Die Rechtsscheinstatbestände

In diesem Beitrag lernst Du die Grundstruktur der Rechtsscheinstatbestände kennen und erfährst, wie die gesetzlichen Regelungen in den §§ 170 ff. BGB aufgebaut sind. Du wirst sehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Rechtsscheinstatbestand vorliegt, und warum der Schutz des Vertrauens Dritter hier eine zentrale Rolle spielt. Anhand der Vorschriften wird Dir außerdem beispielhaft gezeigt, wie solche Fälle entstehen können und welche rechtlichen Prinzipien dahinterstehen.

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Allen Rechtsscheinstatbeständen ist folgende Grundstruktur gemeinsam:

  • Wir benötigen zunächst einen Rechtsscheinstatbestand, hier also einen Umstand, der den Anschein einer bestehenden Vollmacht erzeugt.
  • Dieser Umstand („Rechtsscheinsträger“) muss dem scheinbar Vertretenen bei wertender Betrachtung zurechenbar sein.
  • Der Empfänger der Erklärung des Vertreters muss aufgrund des Rechtsscheintatbestandes von tatsächlicher Vertretungsmacht ausgegangen und in diesem Vertrauen schutzwürdiger sein als der Vertretene.

Die Rechtsscheinstatbestände sind teilweise gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich sind aber noch weitere Tatbestände anerkannt.

Wir betrachten im Folgenden die allgemeinen Regeln. Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechtsscheinstatbestände sind der Darstellung des Handelsrechts vorbehalten.

Beginnen wir mit den gesetzlich in §§ 170 ff. geregelten Rechtsscheinstatbeständen.

+++3. Fiktion einer fortbestehenden Außenvollmacht (§§ 170, 173)

Nach § 170 bleibt die Vollmacht, die einem Dritten gegenüber erteilt wurde („Außenvollmacht“), diesem Dritten gegenüber „in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.“

Die Außenvollmacht ist hier also tatsächlich erloschen, nur hat der Dritte davon nichts mitbekommen.

Wie kann das passieren?

Einmal kann dies dadurch geschehen, dass die Vollmacht vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch Erlöschen des Innenverhältnisses zwischen Vertretenem oder Vertreter nach § 168 S. 1 erloschen ist. Von dem Erlöschen des Innenverhältnisses muss der Geschäftspartner nicht zwangsläufig Kenntnis bekommen, etwa wenn der Auftrag durch Erklärung gegenüber dem beauftragten Vertreter gekündigt oder angefochten wurde.

Außerdem kann die Außenvollmacht im Innenverhältnis widerrufen worden sein. Wie wir gesehen haben, muss der Widerruf einer Vollmacht nach § 168 S. 3 nicht zwingend gegenüber dem Empfänger der Vollmacht erfolgen. § 168 S. 3 verweist auf § 167 Abs. 1, der eine Erklärung wahlweise gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Geschäftspartner zulässt. Wurde nach § 167 Abs. 1 Var. 2 die Vollmacht als Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt, kann sie also auch durch Erklärung gegenüber dem Vertreter widerrufen werden. Der Geschäftspartner bekommt dann von dem Widerruf und damit vom Erlöschen der Vollmacht nichts mit.

Gehen wir nun die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 170, 173 mit Blick auf unser Grundschema für Rechtsscheinstatbestände durch. In den Klammerzusätzen wird auf das jeweilige Rechtsscheinsprinzip verwiesen, das hinter dem konkreten Tatbestandsmerkmal steht.

Expertentipp:

Bei den gesetzlich geregelten Rechtsscheinstatbeständen der §§ 170 ff. gibt es in der dogmatischen Herleitung zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Sie sollten sich hier nicht aufs Glatteis begeben, sondern sich - wie immer - treu an die gesetzliche Rechtsfolgenformulierung halten. Der Einstieg in die Prüfung der §§ 170, 173 sollte etwa folgendermaßen lauten:

„(…) V handelte bei Vertragsschluss folglich ohne wirksame Vollmacht. Möglicherweise ist die gegenüber A erteilte Außenvollmacht diesem gegenüber aber nach §§ 170, 173 bis zum Abschluss des Vertrages in Kraft geblieben. Das setzt voraus …“

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