam geworden sind.

Da es für die Empfangsvertretung auf die Vertretungsmacht folglich nicht ankommt, ist eine gegenüber einem anwesenden Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung nach den Regeln über den Zugang unter Anwesenden zu behandeln und bei Abwesenheit des Vertreters nach den Regeln über den Zugang unter Abwesenden.

Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossene Vertrag ist (natürlich) noch nicht wirksam, sondern bedarf gem. § 177 Abs. 1 zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung des Vertretenen (Wirksamkeitserfordernis). Der Vertrag entfaltet vor der Genehmigung noch keine Wirkungen. Aber nur weil der Vertrag zustande gekommen ist, kann er gem. § 177 Abs. 1 überhaupt genehmigt werden.

Die Frage der Genehmigung ist nicht beim Zugang, sondern als Wirksamkeitserfordernis des geschlossenen Vertrages zu prüfen (siehe unter Rn. 89 ff.).

Beispiel:

K beauftragt den S, in seinem Namen bei V eine Waschmaschine für einen Preis bis max. 400 € zu kaufen. S geht zu V und führt im Namen des K mit V die Verkaufsgespräche. Der in Verkaufsgesprächen versierte V bietet dabei die Waschmaschine Typ X zu einem Preis von 700 € an. S ist von den technischen Ausführungen des V derart beeindruckt, dass er schließlich namens des K gegenüber V die Annahme erklärt. K ist darüber verärgert und erklärt später dem V, mit dem Kauf nicht einverstanden zu sein.

Kann V von K dennoch Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 700 € und Abnahme der Waschmaschine verlangen?

Lösung

Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über die Waschmaschine Typ X zustande gekommen, indem V dem S als Vertreter des K den Kauf der Waschmaschine Typ X zu einem Preis von 700 € anbot und S im Namen des K die Annahme dieses Angebots erklärte. Da die dem S erteilte Vollmacht aber auf Kaufverträge bis zu einem Preis von 400 € begrenzt war, handelte S bei Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Wie sich aus § 177 Abs. 1 ergibt, steht dies dem Zustandekommen des Vertrages nicht entgegen. Der Vertrag ist zustande gekommen, bedarf nach § 177 Abs. 1 zu seiner Wirksamkeit aber noch der Genehmigung des K. Da K diese Genehmigung jedoch verweigert hat, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

V kann somit von K weder Zahlung des Kaufpreises noch Abnahme der Waschmaschine gem. § 433 Abs. 2 verlangen.

bb) Fall des § 180

Die gleichen Grundsätze gelten auch beim einseitigen Rechtsgeschäft, das einem vollmachtlosen Empfangsvertreter gegenüber vorgenommen wird. Die im Fall des § 180 S. 3 vorgesehene Genehmigungsmöglichkeit durch den Vertretenen entsprechend § 177 zeigt, dass das einseitige Rechtsgeschäft, schwebend unwirksam sein, der Zugang aber nicht verhindert werden soll. Auch bei einem einseitigen Rechtsgeschäft geht die Erklärung folglich auch einem vollmachtlosen Empfangsvertreter nach den allgemeinen Regeln zu. Davon logisch zu trennen ist die Frage, ob das einseitige Rechtsgeschäft nach § 180 unwirksam ist.

Beispiel:

Vermieter V will dem Mieter M kündigen, da er ihn für einen unerträglichen Querulanten hält. Da M durch seinen Rechtsanwalt R gerade Mängel in der Wohnung gerügt und ihre Beseitigung angemahnt hat, schickt V seine inhaltlich an M gerichtete Kündigungserklärung dem R als Rechtsanwalt des M zu. R ist von M bislang aber nur wegen der Mängel mandatiert worden und besitzt keine Vollmacht für alle sonstigen Mietangelegenheiten des M. Er ist daher nicht bevollmächtigt, die Kündigungserklärung als Vertreter des M entgegenzunehmen. Die Erklärung geht zwar dem R als Zustellungsadressaten zu. Die Willenserklärung bleibt aber wirkungslos, da die Kündigung (als Rechtsgeschäft) gegenüber einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde und damit gem. § 180 S. 1 nichtig ist (= Wirksamkeitshindernis, vgl. Rn. 95). Hätte R sich zu Entgegennahme bereit erklärt, wäre die Kündigung gem. §§ 180 S. 3, 177 (als Rechtsgeschäft) nur schwebend unwirksam und könnte durch Genehmigung des M noch wirksam werden (= Wirksamkeitserfordernis, vgl. Rn. 93).

2. Zugang bei Auftreten eines Empfangsbotens

a) Empfangsbote und Erklärungsbote

aa) Definitionen

Ist die beim Zugang tätige Hilfsperson nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht als Empfangsvertreter anzusehen, stellt sich die weitere Frage, ob sie als Empfangsbote oder als Erklärungsbote gehandelt hat. Die Hilfsperson könnte als Empfangsbote für den Empfänger oder als Erklärungsbote für den Erklärenden tätig geworden sein. Der Empfangsbote muss daher nicht nur vom Empfangsvertreter, sondern auch vom Erklärungsboten abgegrenzt werden.

Empfangsbote:

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme und Weiterleitung der Erklärung bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung zumindest als bestellt anzusehen ist. Entscheidend ist, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass die jeweilige Person ein für den Adressaten entgegengenommenes Schriftstück alsbald an diesen weiterleiten wird.

