Die Fiktion der fortbestehenden Außenvollmacht (§§ 170, 173 BGB)

In diesem Beitrag erfährst Du, wie die Außenvollmacht nach §§ 170, 173 BGB rechtlich weiterwirken kann, selbst wenn sie eigentlich bereits erloschen ist. Du wirst Schritt für Schritt die Voraussetzungen für diesen besonderen Rechtsschein kennenlernen, etwa die fehlende Benachrichtigung des Dritten über das Erlöschen der Vollmacht und dessen Gutgläubigkeit. Anhand klarer Erläuterungen und hilfreicher Expertentipps kannst Du nachvollziehen, wie das Risiko für eine solche Situation rechtlich bewertet wird.

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Nach § 170 bleibt die Vollmacht, die einem Dritten gegenüber erteilt wurde („Außenvollmacht“), diesem Dritten gegenüber „in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.“

Die Außenvollmacht ist hier also tatsächlich erloschen, nur hat der Dritte davon nichts mitbekommen.

Wie kann das passieren?

Einmal kann dies dadurch geschehen, dass die Vollmacht vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch Erlöschen des Innenverhältnisses zwischen Vertretenem oder Vertreter nach § 168 S. 1 erloschen ist. Von dem Erlöschen des Innenverhältnisses muss der Geschäftspartner nicht zwangsläufig Kenntnis bekommen, etwa wenn der Auftrag durch Erklärung gegenüber dem beauftragten Vertreter gekündigt oder angefochten wurde.

Außerdem kann die Außenvollmacht im Innenverhältnis widerrufen worden sein. Wie wir gesehen haben, muss der Widerruf einer Vollmacht nach § 168 S. 3 nicht zwingend gegenüber dem Empfänger der Vollmacht erfolgen. § 168 S. 3 verweist auf § 167 Abs. 1, der eine Erklärung wahlweise gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Geschäftspartner zulässt. Wurde nach § 167 Abs. 1 Var. 2 die Vollmacht als Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt, kann sie also auch durch Erklärung gegenüber dem Vertreter widerrufen werden. Der Geschäftspartner bekommt dann von dem Widerruf und damit vom Erlöschen der Vollmacht nichts mit.

Gehen wir nun die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 170, 173 mit Blick auf unser Grundschema für Rechtsscheinstatbestände durch. In den Klammerzusätzen wird auf das jeweilige Rechtsscheinsprinzip verwiesen, das hinter dem konkreten Tatbestandsmerkmal steht.

Expertentipp:

Bei den gesetzlich geregelten Rechtsscheinstatbeständen der §§ 170 ff. gibt es in der dogmatischen Herleitung zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Sie sollten sich hier nicht aufs Glatteis begeben, sondern sich - wie immer - treu an die gesetzliche Rechtsfolgenformulierung halten. Der Einstieg in die Prüfung der §§ 170, 173 sollte etwa folgendermaßen lauten:

„(…) V handelte bei Vertragsschluss folglich ohne wirksame Vollmacht. Möglicherweise ist die gegenüber A erteilte Außenvollmacht diesem gegenüber aber nach §§ 170, 173 bis zum Abschluss des Vertrages in Kraft geblieben. Das setzt voraus …“

a) Wirksam erteilte Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts

Zunächst muss der Vertretene durch Erklärung gegenüber dem Dritten eine Außenvollmacht erteilt haben. Aus der Formulierung „bleibt in Kraft“ in § 170 folgt, dass die Erteilung der Außenvollmacht nach den allgemeinen Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte wirksam zustande gekommen sein muss.

b) Erlöschen der Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts

Die Vollmacht muss nachträglich erloschen sein, sonst besteht die Außenvollmacht als solche ja fort und nicht ihr bloßer Schein. Gleichgestellt werden Fälle des teilweisen Erlöschens durch einschränkende Änderungen der Vollmacht. Die Außenvollmacht scheint aus Sicht des Dritten, der vom Erlöschen keine Kenntnis hat, trotzdem noch im ursprünglich erklärten Umfang zu existieren.

c) Keine Nachricht über Erlöschen der Vollmacht

Der Tatbestand des § 170 Hs. 2 verlangt weiter, dass dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht nicht angezeigt worden sein darf. Durch eine solche Nachricht würde - bildlich gesprochen - der bisher flackernde Rechtsschein einer Außenvollmacht „ausgepustet“.

