Die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte, § 144 BGB
In diesem Beitrag lernst Du, wann die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB ausgeschlossen ist und wie die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts funktioniert. Du wirst verstehen, welche Voraussetzungen für eine wirksame Bestätigung vorliegen müssen und was es bedeutet, wenn diese als nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben wird. Anhand von Beispielen wird Dir veranschaulicht, welches Verhalten als Bestätigung gewertet werden kann und welches nicht.
Nach § 144 ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung bedarf dabei keiner Form, selbst nicht der für das anfechtbare Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 Abs. 2). In der Sache handelt es sich bei der Bestätigung um einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Die Bestätigung ist eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Erforderlich ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen.
Da die Bestätigungserklärung nicht empfangsbedürftig ist, muss das Erklärungsbewusstsein (hier also „Bestätigungsbewusstsein“) tatsächlich vorliegen. Dazu muss der Bestätigende die Anfechtbarkeit tatsächlich kennen.
Beispiel:
Als Bestätigung können angesehen werden:
Verfügung über den Vertragsgegenstand, die freiwillige Erfüllung oder die Annahme der Gegenleistung, sofern der handelnden Person die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts und damit die bestätigende Wirkung seiner Handlung bewusst ist.
Als Bestätigung reichen hingegen von vornherein nicht:
Erklärung des Rücktritts, der Kündigung oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln.