Der Vertragsschluss
In diesem Beitrag geht es um die Frage, wie ein Vertrag zustande kommt und welche Schritte dafür maßgeblich sind. Du lernst die wesentlichen Elemente eines Vertragsschlusses kennen, nämlich Angebot und Annahme, sowie die verschiedenen Fallgestaltungen, die hierbei auftreten können, wie etwa die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum oder einem Gefälligkeitsverhältnis. Anhand zahlreicher Beispiele wird Dir außerdem gezeigt, wie sich unterschiedliche Konstellationen in der Praxis auswirken und wie man typische Probleme, wie etwa einen Dissens, rechtlich bewertet.
4. Teil Das Zustandekommen von Verträgen
Wie prüft man: Zustandekommen eines Vertrages (= Vertragsschluss):
I. Antrag (Angebot) einer Partei
1. Abgabe und Zugang beim anderen Teil nach allgemeinen Regeln
2. Inhaltsbestimmung durch Auslegung
- Abgrenzung zur invitatio und zum Gefälligkeitsverhältnis
- Bestimmbarkeit der essentialia negotii
3. (Etwaige) Nichtigkeitsgründe (z.B. §§ 105, 116 ff.)
II. Übereinstimmende Annahme
1. Annahme nach § 151
- Auslegung eines Verhaltens als Annahme
- Sonderfall des § 241a
2. Annahme durch zugangsbedürftige Annahmeerklärung (Prüfung wie Antrag)
3. Annahme durch Schweigen
III. Bindung des Anbietenden bei Annahme
- 1. Kein Ablauf der Annahmefrist
- 2. Kein Erlöschen des Angebots aus anderen Gründen
IV. Kein Dissens
Wie wir bereits wissen, erfordert das Zustandekommen eines Vertrages (= Vertragsschluss) als mehrseitiges Rechtsgeschäft in der Regel mindestens zwei wirksame Willenserklärungen, nämlich Antrag (Angebot) und Annahme, §§ 145 ff.
Vom Zustandekommen eines Vertrages, also dem Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, ist die nachfolgende Frage der Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrages streng zu unterscheiden (siehe oben unter Rn. 89 ff.). Dies erkennen Sie zum Beispiel an den Formulierungen in §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1, 1366 Abs. 1. Ist ein Vertrag geschlossen worden, heißt das noch nicht, dass er wirksam ist. Ist der Vertrag unwirksam, ist er sozusagen nur „äußerlich zustande gekommen“, er löst also die von den Vertragsschließenden gewollten Wirkungen nicht aus. Ist ein Vertrag umgekehrt mangels Einigung nicht zustande gekommen, liegt gar kein Rechtsgeschäft („Nicht-Rechtsgeschäft“) vor. Die Frage der Nichtigkeit kann sich nicht stellen, weil es gar kein Rechtsgeschäft gibt, das nichtig sein könnte.
Bevor wir uns jetzt mit dem Zustandekommen eines Vertrages beschäftigen, will ich Ihnen noch einmal kurz die Bedeutung von Verträgen in der Anspruchsprüfung vor Augen führen.
A. Überblick
Verträge tauchen in der Anspruchsprüfung je nach den im Einzelfall verfolgten Wirkungen an unterschiedlicher Stelle auf.
I. Vertrag als Anspruchsgrundlage
Expertentipp:
Erinnern Sie sich, durch welche einseitigen Rechtsgeschäfte Schuldverhältnisse begründet werden können?
Nach § 311 Abs. 1 kann ein Schuldverhältnis - und damit ein Anspruch - „durch Rechtsgeschäft“ begründet werden. Außerdem heißt es in § 311 Abs. 1, dass dazu ein Vertrag erforderlich ist, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt“. Gleiches gilt auch für die „Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses“, soweit die Änderung nicht bereits durch ein einseitiges Gestaltungsrecht herbeigeführt werden kann.
Beispiel:
Durch Abschluss eines Kaufvertrages lassen die Parteien ein Schuldverhältnis mit Leistungspflichten gem. §§ 433 ff. entstehen. Soll der Kaufpreis nachträglich geändert werden, ist dazu grundsätzlich wieder der Abschluss eines entsprechenden (Änderungs-)Vertrages erforderlich.
Die Regel, dass rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse nur durch Vertrag begründet werden können, ist nur eine andere Beschreibung der Privatautonomie. Denn jeder Person steht es ja grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und wem gegenüber sie sich verpflichten will (sog. „Abschlussfreiheit“). Keine andere Person kann ihr eine Verpflichtung einseitig aufbürden. Daher sind für eine wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtung regelmäßig zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) erforderlich: Wenn jede Person selbst entscheiden darf, ob und mit wem sie sich rechtlich bindet, kann eine solche Bindung nur dadurch zustande kommen, dass beide Seiten eines beabsichtigten Schuldverhältnisses einen dementsprechenden Willen übereinstimmend bekunden.
Eine Beschränkung findet diese (Abschluss-) Freiheit durch das Rechtsinstitut des Kontrahierungszwangs. Hier besteht ausnahmsweise die Pflicht, mit einem anderen einen Vertrag abzuschließen. Stellt die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung dar, ergibt sich eine mittelbare Abschlusspflicht über die schadensrechtliche Pflicht zur Naturalrestitution aus § 249 Abs. 1.