Expertentipp:

Erinnern Sie sich noch an den Unterschied zwischen Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung? Fallen Ihnen weitere Beispiele für geschäftsähnliche Handlungen ein?

Die Anzeige kann entweder in einem Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Dritten bestehen („Außenwiderruf“ gem. §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 Var. 2) oder durch eine schlichte Benachrichtigung über das - im Innenverhältnis bereits erfolgte - Erlöschen. Anders als der „Außenwiderruf“ soll die Benachrichtigung das Erlöschen nicht erst herbeiführen, sondern nur darüber berichten. Es handelt sich daher nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine - empfangsbedürftige - geschäftsähnliche Handlung.

Da der Rechtsschein objektiv mit Zugang der Nachricht entfällt, kommt es nur auf den Zugang nach allgemeinen Regeln und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an.

Aus der Erteilung der wirksamen Außenvollmacht und der fehlenden Information über ihr Erlöschen folgt gleichzeitig, dass der Vertretene den objektiv entstandenen Rechtsschein zurechenbar verursacht hat. Das Risiko, den Dritten nicht rechtzeitig über das Erlöschen zu informieren, ist wertungsmäßig dem Vertretenen zuzuordnen. Bleibt also eine Benachrichtigung des Dritten über das Erlöschen der Außenvollmacht auf dem Postwege „stecken“, so fällt die daraus folgende Ahnungslosigkeit des Dritten in das Risiko, das der Vollmachtgeber mit der Erteilung einer Außenvollmacht eingegangen ist. Wird die Aufklärung des Dritten unverschuldet vereitelt, beseitigt dies die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins also nicht.

d) Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts, § 173

Der Tatbestand des § 170 Hs. 2 verlangt weiter, dass dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht nicht angezeigt worden sein darf. Durch eine solche Nachricht würde - bildlich gesprochen - der bisher flackernde Rechtsschein einer Außenvollmacht „ausgepustet“.

Expertentipp:

Erinnern Sie sich noch an den Unterschied zwischen Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung? Fallen Ihnen weitere Beispiele für geschäftsähnliche Handlungen ein?

Die Anzeige kann entweder in einem Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Dritten bestehen („Außenwiderruf“ gem. §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 Var. 2) oder durch eine schlichte Benachrichtigung über das - im Innenverhältnis bereits erfolgte - Erlöschen. Anders als der „Außenwiderruf“ soll die Benachrichtigung das Erlöschen nicht erst herbeiführen, sondern nur darüber berichten. Es handelt sich daher nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine - empfangsbedürftige - geschäftsähnliche Handlung.

Da der Rechtsschein objektiv mit Zugang der Nachricht entfällt, kommt es nur auf den Zugang nach allgemeinen Regeln und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an.

Aus der Erteilung der wirksamen Außenvollmacht und der fehlenden Information über ihr Erlöschen folgt gleichzeitig, dass der Vertretene den objektiv entstandenen Rechtsschein zurechenbar verursacht hat. Das Risiko, den Dritten nicht rechtzeitig über das Erlöschen zu informieren, ist wertungsmäßig dem Vertretenen zuzuordnen. Bleibt also eine Benachrichtigung des Dritten über das Erlöschen der Außenvollmacht auf dem Postwege „stecken“, so fällt die daraus folgende Ahnungslosigkeit des Dritten in das Risiko, das der Vollmachtgeber mit der Erteilung einer Außenvollmacht eingegangen ist. Wird die Aufklärung des Dritten unverschuldet vereitelt, beseitigt dies die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins also nicht.

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