Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1)

In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB kennen. Du erfährst, welche Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung vorliegen müssen, wie eine Täuschung aktiv oder durch Unterlassen begangen werden kann und welche Rolle Aspekte wie Arglist, Kausalität und die Fristen spielen. Anhand praktischer Beispiele wird zudem die Anwendung dieser Norm praxisnah veranschaulicht.

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1. Überblick

In § 123 hat der Gesetzgeber weitere Fälle geregelt, in denen die Erklärung auf einer fehlerhaften Grundlage beruht und es deshalb zu einer aus Sicht des Erklärenden nicht sachgerechten Motivation gekommen ist. Der Irrtum im Beweggrund ist hier aber fremdverschuldet. Es handelt sich also um einen von außen veranlassten Fehler bei der Motivation des Erklärenden zu seinem Rechtsgeschäft. Diese Veranlassung kann einmal durch Täuschung geschehen, oder durch das härtere Mittel der Drohung. Der Gesetzgeber reagiert auf diesen „Angriff von außen“ mit einer deutlich erleichterten Anfechtungsmöglichkeit.

2. Irrtum und arglistige Täuschung

Ausgangspunkt für jede Anfechtung ist zunächst ein Irrtum des Erklärenden. Anders als bei § 119 spielt es bei § 123 zunächst keine Rolle, worin der Irrtum liegt und worauf er sich bezieht. Entscheidend ist erst einmal, ob der Irrtum auf einer „arglistigen Täuschung“ beruht.

a) Täuschung durch aktives Tun

Täuschung:

Unter Täuschung versteht man die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über innere oder äußere Tatsachen, das heißt über solche Umstände, die dem Beweise zugänglich sind.

Die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden. Die Täuschung wird durch aktives Tun begangen, indem dem Erklärenden falsche Tatsachen vorgespiegelt werden oder Tatsachen entstellt werden. Dies kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärungen geschehen. Dagegen sind abzugrenzen die Fälle, in denen die Täuschung durch Unterlassung vollzogen wird.

b) Täuschen durch Unterlassen

Täuschen durch Schweigen ist nur dann eine anfechtungsrelevante Täuschung, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Pflicht verletzt wurde. Dabei gelten folgende Grundsätze, die letztendlich nichts anderes darstellen als eine Konkretisierung der sich im vorvertraglichen Stadium aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 ergebenden Rücksichtnahmepflicht.

aa) Aufklärungspflicht bei Fragen

Fragen des anderen Teils müssen grundsätzlich richtig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wer Fragen des anderen Teils nicht richtig oder unvollständig beantwortet, begeht grundsätzlich eine Rücksichtspflichtverletzung.

bb) Offenbarungspflicht hinsichtlich ungefragter Tatsachen

Bezüglich solcher Tatsachen, hinsichtlich derer der andere Teile um keinerlei Informationen gebeten hat, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Grundsätzlich ist jeder Teil für die Beschaffung seiner Informationen selbst verantwortlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände die Offenbarung ausnahmsweise gebieten. Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von Ausschlag gebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden, wenn der andere sie sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht ohne weiteres selbst verschaffen kann. Das gilt vor allem für dem anderen Teil unbekannte Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten. Die Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus auch aus einer durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien ergeben, so bei familiärer oder persönlicher Verbundenheit der Parteien, bei langjährig vertrauensvoller Geschäftsverbindung oder bei einem Anlageberatungsvertrag zwischen Kunden und seiner Bank.

3. Rechtswidrigkeit

In § 123 Abs. 1 ist das Merkmal der „Widerrechtlichkeit“ enthalten. Es scheint sich aber nur auf die zweite Variante, also auf die „Drohungsvariante“ zu beziehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Täuschung von selbst rechtswidrig sei. Diese Auffassung ist inzwischen aber überholt. Es gibt unter gewissen Umständen ein „Recht zur Lüge“. Dies ist insbesondere bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen anerkannt. Wir werden dort näher darauf eingehen.

4. Kausalität

§ 123 Abs. 1 verlangt die Kausalität der Täuschungshandlung für die Abgabe der angefochtenen Willenserklärung. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass der Erklärende durch die Täuschung „bestimmt“ worden ist. Der täuschungsbedingte Irrtum muss für die Willenserklärung also ursächlich geworden sein. Das ist dann der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Mitursächlichkeit genügt - es reicht also aus, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich mit beeinflusst hat. Anders als bei der Anfechtung nach § 119 setzt die Anfechtung gemäß § 123 nicht voraus, dass der Getäuschte die Erklärung „bei verständiger Würdigung des Falles“ nicht abgegeben haben würde.

Hinweis:

Auch insoweit ist die Anfechtung wegen Täuschung leichter als die Anfechtung eines selbst verschuldeten Irrtums!

5. Arglist

Schließlich muss die Täuschung „arglistig“ vollzogen worden sein. „Arglist“ meint nicht etwa ein besonders „bösartiges“ Verhalten, sondern schlicht „vorsätzlich“, wobei bedingter Vorsatz genügt.

Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnete, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt. Der Vorsatz muss sich außerdem auf die Kausalität beziehen. Auch dort genügt bedingter Vorsatz, das heißt, es genügt, dass der andere es zumindest für möglich hält, dass seine unrichtige Erklärung für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung ist. Ein besonderer Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich, da das Anfechtungsrecht aus § 123 keine Schadensentstehung verlangt.

6. Person des Täuschenden

Aus Sicht des Getäuschten kann es keine Rolle spielen, wer ihn eigentlich getäuscht und damit zu einer fehlerhaften Entscheidung gebracht hat. Hingegen spielt diese Frage im Verhältnis zu denjenigen Personen eine wichtige Rolle, die durch die Anfechtung unmittelbar betroffen werden. Wenn diese Personen, die durch die Anfechtung unmittelbar betroffen werden, die Täuschungshandlung selbst nicht vorgenommen haben, werden sie überrascht sein, wenn nun der Erklärende ein Anfechtungsrecht „aus dem Hut zaubert“, weil ein Dritter ihn getäuscht habe. Für diese Situation trifft § 123 Abs. 2 einen Interessenausgleich.

a) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen,

Beispiel:

Auslobung, Annahme nach § 151

besteht immer ein Anfechtungsrecht, gleichgültig, wer die Täuschung verübt hat.

b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen

aa) Täuschung durch Erklärungsempfänger oder Hilfspersonen

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dagegen zu unterscheiden. Hat der Erklärungsempfänger oder eine seiner Hilfspersonen getäuscht, besteht ein Anfechtungsrecht. Hilfspersonen sind die Vertreter und solche Personen, die mit Wissen und Wollen des Erklärungsempfängers bei der Vertragsanbahnung für ihn tätig werden, so dass er sich deren Täuschung (= vorvertragliches Verschulden) nach § 278 zurechnen lassen muss.

Beispiel:

Organe, gesetzliche Vertreter, bevollmächtigte Vertreter, eingeschaltete Verhandlungsgehilfen ohne Vertretungsmacht

bb) Täuschung durch „Dritte“

Ist die Täuschung von einem „Dritten“ verübt worden, kann die Erklärung nur angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. „Dritter“ ist weder der Erklärungsempfänger noch seine Vertreter und Gehilfen.

Mit Kennenmüssen ist die fahrlässige Unkenntnis gemeint, wie sich aus der Definition in § 122 Abs. 2 ergibt.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Willenserklärung nicht einwandfrei zustande gekommen ist, muss der Erklärungsempfänger diesen nachgehen. Begründet die Erklärung unmittelbar ein Recht für einen Dritten (Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328), so kann durch Erklärung gegenüber dem Dritten angefochten werden (vgl. § 143 Abs. 2), wenn der Dritte die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 S. 2). Der Vertrag zugunsten Dritter ist also anfechtbar, wenn der Dritte getäuscht hat oder er die Täuschung kannte oder kennen musste.

7. Beschränkungen des Anfechtungsrechts nach § 242

Auch das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 kann aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242) ausgeschlossen sein.

Anders als bei § 119 muss sich der Anfechtende hier allerdings nicht auf das Rechtsgeschäft verweisen lassen, zu dem er ohne Täuschung bereit gewesen wäre. Im Falle eines durch Täuschung erreichten Vertragsschlusses würde der arglistig Handelnde ansonsten trotz seines rücksichtslosen Verhaltens immer noch in den Genuss eines inhaltlich modifizierten Vertrages kommen, was seine Vorgehensweise sogar fördern könnte.

Jedoch ist anerkannt, dass die Anfechtungserklärung immer dann ausgeschlossen ist, wenn die Interessen des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt werden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung, nicht der des Zugangs.

Beispiel:

K schließt am 1.2. einen formgerechten Kaufvertrag über den Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung ab. Der Verkäufer V teilt ihm vor Vertragsschluss mit, es bestünden keine Forderungen des Mieters M aus dem Mietverhältnis. Bei Vertragsschluss bestanden aber tatsächlich erhebliche Mängel, deren Instandsetzung der M gefordert hatte. Dies war dem V bekannt. K wird nach Kaufpreiszahlung am 1.6. als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 15.6. erklärt er gegenüber V die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Erklärung geht dem V erst am 30.6. zu. V ist überrascht, denn am 18.6. hatte er sämtliche Mängel in der verkauften Wohnung beseitigen lassen und damit alle Forderungen des M erfüllt.

K kann dennoch die Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 verlangen, da zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Anfechtungserklärung die Mängel noch bestanden und er deshalb dem M nach §§ 535 Abs. 1, 566 auf Instandsetzung haftete. Auf die spätere Beseitigung seiner Haftung durch die Mängelbeseitigungsmaßnahmen des V kommt es nicht mehr an.

8. Ausschlussfrist

Anders als bei § 119 gilt für das Anfechtungsrecht des § 123 nicht die kurze Ausschlussfrist des § 121. Vielmehr ist der Ausschluss in § 124 geregelt.

a) Regelfrist (§ 124 Abs. 1)

Nach § 124 Abs. 1 kann die Anfechtung nach § 123 binnen Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist nach § 124 Abs. 2 Hs. 1 mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.

Der Gesetzgeber trägt mit dieser verhältnismäßig langen Frist dem Umstand Rechnung, dass die Erklärung durch eine Täuschung von „außen“ veranlasst wurde. Die Anfechtung ist dadurch erheblich erleichtert.

Das Fristende berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1. Die Frist kann nach § 124 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 206, 210 f. in besonderen Fällen gehemmt sein.

b) Höchstfrist (§ 124 Abs. 3)

Auch hier sieht das Gesetz eine Höchstfrist von zehn Jahren seit Abgabe vor, die also unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrunds beginnt (§ 124 Abs. 2). Für die Berechnung dieser Frist gelten wiederum §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1.

Hinweis:

Zur Fristwahrung genügt in allen Fällen des § 124 niemals die rechtzeitige Absendung, sondern stets nur der fristgerechte Zugang beim Anfechtungsgegner. § 121 Abs. 1 2 gilt weder direkt noch ist er mangels planwidriger Regelungslücke analog anwendbar.

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