Erklärungsbote ist, wer eine fremde Willenserklärung übermittelt, ohne Empfangsvertreter oder Empfangsbote zu sein.

bb) Fallgruppen

(1) Beauftragter Empfangsbote

Zunächst ist derjenige als Empfangsbote anzusehen, den der Empfänger (nur) mit der tatsächlichen Weiterleitung ihn betreffender Nachrichten beauftragt hatte.

Beispiel:

A beauftragt den Hausmeister B, ihm während seiner Urlaubsabwesenheit eingehende Post nachzusenden.

(2) Empfangsbote aufgrund Verkehrsanschauung

Aus Gründen des Verkehrsschutzes werden aber auch solche Personen als Empfangsboten dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet, die vom Empfänger zwar nicht als Boten bestellt wurden, aber nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen sind. Auch ohne „Botenmacht“ der Hilfsperson kann daher Zugang eintreten, wenn die Hilfsperson aufgrund ihrer Tätigkeit als „Empfangsbote“ anzusehen ist.

Für die Entscheidung, wer nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen ist, muss zwischen gespeicherten („verkörperten“) und nicht gespeicherten („nicht verkörperten“, regelmäßig mündlichen), Willenserklärungen unterschieden werden.

Im Falle einer gespeicherten Willenserklärung sind angesichts dessen, dass das Risiko einer Falschübermittlung für den Empfänger aufgrund der Fixierung kleiner ist, geringere Anforderungen an den Empfangsboten zu stellen als bei der Übermittlung mündlicher Erklärungen.

Beispiel:

Als Empfangsbote für verkörperte Erklärungen werden nach der Verkehrsanschauung beispielsweise angesehen: nicht getrennt lebende Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, andere im Haushalt lebende Personen; Schwägerin des Adressaten, die nicht in derselben Wohnung, aber im selben Haus wohnt.

Der Empfangsbote einer mündlich abgegebenen Erklärung muss dagegen in der Lage sein, die Erklärung zuverlässig zu erfassen und weiterzugeben. Das wird bei erwachsenen Haushaltsmitgliedern und Angehörigen in der Regel zu bejahen sein.

Beispiel:

Die zehnjährige Tochter des Empfängers kann Empfangsbotin einer schriftlichen Willenserklärung sein. Sie ist aber noch nicht in der Lage, eine mündliche Willenserklärung zuverlässig entgegenzunehmen; hier würde es also an der Boteneigenschaft fehlen.

Gibt der Erklärende die Willenserklärung gegenüber einer Vermittlungsperson ab, die nach den vorgestellten Kriterien weder als Empfangsvertreter noch als Empfangsbote zu behandeln ist, so ist diese als Erklärungsbote anzusehen. Das heißt: Der Erklärende wird - unabhängig von seiner eigenen Vorstellung - so behandelt, als hätte er zur Übermittlung einen Boten eingesetzt.

b) Zugangsregeln

aa) Zugang bei Tätigkeit eines Empfangsboten

Empfangsboten gehören zum Machtbereich des Empfängers. Der Empfangsbote wird lediglich als „Briefkasten“ tätig.

Hinweis:

Das Handeln des Boten erschöpft sich in einer rein tatsächlichen Tätigkeit und stellt somit einen „Realakt“ dar. Der Bote muss daher nicht geschäftsfähig sein.

Erhält ein Empfangsbote eine für seinen Auftraggeber bestimmte Nachricht, ist dies nicht anders zu beurteilen, als sei die Erklärung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen oder auf dessen Anrufbeantworter gesprochen worden. Es gelten stets die Regeln über den Zugang bei Abgabe unter Abwesenden, da der Empfänger bei Abgabe nicht persönlich anwesend ist und selbst keinerlei Möglichkeit unmittelbarer Nachfrage hat (siehe oben unter Rn. 128).

Bei Entgegennahme einer Erklärung durch einen Empfangsboten tritt deshalb Zugang der Erklärung in dem Moment ein, wo nach normalen Umständen mit einer Weiterleitung an den Adressaten und dessen Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu rechnen ist. Da es auf die normalen Umstände ankommt, ist es für den Zugang der dem Empfangsboten übermittelten Nachricht ohne Bedeutung, ob der Empfangsbote die Weiterleitung an den Empfänger vergisst, verzögert oder nur unter inhaltlichen Änderungen vornimmt.

Hinweis:

§ 120 gilt nicht für den Empfangsboten. Das folgt aus den Zugangsregeln: Das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung durch den Empfangsboten trägt ja der Empfänger selbst. Die Erklärung wird mit dem Inhalt wirksam, den ein redlicher Empfänger bei Übermittlung an den Empfangsboten verstehen musste.

bb) Zugang bei Tätigkeit eines Erklärungsboten

Bei Entgegennahme einer Erklärung durch einen Erklärungsboten ist die Erklärung noch gar nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Hier kann Zugang erst in dem Moment eintreten, wo die Erklärung durch den Erklärungsboten in den Machtbereich des Empfängers übermittelt worden ist und sobald danach unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Den Erklärenden trifft hier das Risiko, dass sein Erklärungsbote die Erklärung verspätet, falsch oder gar nicht übermittelt. Im Falle einer fehlerhaften Übermittlung steht dem Erklärenden aber ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 Abs. 1**,** 120 zu.

Hinweis:

Agiert jemand als Erklärungsbote, ohne vom Erklärenden beauftragt zu sein („Pseudo-Bote“), werden die Regeln über die Stellvertretung analog angewendet, insbesondere §§ 174, 179, 180. Wir gehen auf diese Tatbestände bei der Darstellung der Stellvertretung im zweiten Band ein.

Expertentipp:

Lösen Sie jetzt den Übungsfall 3 "Kündigung auf Umwegen"

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen