Der Zugang bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, § 131 Abs. 2
In diesem Beitrag lernst Du, wie besondere Zugangsregeln bei der Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen gegenüber beschränkt geschäftsfähigen Personen angewendet werden. Es wird erklärt, welche Modifikationen erforderlich sind, wann der Zugang einer Erklärung direkt beim beschränkt Geschäftsfähigen ausreicht und welche Ausnahmen bestehen. Zur Veranschaulichung werden Beispiele herangezogen, die Dir helfen, die praktische Anwendung verständlich nachzuvollziehen.
Auch beim beschränkt Geschäftsfähigen werden die allgemeinen Zugangsregeln zu seinem Schutz modifiziert, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung ihm gegenüber abzugeben ist. Der Zugang einer solchen Erklärung bei ihm selber genügt grundsätzlich nicht.
1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Adressaten
Die wichtigste Gruppe der beschränkt Geschäftsfähigen stellen die Minderjährigen dar, die das 7. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind bis zu ihrer Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig, §§ 2**,** 106. Die Minderjährigkeit endet zu Beginn des 18. Geburtstages (0 Uhr), § 187 Abs. 2 S. 2.
Weiterhin werden volljährige, unter Betreuung stehende Personen, die nicht geschäftsunfähig sind und bei denen das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, wie beschränkt Geschäftsfähige behandelt, § 1825 Abs. 1 S. 3**,** Abs. 3 S. 1. Wesentliches Merkmal der rechtlichen Ausgestaltung der Beschränkung ist die Bezugnahme auf die rechtlichen Folgen des Handelns der §§ 108 ff. und 131 Abs. 2 in § 1825 Abs. 1 S. 3.
2. Wirkung des § 131 Abs. 2
a) Grundregel
Ähnlich wie beim Geschäftsunfähigen lässt § 131 Abs. 2 S. 1 den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beim beschränkt geschäftsfähigen Adressaten grundsätzlich nicht genügen. Die Erklärung wird grundsätzlich erst mit Zugang bei dessen gesetzlichen Vertreter wirksam. Die Vorschrift gilt analog für den Zugang einer geschäftsähnlichen Äußerung (siehe Rn. 72 f.).
b) Ausnahmen nach § 131 Abs. 2 S. 2
Vom besonderen Zugangserfordernis des § 131 Abs. 2 S. 1 gelten aber Ausnahmen. Dies liegt daran, dass den „nur“ beschränkt geschäftsfähigen Personen ein gesteigertes Maß an Selbstständigkeit zugebilligt wird.
aa) Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung, § 131 Abs. 2 S. 2 Var. 1
Nach § 131 Abs. 2 S. 2 Var. 1 genügt der Zugang beim beschränkt geschäftsfähigen Adressaten, wenn die Erklärung für ihn rechtlich lediglich einen Vorteil bringt.
Beispiel:
Zugang einer Vollmachtserklärung, mit der dem beschränkt geschäftsfähigen Empfänger Vertretungsmacht verliehen wird (vgl. § 165).
Der Zugang einer Gestaltungserklärung wie etwa Anfechtungs-, Kündigungs-, Aufrechnungs- oder Rücktrittserklärung bringt dagegen stets rechtliche Nachteile, da dem Empfänger durch diese Rechtsgeschäfte Rechte einseitig wieder entzogen werden.
bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 131 Abs. 2 S. 2 Var. 2
Weiter genügt der Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen, wenn dessen gesetzliche Vertreter seine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183) für das Rechtsgeschäft erteilt hatte oder ein Fall der „partiellen Geschäftsfähigkeit“ nach §§ 112, 113 vorliegt.
Beispiel:
Der 17-jährige M wohnt mit Einwilligung seiner Eltern auf unbestimmte Zeit bei V zur Miete. Als V das Mietverhältnis kündigen will, erklärt er die Kündigung des mit M geschlossenen Mietvertrages schriftlich und unter Wahrung der gesetzlichen Frist gegenüber M. M hat seinen Eltern von einer entsprechenden Ankündigung des V berichtet.
