Der Zugang bei Geschäftsunfähigkeit des Adressaten, § 131 Abs. 1

In diesem Beitrag lernst Du, wie sich der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung verhält, wenn der Adressat geschäftsunfähig ist, und welche Rolle dabei § 131 Abs. 1 spielt. Du erfährst, warum eine solche Erklärung erst wirksam wird, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugeht, und worauf bei der Prüfung des Zugangs besonders zu achten ist. Ein anschauliches Beispiel hilft Dir, die praktische Bedeutung dieses Schutzmechanismus besser zu verstehen.

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Die Geschäftsunfähigkeit eines Menschen kann sowohl bei der Abgabe einer Willenserklärung als auch beim Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen zum Gegenstand Ihrer Prüfung werden. § 131 Abs. 1 behandelt den Fall des Zugangs einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abzugeben ist. Die Person, an die die Erklärung gerichtet ist („Adressat“), ist - erkannt oder unerkannt - geschäftsunfähig.

Hinweis:

Die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit behandeln wir ausführlich unter Rn. 295 ff. Um Wiederholungen zu vermeiden, fassen wir uns hier insoweit kurz und konzentrieren uns auf den Tatbestand des § 131.

1. Geschäftsunfähigkeit des Adressaten

In § 104 hat der Gesetzgeber definiert, welchen Personen er die Geschäftsfähigkeit zu ihrem eigenen Schutz ganz aberkennt.

Geschäftsunfähig sind zum einen Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, § 104 Nr. 1.

Geschäftsunfähig sind nach § 104 Nr. 2 ferner diejenigen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern der Zustand nicht nur vorübergehend ist. Die Vorschrift meint Fälle der krankhaften Geistesstörungen, in denen der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden, d.h. seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. In der Klausur wird Ihnen dieser Befund ausdrücklich mitgeteilt („… der unerkannt geisteskranke A …“).

Hinweis:

Die Besonderheiten der Geschäftsfähigkeit bei der Eheschließung und im Erbrecht sind nicht Gegenstand dieses Skriptes, sondern werden im Zusammenhang mit der Darstellung des Familienrechts bzw. Erbrechts behandelt.

Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Geschäftsunfähigkeit vorliegen müssen, kommt es nach Sinn und Zweck des § 131 Abs. 1 auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an. Erst jetzt kann die Willenserklärung nach allgemeinen Regeln wirksam werden. Der Schutzmechanismus des § 131 Abs. 1 muss deshalb in diesem Moment des Zugangs greifen.

2. Wirkung des § 131 Abs. 1

Beim Zugang einer an einen Geschäftsunfähigen gerichteten empfangsbedürftigen Willenserklärung greift § 131 Abs. 1 weniger stark als § 105 Abs. 1 ein. Denn nach § 131 Abs. 1 ist die einem Geschäftsunfähigen zugegangene Erklärung nicht etwa nichtig. Das wäre auch unnötig und möglicherweise kontraproduktiv, da die Erklärung dem Geschäftsunfähigen nützlich sein kann (z.B. Zugang eines Schenkungsversprechens). Nach § 131 Abs. 1 wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abzugeben ist und diesem gegenüber abgegeben wurde, vielmehr erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Das gilt analog § 131 Abs. 1 auch für den Zugang geschäftsähnlicher Handlungen wie zum Beispiel der Mahnung. Denn auf diese finden die Vorschriften zu Willenserklärungen grundsätzlich entsprechende Anwendung (siehe Rn. 72 f.).

Beispiel:

Der wegen geistiger Behinderung geschäftsunfähige M (§ 104 Nr. 2) wird durch den Betreuer B vertreten. Vertreten durch den B hat er einen unbefristeten Mietvertrag mit V geschlossen. V möchte den Mietvertrag nun wegen Eigenbedarfs kündigen und erklärt schriftlich die Kündigung gegenüber M. M erhält das Schreiben auf dem Postwege.

Gem. § 131 Abs. 1 liegt noch keine wirksame Kündigungserklärung vor, da die Erklärung empfangsbedürftig ist und dem B als dem gesetzlichen Vertreter des M noch nicht zugegangen ist.

Hinweis:

Der Geschäftsunfähige kann wegen § 131 Abs. 1 kein Empfangsvertreter sein (§ 164 Abs. 3), da ihm empfangsbedürftige Erklärungen nicht wirksam zugehen können.

Er kann hingegen als Empfangsbote fungieren, wenn er zumindest über die dafür erforderliche Eignung verfügt. Dies hängt von der Verkehrsanschauung und der Frage ab, ob die Willenserklärung verkörpert ist oder nicht (siehe Rn. 167 ff.). Ist der Geschäftsunfähige zur Weiterleitung objektiv ungeeignet, kann er nur als Erklärungsbote angesehen werden.

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