Hinweis:
Bei Gesellschaftsverträgen, mit denen juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften errichtet werden sollen (vgl. bspw. für die GmbH: § 2 GmbHG, für die AG: § 2 AktG, für die Außen-GbR: § 705, für die OHG: § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 705, für die Partnerschaftsgesellschaft: § 3 PartGG), erschöpft sich die Wirkung nicht in der Schaffung eines Schuldverhältnisses zwischen den Gesellschaftern. Vielmehr wird gleichzeitig die Organisation und Struktur der Gesellschaft festgelegt („Satzungscharakter“ des Gesellschaftsvertrages).
Auf die Besonderheiten des Gesellschaftsvertrages gehen wir in diesem Skript nicht näher ein. Dies ist der Darstellung des Gesellschaftsrechts vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Besonderheiten der familien- und erbrechtlichen Verträge.
II. Verträge als Instrument der Verfügung über Rechte
Verträge dienen nicht nur der freiwilligen Begründung eines Schuldverhältnisses. Auch bei der Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsänderung, also bei den sog. Verfügungsgeschäften, die auf die unmittelbare Übertragung, Belastung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines Rechts gerichtet sind, bedarf es aus den Gründen der wechselseitig zu respektierenden Privatautonomie grundsätzlich eines Vertragsschlusses zwischen Veräußerer und Erwerber.
Beispiel:
Erlassvertrag (§ 397), Abtretungsvereinbarung (§ 398), Einigung i.S.d. §§ 873, 925 oder §§ 929 ff., Einigung über Verpfändung einer beweglichen Sache (§ 1205 Abs. 1).
Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann durch einseitiges Rechtsgeschäft möglich, wenn einer Partei in Form eines sog. „Gestaltungsrechts“ die Befugnis zugewiesen wurde, auf den Rechtsbestand durch einseitige Verfügung einzuwirken.
Beispiel:
Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf oder Aufrechnung.
III. Definition
Unter Berücksichtigung beider Wirkungsmöglichkeiten von Verträgen, Verpflichtungsgeschäfte einerseits und Verfügungsgeschäfte andererseits, lässt sich der Vertrag wie folgt allgemein definieren:
Vertrag:
Ein Vertrag ist die von zwei oder mehreren Personen erzielte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges.
Sehen wir uns nun den Vertragsschluss mit seinen einzelnen Prüfungsstationen an.
B. Der Antrag (§ 145)
Verträge kommen durch wirksamen Antrag (= Angebot oder Offerte) und rechtzeitige sowie inhaltlich übereinstimmende wirksame Annahme desselben zustande. Die zeitliche Reihenfolge ist dabei unerheblich. Die Annahme kann deshalb auch vorweg erklärt werden.
Außerdem kommt es sehr häufig vor, dass beide Erklärungen zeitgleich abgegeben werden, zum Beispiel bei schriftlichen oder notariell beurkundeten Verträgen. Die nachfolgenden Ausführungen zum notwendigen Inhalt des Angebots gelten dann für beide Erklärungen entsprechend.
Expertentipp:
Heißt es im Sachverhalt, „A kauft bei B“ oder „A und B vereinbarten, dass …“ ist eine Differenzierung zwischen Angebot und Annahme nicht möglich. Müssen Sie - z.B. wegen einer Anfechtung oder wegen einer Stellvertretung - in solchen Fällen auf eine der beiden Willenserklärungen näher eingehen, sprechen Sie einfach von der „auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung“ (des A bzw. des B).
I. Abgabe und Zugang des Antrags
Der Antrag ist im Regelfall die zeitlich erste, auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die also erst mit Zugang beim gewünschten Vertragspartner wirksam wird. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, sofern das Gesetz nicht eine bestimmte Form vorschreibt, etwa in §§ 311b Abs. 1 S. 1, 492, 518 Abs. 1 S. 1, 766 S. 1.
Die Wirksamkeit der beiden Willenserklärungen Antrag und Annahme ist im Rahmen der Prüfung des Vertragschlusses jeweils gesondert zu untersuchen. Es handelt sich um zwei getrennt zu prüfende Willenserklärungen. Für jede der beiden Willenserklärungen gilt die im Prüfungsschema vor Rn. 97 vorgestellte Prüfungsreihenfolge, und es stellen sich alle damit verbundenen Fragen. Wir brauchen das jetzt nicht alles zu wiederholen, sondern können uns auf neu hinzutretende Fragen konzentrieren. Diese drehen sich größtenteils um das Thema „Auslegung“.
II. Auslegung
Mit dem Antrag bringt der Erklärende aus der Sicht eines redlichen Empfängers (§§ 133, 157 - „objektiver Empfängerhorizont“) seinen Willen zum Ausdruck, im Einverständnis mit dem anderen Teil bestimmte Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen.
1. Abgrenzung zum einseitigen Rechtsgeschäft
Der im Antrag geäußerte Wille, Rechtsfolgen gemeinsam mit dem anderen Teil setzen zu wollen, unterscheidet den Antrag vom einseitigen Rechtsgeschäft, bei dem eine Person bestimmte Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des anderen herbeiführen möchte.
Beispiel:
Anfechtungs-, Rücktritts- oder Widerrufserklärung im Unterschied zum Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages;
Aufrechnungserklärung im Unterschied zum Antrag auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung.
2. Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
Nach § 145 ist der Antragende an sein Angebot nach dessen Zugang grundsätzlich gebunden. Von einem solchen Angebot zu unterscheiden ist die invitatio ad offerendum , also die nach außen gerichtete Aufforderung, jemand solle selbst ein verbindliches Angebot abgeben. Die invitatio ad offerendum soll den Einladenden gerade nicht binden. Erst durch die Annahme des auf die invitatio abgegebenen Angebots kann ein Vertrag zustande kommen. Ob ein Angebot oder nur eine invitatio ad offerendum vorliegt, hängt davon ab, ob der Erklärende Rechtsbindungswillen hatte. Dies ist zunächst durch Auslegung vom Empfängerhorizont gem. §§ 133**,** 157 zu bestimmen. Ergibt die Auslegung, dass ein Angebot abgegeben wurde, fehlte dem Erklärenden aber tatsächlich der Rechtsbindungswille, ist die Frage der Wirksamkeit der Erklärung nach der „Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein“ zu bestimmen (siehe Rn. 228 ff.).
Beispiel:
Eine verbindliche Erklärung wird regelmäßig bei „Angeboten“ an einen unbegrenzten Adressatenkreis zu verneinen sein, bei denen sich die betreffende Person ersichtlich eine Entscheidung über eine vertragliche Bindung noch vorbehalten will: Bestellportale im Internet , „Angebote“ in der Werbung (Kataloge, Zeitungsannoncen, etc.) oder in Speisekarten;
auch eine Erklärung mit der Formulierung: „Dieses Angebot ist freibleibend“ ist als invitatio ad offerendum anzusehen.
3. Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis
Insbesondere bei der Verabredung unentgeltlicher Geschäfte kann unklar sein, ob die Personen mit „Rechtsbindungswillen“ gehandelt haben oder ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung vorliegt. Ob durch Äußerungen ein Vertragsverhältnis zustande kommen soll oder ob nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindung vorliegt, ist wieder durch Auslegung vom Empfängerhorizont gem. §§ 133**,** 157 zu beurteilen. Bei fehlendem Rechtsbindungswillen gilt die „Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein“. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Einhaltung der Zusage verlassen muss oder wenn der Leistende seinerseits an der Angelegenheit ein erkennbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei den Gefälligkeiten des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein.
Dem Umstand, dass für eine Leistung kein Entgelt gezahlt wird, kommt indes kein entscheidendes Gewicht zu. Das erkennen Sie daran, dass die im BGB typisierten Gefälligkeitsverträge wie Schenkung (§§ 516, 518), Leihe (§ 598) oder Auftrag (§ 662) als echte Verträge mit Rechtsbindungswillen geschlossen werden, obwohl sie eine unentgeltliche Leistung zum Gegenstand haben.
Beispiel:
Student Albert (A) wird eines Morgens von seiner schönen Nachbarin Barbara (B) gebeten, auf seinem Heimweg ihren abgeschleppten Wagen bei der Polizei abzuholen. A sagt gerne zu und nimmt ihren Zweitschlüssel mit. Da A gerade an seiner Seminararbeit schreibt, vergisst er die Sache aber und kehrt abends müde und ohne Auto wieder zurück. B ist konsterniert, da sie nun für einen weiteren Tag Standgebühren zahlen muss. Ist A zur Erstattung verpflichtet?
Hier wäre ein Anspruch der B gegen A aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 wegen Leistungsverzögerung zu verneinen, da kein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. und damit auch keine fällige Leistungspflicht des A begründet wurde. Die wechselseitig ausgetauschten Äußerungen lassen bei redlichem Verständnis (§§ 133, 157) nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten schließen. B war in der Situation der „Verabredung“ nicht besonders auf A angewiesen, sondern konnte ohne ernsthafte Probleme einen anderen fragen oder den Wagen mit ihrem eigenen Schlüssel selbst herbeiholen. Umgekehrt musste A in der Lage sein, ohne Haftungsrisiken wegen Pflichtverletzung, etwa aufgrund eines anderen Termins, das Vorhaben wieder abzubrechen. B konnte nicht erwarten, dass sich A einer verbindlichen Leistungspflicht unterwerfen wollte.
III. Mindestinhalt: „essentialia negotii“
Das Angebot muss alle Festlegungen treffen, die weder durch dispositive Gesetzesvorschriften noch durch eine - im Streitfalle vom Richter vorzunehmende - ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157) geregelt werden können. Man spricht hier von den sog. „essentialia negotii“. Nur wenn die Vertragserklärungen diesen Anforderungen inhaltlich gerecht werden, kann ein bestimmter Vertrag zustande kommen.
1. Beteiligte Personen
Aus dem Angebot muss sich deshalb zunächst ergeben, zwischen welchen Parteien der Vertrag eigentlich geschlossen werden soll. Handelt der Erklärende im eigenen Namen oder im fremden Namen?
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 müsste außerdem deutlich sein, welcher am Vertragsschluss nicht beteiligten Person aus dem Vertrag ein Anspruch zustehen soll.
Diese Personenentscheidungen kann der Gesetzgeber bzw. der Richter den privatautonom handelnden Personen nicht abnehmen. Außerdem ist die Festlegung des Vertragspartners entscheidend für die Frage, wem das Angebot eigentlich zugehen muss, um wirksam zu werden.