Die Kündigungserklärung bringt dem M - eine Kündigungsbefugnis des V gemäß § 573 unterstellt - rechtliche Nachteile: Er verliert z.B. seine Primäransprüche gem. § 535 Abs. 1 gegen V. Solange die Erklärung den Eltern des M als dessen gesetzliche Vertreter (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1) nicht zugeht, bleibt sie unwirksam. Haben die Eltern jedoch dem M vorher mitgeteilt, er solle die angekündigte Kündigung V gelassen entgegennehmen und akzeptieren, ist die Entscheidung der Eltern zu diesem Rechtsgeschäft ja schon getroffen. Sie haben ihm gegenüber die Einwilligung gem. §§ 182, 183 erteilt. Nun muss die Kündigungserklärung den Eltern nicht noch gesondert zugehen.
cc) Widerrufserklärung des Vertragspartners, § 109 Abs. 1 S. 2
Schließt der beschränkt Geschäftsfähige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, ist der Vertrag nach §§ 107, 108 Abs. 1 schwebend unwirksam. Dem anderen Teil steht dann nach § 109 ein Widerrufsrecht zu, das auch durch Erklärung gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen ausgeübt werden kann. Es genügt also der Zugang der Widerrufserklärung beim beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Verhältnis von § 131 Abs. 2 zu § 108 Abs. 1
Zwischen § 108 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 kann es zu einem Wertungswiderspruch kommen. § 131 Abs. 2 ist nach seinem Wortlaut nicht nur auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar, sondern auf den Zugang aller empfangsbedürftigen Willenserklärungen, also auch auf den Zugang von Angebot und Annahme. Der Zugang einer Annahmeerklärung ist für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich nachteilhaft, sofern dadurch ein Vertrag zustande kommt, der Leistungspflichten des beschränkt Geschäftsfähigen begründet. Fehlt eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, müsste die Annahmeerklärung also gem. § 131 Abs. 2 S. 1 dem gesetzlichen Vertreter zugehen; andernfalls könnte sie nicht wirksam werden. Mangels Zugangs der Annahmeerklärung wäre ein Vertrag noch gar nicht zustande gekommen, d.h. geschlossen worden.
§ 108 Abs. 1 geht hingegen wie selbstverständlich auch in diesem Fall von einem Vertragsschluss aus und verschafft dem gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, den ohne seine Einwilligung geschlossenen Vertrag noch zu genehmigen.
Wie ist der Konflikt zu lösen?
Hinweis:
Der Zugang eines Angebots beim beschränkt Geschäftsfähigen bereitet diese Probleme nicht. Denn ein fremdes Angebot bindet den Empfänger in keiner Weise. Er allein hat es in der Hand, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Wegen dieser Option ist das Angebot für den Empfänger lediglich rechtlich vorteilhaft und unterliegt nicht den besonderen Zugangsbeschränkungen nach § 131 Abs. 2 S. 1 (vgl. § 131 Abs. 2 S. 2). Hier bleibt es ohnehin bei den allgemeinen Zugangsregeln.
Vergleicht man den Tatbestand des § 108 Abs. 1 mit dem Fall des § 177 Abs. 1, tritt die Parallele zutage. Indem der Gesetzgeber in beiden Fällen das Zustandekommen des Vertrages voraussetzt, will er den Vertragsschluss nicht am fehlenden Zugang der Willenserklärungen scheitern lassen. Nur ein zustande gekommener Vertrag kann genehmigt werden!
§ 131 Abs. 2 wird bei Vertragsschlüssen daher durch die §§ 108**,** 109 verdrängt.
Expertentipp:
Nach anderer Auffassung führt die Genehmigung des Vertrages nach § 108 gleichzeitig zur Heilung eines nach § 131 Abs. 2 S. 1 fehlerhaften Zugangs der Annahmeerklärung. Entgegen dem Wortlaut des § 131 Abs. 2 S. 2 ist danach also auch die Genehmigung des Zugangs einer Annahmeerklärung möglich. Beide Auffassungen führen zum selben Ergebnis.
In der Klausur empfiehlt es sich zum Zwecke eines klareren und verständlicheren Aufbaus, bei Vertragsschlüssen durch beschränkt Geschäftsfähige das Zustandekommen des Vertrages unter kurzem Hinweis auf die Regelungstechnik des § 108 Abs. 1 nach allgemeinen Regeln zu behandeln. § 131 Abs. 2 wird bei Vertragsschlüssen also nicht angewendet. § 108 Abs. 1 bildet dann erst als Wirksamkeitserfordernis für den Vertrag den Einstieg in die Regeln der beschränkten Geschäftsfähigkeit und ist nach dem Vertragsschluss zu prüfen.