Die Nichtigkeit wegen Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB
In diesem Beitrag lernst Du die grundlegenden Regeln der Nichtigkeit wegen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB kennen. Du wirst erfahren, wie die Rechtsordnung mit Konflikten zwischen dem Willen des Erklärenden und den herbeigeführten Rechtsfolgen umgeht und durch die Anfechtungsregeln einen Interessenausgleich schafft. Dabei erhältst Du Einblick in typische Ursachen für solche Konflikte und die grundlegenden Mechanismen des BGB, die diese regeln. Beispiele und Abgrenzungen zu ähnlichen Begriffen helfen Dir, diesen wichtigen Bereich klar zu verstehen.
Die Person, die ein Rechtsgeschäft aktiv vornimmt, hat ein Interesse daran, dass durch das Rechtsgeschäft nur die ihrem Willen entsprechenden Rechtsfolgen herbeigeführt werden. Auf der anderen Seite hat eine von einem Rechtsgeschäft unmittelbar oder mittelbar betroffene Person ihrerseits ein Interesse an einer verlässlichen, klaren und möglichst fairen privatautonomen Gestaltung. Schließlich muss sie auf die Erklärung des anderen angemessen und sachgerecht reagieren.
Unsere Rechtsordnung muss jeweils entscheiden, wie diese Interessen bei Konfliktfällen in Einklang gebracht werden können und welchem Interesse im Einzelfall der Vorzug zu geben ist.
Die Anfechtungsregeln in den §§ 119 ff. schaffen einen Interessenausgleich in den Fällen, in denen eine Willenserklärung und die damit herbeigeführten Rechtsfolgen nicht dem Willen des Erklärenden entsprechen. Zu diesem Auseinanderfallen von Willen und privatautonom herbeigeführten Rechtsfolgen kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen. Es kommen zunächst unbemerkte „technische“ Pannen bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts in Betracht, die dazu führen, dass ein redlicher Empfänger die Erklärung anders versteht und dieses Verständnis nach §§ 133, 157 maßgeblich ist.
Zum anderen kann es sein, dass sich die aktiv handelnde Person im Vorfeld ihrer privatautonomen Gestaltung ein falsches Bild von den Umständen gemacht hat und sie das Rechtsgeschäft bei näherer Betrachtung so nicht vorgenommen hätte.
Die Anfechtungsregeln in §§ 119 ff. sind nicht abschließend. Es finden sich Sonderregelungen im Familienrecht bei der Eheschließung (§ 1314 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 S. 2 LPartG), im Erbrecht (§§ 1949 ff., 2078 ff., 2281 ff., §§ 2340 ff.) und im Gesellschaftsrecht in Bezug auf die Anfechtung von Beschlüssen (§§ 243 ff. AktG). Diese Sonderregelungen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Skripts, sondern gehören in die Darstellung dieser besonderen Gebiete.
Nicht verwechselt werden darf das vorliegende Thema mit der „Anfechtung“ in anderen Zusammenhängen. Das Zivilrecht verwendet nämlich den Begriff der „Anfechtung“ auch bei anderen Fallgruppen. Dort geht es nicht um die Vernichtung einer Willenserklärung, sondern um eine Änderung der Rechtslage auf andere Weise: So zum Beispiel die Anfechtung der Vaterschaft in §§ 1599 ff. und die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners in oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach §§ 129 ff. InsO bzw. nach den Regeln des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Diese speziellen Anfechtungstatbestände gehören nicht zum Allgemeinen Teil des BGB und sind daher nicht Gegenstand dieses Skriptes.