2. Vertragsgegenstand
Weiter muss das Angebot Aussagen über den Vertragsgegenstand treffen.
a) Begründung eines Schuldverhältnisses
Soll durch den Vertrag ein Schuldverhältnis begründet werden (§ 311 Abs. 1), muss das Angebot deutlich machen, welche Leistungspflichten eigentlich Gegenstand des Schuldverhältnisses sein sollen.
Der Gesetzgeber hilft den Parteien je nach Vertragstyp mit zahlreichen Normen, so dass die Parteien insoweit keine detaillierteren Festlegungen treffen müssen und teilweise - soweit zwingendes Recht vorliegt - auch gar nicht abweichen können.
Beispiel:
Vergütungsregeln in §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2, 653 Abs. 2; Fälligkeitsregeln in §§ 614, 641, 652 Abs. 1 S. 1; Regeln bei Leistungsstörungen (§§ 280 ff., §§ 346 ff. i.V.m. §§ 323 ff., §§ 437 ff.); Nebenleistungspflichten wie bspw. §§ 371, 469 Abs. 1 S. 1, 539, 541, 553 Abs. 1 S. 1.
Die Anwendbarkeit dieser Regeln erfordert aber immerhin solche Aussagen der Parteien, die eine Anwendung dieser dispositiven Normen ermöglichen.
Beispiel:
Um §§ 612 Abs. 2, 614 zur Anwendung zu bringen, müssen sich die Parteien zumindest über einen Vertrag geeinigt haben, der dem gesetzlichen Typ des „Dienstvertrages“ zugeordnet werden kann. Es muss also eine Einigung des Inhalts vorliegen, dass die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen gegen die Zahlung eines Entgelts geschuldet sein soll. Lediglich die Höhe des Entgelts muss nicht zwingend festgelegt werden, da hier bereits § 612 Abs. 2 hilft.
Diese Festlegung kann auch der Richter nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung vornehmen, da er sich dabei außerhalb der Grenzen dieser Auslegungsmethode befände.
Die Zuordnung eines Vertrags zu einem der gesetzlich genannten Typen erfordert also zwingend eine Aussage zu den sog. „Primärleistungspflichten“, d.h. jener Pflichten, die den Vertrag kennzeichnen und unmittelbar durch ihn begründet werden sollen.
Natürlich müssen sich die Vertragschließenden nicht auf einen gesetzlichen Vertragstyp verständigen. Möglich ist es aufgrund der Vertragsfreiheit vielmehr auch, dass die Parteien einen Vertrag eigener Art („sui generis“) schaffen oder etwa gesetzlich geregelte Vertragstypen mischen.
Beispiel:
Mobilfunkvertrag, „Clubmitgliedschaft in einem Fitness-Studio“, Lizenzvertrag, Kooperationsvertrag, Geheimhaltungsvereinbarung
b) Verfügung über ein Recht
Bei den Verfügungsgeschäften kann der Gesetzgeber bzw. der Richter den Parteien nicht die Entscheidung abnehmen, über welchen Gegenstand in welcher Weise verfügt werden soll. Die Parteien müssen also den Gegenstand und die Art der Verfügung in ihren Vertragserklärungen festlegen.
Hinweis:
Das Gesetz hilft hier nur teilweise, z.B. § 926 Abs. 1 S. 2.
Wegen des im Sachenrecht festgelegten „Typenzwangs“ können die Parteien von der inhaltlichen Ausgestaltung der Verfügung nur in ganz engen Grenzen abweichen.
Beispiel:
Eine bewegliche Sache kann nur nach §§ 929 ff. übereignet und nur nach §§ 1204 ff. verpfändet werden.
Hinweis:
Die Festlegung von Gegenstand und Art der Verfügung haben die Parteien also selbst in der Hand, die Regelung des Verfahrens und inhaltliche Ausgestaltung der Verfügung hingegen nur begrenzt.
3. Genauigkeit
Hinsichtlich der Genauigkeit der notwendigen Aussagen gilt der Grundsatz, dass diese Festlegungen anhand des Angebots zumindest in eindeutiger Weise bestimmt werden können. Anders ausgedrückt: In Bezug auf den notwendigen Inhalt eines Rechtsgeschäfts muss der Wille des Anbietenden anhand seines Angebots eindeutig bestimmbar sein. Der Empfänger muss anhand der Angebotserklärung in der Lage sein, den Vertrag durch ein schlichtes „Ja“ abzuschließen.
Beispiel:
Das Angebot eines eBay-Verkäufers richtet sich im Falle des „Auktionsverfahrens“ an den Höchstbietenden. Der gewünschte Vertragspartner ist zwar noch nicht individualisiert, aber doch eindeutig bestimmbar, nämlich „jeder, sofern er ein eBay-Teilnehmer ist“ bzw. „derjenige Teilnehmer, der im Rahmen des Gebotszeitraums regelkonform das Höchstgebot abgegeben hat.“ Im letzteren Fall ergibt sich aus dem Angebot zugleich, dass das Höchstgebot der zu zahlende Kaufpreis für die zur „Versteigerung“ gestellte Sache sein soll.
Beispiel:
Angebot des V, dem K eine von diesem auszuwählende Menge an DVD-Playern aus dem Sortiment des V zu einem Stückpreis von 100 € zu verkaufen. Auch das genügt. Zwar steht die Liefermenge und damit der Gesamtpreis noch nicht fest. Diese darf aber von K (nach §§ 315, 319) festgelegt werden und ist dann vom Angebot des V erfasst.
C. Die Annahme
I. Regelfall
Regelmäßig wird der Vertrag durch eine gegenläufige, inhaltlich vollständig übereinstimmende und rechtzeitige Annahmeerklärung geschlossen.
Die Annahmeerklärung ist ihrerseits eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Antragenden als dem maßgeblichen Empfänger wirksam wird.
Hinweis:
Eine Ausnahme hiervon macht § 152, wonach bei getrennter notarieller Beurkundung von Angebot und Annahme der Vertrag bereits mit Beurkundung der Annahme zustande kommt und nicht erst bei Zugang der beurkundeten Annahmeerklärung.
Eine Annahme kann ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden, wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist. Ob überhaupt eine Annahme erklärt wurde und ob sie einen identischen Inhalt hat, ist bei Unklarheiten durch Auslegung zu entscheiden.
Die Qualifizierung eines Verhaltens als (schlüssige) Annahmeerklärung setzt voraus, dass die Beteiligten sich darüber bewusst sind, dass für das Zustandekommen des Vertrages (möglicherweise) noch eine Erklärung erforderlich ist und das Verhalten deshalb als Erklärung betrachten, mit dem der Vertragsschluss zweifelsfrei vollendet wird. Hat der Empfänger einer Äußerung diese als Annahme verstanden, fehlte dem Erklärenden jedoch ein solches Erklärungsbewusstsein, gelten die oben unter Rn. 228 ff. beschriebenen Regeln nach der „Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein“.
Beispiel:
K macht dem V ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, das V verspätet annimmt. Der Verspätung und den damit verbundenen Folgen sind sich weder V noch K bewusst. K zahlt deshalb ohne weitere besondere Erklärung den Kaufpreis an V. Nach Ansicht des BGH ist hier kein Vertrag geschlossen worden.
Die Annahmeerklärung des V konnte den Vertrag mit K nicht zustande bringen, da das Angebot des K bei Zugang der Annahmeerklärung aufgrund der Verspätung nach § 146 Hs. 2 bereits erloschen war. Die verspätete Annahmeerklärung des V gilt nach § 150 Abs. 1 als neuer Antrag. Dieser könnte konkludent durch Zahlung des Kaufpreises von K angenommen worden sein. Eine Würdigung der Zahlung als eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung setzt jedoch voraus, dass V bei Eingang der Zahlung eine Annahmeerklärung noch für erforderlich hielt und die Zahlung nicht nur als Erfüllungsverhalten betrachtete. Beide Parteien gingen bei Zahlung des Kaufpreises von einem Vertragsschluss und damit davon aus, dass der K mit der Zahlung lediglich den vermeintlich bereits zustande gekommenen Vertrag erfüllen wollte. Die Zahlung wurde also nicht als Annahme verstanden. K kann seine Zahlung damit nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 zurückfordern.
Decken sich die beiden Erklärungen inhaltlich nicht vollständig, spricht man von einem „Einigungsmangel“, auch „Dissens“ genannt. Die abändernde Annahmeerklärung kann den Vertragsschluss noch nicht bewirken, sondern stellt ihrerseits ein neues Angebot dar, § 150 Abs. 2. Zum Dissens sogleich mehr unter Rn. 277 ff.
Wir werden nun auf Sonderformen der Annahme eingehen. Die Fälle der Annahme durch Schweigen nach § 362 Abs. 1 HGB sowie die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind allerdings der Darstellung des Handelsrechts vorbehalten. 290 ff.
II. Annahme nach § 151
In den Fällen des § 151 muss die Annahme ausnahmsweise nicht gegenüber dem Antragenden erklärt werden, wenn der Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat.
Der Zugang der Annahme soll nach der Verkehrssitte beispielsweise nicht zu erwarten sein bei für den Empfänger des Antrags lediglich vorteilhaften Geschäften (vgl. § 516 Abs. 2).
Es bedarf in diesen Fällen dann lediglich der Annahme als solcher, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt. Teilweise wird der Annahme i.S.d. § 151 S. 1 der Charakter einer Willenserklärung abgesprochen, da der Wille der Person gerade nicht erklärt, sondern nur anhand von Fakten beweisbar sei. Der Streit ist aber ohne Bedeutung, da die Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend angewendet werden.
In welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, lässt sich nur aufgrund einer Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung bei der Auslegung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157**)** abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen „wirklichen Annahmewillen“ (§ 133) schließen lässt.
Einigkeit besteht auch darin, dass die subjektiven Elemente einer Willenserklärung vorliegen müssen. Erforderlich ist also, dass der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung einen entsprechenden Handlungswillen sowie - tatsächlich, nicht nur potentiell! - über das so genannte „Erklärungsbewusstsein“ verfügte, ihm also bewusst war, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.
Bei objektiv nicht erkennbarem Willensvorbehalt ist § 116 aber zumindest entsprechend anwendbar. Denn diese Vorschrift gilt als unerlässliche Ausnahme auch bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
Die Frist, innerhalb derer die Annahme nach § 151 erklärt sein muss, um den Vertragsschluss herbeizuführen, ergibt sich nach § 151 S. 2 entweder aus der ausdrücklichen oder durch Auslegung zu ermittelnden Bestimmung des Antragenden. Eine verspätete Annahme lässt den Antrag erlöschen (§ 146 Var. 2); ein Vertrag kommt nicht zustande. § 150 Abs. 1 gilt grundsätzlich nicht, weil § 150 Abs. 1 einen (verspäteten) Zugang der Annahmeerklärung voraussetzt, an dem es bei § 151 gerade fehlt.
Bei § 151 müssen Sie sich auch das Zusammenspiel mit § 241a merken. Dabei geht es um folgende Konstellationen, bei denen Verbraucher zu einem Vertragsschluss durch Annahme nach § 151 verleitet werden sollen:
Ein Unternehmer (§ 14) sendet einem Verbraucher (§ 13) ohne dessen Bestellung, also ohne eine dem Verbraucher zurechenbare Aufforderung (invitatio oder verbindliches Angebot) eine Sache zu oder erbringt eine sonstige unbestellte Leistung. Wenn der Unternehmer dem Verbraucher nun zugleich den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über die Sache bzw. die Leistung anträgt und zusätzlich auf den Zugang der Annahmeerklärung des Verbrauchers verzichtet, könnte unter den Voraussetzungen des § 151 ein Vertrag zustande kommen.
Beispiel:
Händler V schickt dem K unaufgefordert eine elektrische Zahnbürste, die V in einem Begleitschreiben als „Messeneuheit“ deklariert und ihm als „sauberes Schnäppchen“ für 69,90 € anbietet. Weiter führt V aus, dass er von einem Einverständnis des K ausgehe, wenn er von diesem binnen 14 Tagen nichts höre. K ist neugierig und probiert die Zahnbürste sofort begeistert aus. Nach einer Woche ist ihm die Sache aber zu lästig. Zu einer jetzt anstehenden Geschäftsreise bricht K deshalb mit seiner konventionellen Handbürste auf. Nach drei Wochen kehrt K zurück findet in seinem Briefkasten eine Rechnung des V vor.
Hier könnte ein Kaufvertrag dadurch zwischen V und K zustande gekommen sein, dass K das Angebot des V nach § 151 angenommen hat. V hatte auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet, so dass es für den Vertragsschluss eigentlich genügt, wenn K durch sein Verhalten objektiv eine Annahme des Angebots zum Ausdruck bringt, ohne dass diese Erklärung gegenüber dem V abgegeben werden und diesem zugehen müsste. Eine solche Betätigung des Annahmewillens liegt hier vor, da eine mehrtägige Nutzung bei objektiver Betrachtung (§ 133) nicht mehr als Test, sondern als Einverständnis mit dem Kauf zu verstehen ist. Erst durch den Kaufvertrag erhält K den Rechtsgrund für die von ihm zu diesem Zeitpunkt offenbar beabsichtigte dauerhafte Nutzung der Sache. Ein insgeheimer Willensvorbehalt („Ich will die Bürste behalten, aber nicht bezahlen.“) wäre nach § 116 S. 1 unbeachtlich.
Diesem Treiben macht § 241a Abs. 1 einen Strich durch die Rechnung. Danach wird durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen (= Verbraucher) „nicht begründet“. Dies bedeutet, dass ein Vertrag über § 151 nicht zustande kommen, sondern nur durch eine gegenüber dem Absender abgegebene und diesem zugegangene Annahmeerklärung geschlossen werden kann. Bei der Bestimmung der Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft der handelnden Personen ist darauf abzustellen, welche Eigenschaft den Personen im Falle eines fiktiven Vertragsschlusses zukäme. Im Beispiel ist daher noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Expertentipp:
Lösen Sie jetzt den Übungsfall 5 "Geschickter Scheck"
IV. Sonderfall: Zuschlag gem. § 156
Bei Versteigerungen liegt das Angebot stets im Gebot des Bieters und die Annahme im zeitlich darauf folgenden Zuschlag des Versteigerers. Daraus folgt, dass in der Präsentation des Versteigerungsobjekts stets eine invitatio ad offerendum zu sehen ist. Der Zuschlag aufgrund eines konkreten (Höchst-)Gebots ist also immer die Annahmeerklärung des Versteigerers. Sie ist keine empfangsbedürftige Willenserklärung (arg. ex § 15 S. 2 BeurkG) und bringt den Vertrag daher auch in Abwesenheit des Bieters ohne Zugang bei diesem zustande. Der Vertrag kommt daher auch zustande, wenn sich der Höchstbietende vor dem Zuschlag entfernt hatte.
D. Bestand des Angebots zum Zeitpunkt der Annahme
I. Erlöschen des Angebots nach § 146
Nach § 146 erlischt der Antrag durch Ablehnung oder durch Ablauf der Annahmefrist.
1. Ablehnung
Die Ablehnung ist ihrerseits eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann entweder durch schlichtes „Nein!“ erfolgen oder durch ein „Ja, aber…“ Es handelt sich im letzteren Fall um eine abändernde Annahmeerklärung, die inhaltlich nicht vollständig mit dem Angebot übereinstimmt. Sie ist zum einen eine Ablehnung des bisherigen Angebots. Denn zu den vorgeschlagenen Konditionen soll der Vertrag ja nicht geschlossen werden. Da der Ablehnende einen Vertrag aber prinzipiell will, wird die abändernde Annahme nach § 150 Abs. 2 ihrerseits als neues Angebot aufgefasst. Dieses wiederum kann vom anderen Teil angenommen werden, so dass sich die Parteien dann vollständig geeinigt hätten.
2. Fristablauf und ähnliche Erlöschensgründe
Ein durch Zugang wirksam gewordenes Angebot kann keine ewige Bindung entfalten. Andernfalls wäre der Anbietende in seiner Disposition unzumutbar eingeschränkt.
Wie lange der Anbietende an sein Angebot gebunden sein soll, kann dieser selbst bestimmen. Er kann Annahmefristen festlegen (§ 148 bzw. § 151 S. 2) oder sich ein über § 130 Abs. 1 S. 2 hinausgehendes Widerrufsrecht einräumen. Schließlich kann er sein Angebot unter eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2) stellen. Was im Einzelnen gewollt ist, bedarf der Auslegung vom Empfängerhorizont, §§ 133, 157.
Beispiel:
„Angebot solange Vorrat reicht“ = entweder auflösende Bedingung oder Widerrufsvorbehalt.
Im Falle eines Widerrufsvorbehalts ist im Zweifel anzunehmen (§§ 133, 157), dass der Widerruf nur bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Empfängers zulässig ist.
Wenn der Anbietende keine Aussagen über die zeitliche Bindungswirkung trifft, bestimmt das Gesetz in § 147 je nach Situation die Annahmefristen.
Der unter Anwesenden erklärte Antrag kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1).
Ist der Antrag gegenüber einem Abwesenden erklärt worden, gilt für die Fristbestimmung § 147 Abs. 2. Dort ist keine starre Frist vorgesehen. Die Frist ist vielmehr im Einzelfall nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Sie setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger.
Nach Ablauf der Bindungsfrist ist das Angebot erloschen und kann nicht mehr angenommen werden.
Hinweis:
Beachten Sie in diesem Zusammenhang den Sonderfall des § 149.
Eine nach Ablauf der Annahmefrist, also verspätet zugegangene Annahmeerklärung bringt ihrerseits wieder den Willen für einen Vertragsschluss zum Ausdruck, so dass sie nach § 150 Abs. 1 als neues Angebot angesehen wird.
II. Fälle des § 153
Nach § 130 Abs. 2 ist es für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Dies gilt deshalb auch für eine Angebotserklärung. § 153 spricht nun aus, dass deshalb ein Vertrag durch Annahme eines Angebots auch dann zustande kommen kann, wenn der Antragende nach Abgabe seiner Erklärung stirbt oder geschäftsunfähig wird. Die Annahmeerklärung muss dann gegenüber den Erben (diese werden Vertragspartner) bzw. gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen (§ 131 Abs. 1) abgegeben werden und diesen Personen zugehen.
Das Angebot erlischt aber durch Tod bzw. Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden, wenn sich dies durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) ermitteln lässt.
Beispiel:
Der 89 Jahre alte K bestellt bei dem Apotheker V seine Tabletten gegen Herzbeschwerden. Stirbt K vor Annahme seiner Bestellung, kann das Angebot nicht durch Erklärung gegenüber den Erben angenommen werden. Ersichtlich handelt es sich um einen Vertrag, an dessen Erfüllung der K ein höchstpersönliches Interesse hatte, so dass seine Bestellung mit seinem Tod hinfällig geworden, also erloschen ist.
Hinweis:
Stirbt umgekehrt der Adressat des Angebots bzw. wird er geschäftsunfähig, im Beispiel also der V, und zwar nach Zugang des Antrags und vor Abgabe seiner Annahmeerklärung, ist wiederum durch Auslegung zu entscheiden, ob der Antrag weiterhin gelten soll oder nicht. Sind im Beispiel die Erben keine Apotheker, soll das Angebot im Zweifel nicht aufrechterhalten werden. K möchte ersichtlich nicht von Dilettanten bedient werden.
III. Fälle des § 156 S. 2
Bei Versteigerungen nennt man das Angebot „Gebot“ und die Annahme „Zuschlag“. Ein Gebot erlischt nach § 156 S. 2 bei Abgabe eines höheren „Übergebots“ und kann dann nicht mehr durch Zuschlag angenommen werden.
E. Der Einigungsmangel (Dissens)
Zeigt sich ein Einigungsmangel, ist zu prüfen, ob und wie sich dieser auf den Vertragsschluss auswirkt. Hierfür hält das Gesetz in §§ 154, 155 Auslegungsregeln bereit. Bevor diese Auslegungsregeln im Einzelfall zur Anwendung gebracht werden, muss aber zunächst sicher feststehen, dass es sich tatsächlich um einen Einigungsmangel im Sinne der §§ 154, 155 handelt.
I. Der offene Einigungsmangel, § 154
Unproblematisch ist die Feststellung eines offenen Einigungsmangels im Sinne von § 154: Wissen beide Parteien, dass sie sich über einen Punkt nicht geeinigt haben, der nach dem Willen zumindest einer Partei geregelt werden sollte, gilt der Vertrag gem. § 154 Abs. 1 im Zweifel als nicht geschlossen. Das überrascht nicht: Nach dem Prinzip der Privatautonomie ist ja niemand zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet, den er so nicht will. Man spricht insoweit auch von einer „negativen Vertragsfreiheit“. Der offene Dissens ist kein Nichtigkeitsgrund. Vielmehr ist der Vertrag noch gar nicht geschlossen worden, das Rechtsgeschäft scheitert bereits auf der ersten Stufe des Zustandekommens. Sie erkennen daran wieder die systematische Trennung zwischen Zustandekommen und Wirksamkeit eines Vertrages.
Beispiel:
M will von V in dessen Haus eine frei gewordene Wohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz sowie noch einen weiteren Tiefgaragenstellplatz mieten. Über die Konditionen besteht grundsätzlich Einvernehmen. Jedoch kann V bislang den zweiten Tiefgaragenstellplatz noch nicht zusagen, da dieser möglicherweise von anderen Mietern benötigt wird. Solange M den Mietvertrag nur mit zwei Tiefgaragenstellplätzen abschließen möchte und sich mit V auch über diesen Punkt noch nicht geeinigt hat, ist der Mietvertrag gem. § 154 Abs. 1 im Zweifel insgesamt noch nicht zustande gekommen.
§ 154 Abs. 2 stellt klar, dass auch die von mindestens einer Partei gewünschte Form ein Punkt sein kann, ohne dessen Erfüllung der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen ist.
Hinweis:
§ 154 Abs. 2 gilt nur in Bezug auf eine freiwillige Form und ergänzt die Regelung in § 125 S. 2. Mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Form hat § 154 Abs. 2 nichts zu tun. Ist ein Vertrag ohne Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (etwa nach §§ 311b Abs. 1, 518 Abs. 1, 766) geschlossen worden, ist er nach § 125 S. 1 nichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Formmangel ausnahmsweise geheilt worden ist (z.B. nach §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3).
Unerheblich ist, ob der fehlende Punkt aus Sicht eines objektiven Dritten wesentlich ist oder nicht. Das ergibt sich wiederum aus dem Prinzip der Privatautonomie. Wenn der Einzelne in seiner Entscheidung über den Vertragsinhalt frei ist, kann es auf eine objektive Beurteilung des Vertragsinhalts bzw. der Wesentlichkeit eines fehlenden Punktes nicht ankommen.
Beispiel:
Bauer K beschließt den Kauf eines Traktors bei V. K und V haben sich bereits auf ein bestimmtes Modell und den Kaufpreis geeinigt. K ist hinsichtlich der Farbe der Maschine aber noch unentschlossen und will noch überlegen.
Auch wenn die Farbe einer landwirtschaftlichen Maschine aus Sicht eines objektiven Dritten völlig irrelevant ist, ist ein Vertrag zwischen K und V zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zustande gekommen. Es liegt ein offener Einigungsmangel vor und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Gültigkeit des Vertrages bereits jetzt schon wollten.
Aus dem Prinzip der Privatautonomie folgt aber auch, dass die Parteien die Bedeutung eines offenen Punktes für ihre vertraglichen Beziehungen fallen lassen können. Das meint § 154 Abs. 1 S. 1, wenn danach der Vertrag nur „im Zweifel“ nicht geschlossen wurde. Der Vertrag ist also entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 trotz offen gebliebener Punkte ausnahmsweise doch geschlossen, wenn sich die Parteien trotz des Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten. Ein entsprechender Wille der Parteien, sich dennoch zu binden, lässt sich beispielsweise daraus ableiten, dass sie trotz offener Punkte übereinstimmend mit der Durchführung des Vertrages beginnen.
Beispiel:
Unternehmer K will bei Unternehmer V Ware einkaufen, wobei beide sich bereits über Kaufgegenstand, Kaufpreis und Erfüllungsort geeinigt haben. In ihren Erklärungen weisen beide darauf hin, dass auf den Vertrag ausschließlich ihre eigenen AGB Anwendung finden sollen. Die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ des K enthalten teilweise abweichende Regelungen als die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des V. Obwohl K und V die Frage der AGB-Geltung nicht geklärt haben, führen beide den Vertrag einvernehmlich durch und tauschen Ware gegen Kaufpreis aus. Im Umfang der sich widersprechenden (= „kollidierenden“) AGB-Regelungen bestand zwischen K und V ein offener Dissens. Die aus § 154 Abs. 1 folgende Vermutung des fehlenden Vertragsschlusses ist hier durch das tatsächliche Verhalten der Parteien widerlegt worden. Da sich K und V auf die essentialia negotii geeinigt haben, liegt kein Totaldissens vor. Der Vertrag ist unter Einschluss der übereinstimmenden AGB geschlossen worden. Die sich widersprechenden AGB gelten nicht und werden nach § 306 Abs. 2 durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
Bei offen gebliebenen Punkten kann die Rechtsordnung einen Vertrag aber nur dann verbindlich anerkennen, wenn die Ausfüllung der bestehenden Lücken - etwa mit Hilfe des dispositiven Rechts oder der ergänzenden Vertragsauslegung - überhaupt möglich ist.
Ein Ausfüllen der offen gebliebenen Punkte ist dann nicht möglich, wenn es an der Einigung über die essentialia negotii fehlt, sog. „Totaldissens“. Unter „essentialia negotii“ versteht man solche Regelungen, die durch dispositives Gesetzesrecht nicht ersetzt werden können und von den Parteien bei Vertragsschluss mindestens vereinbart werden müssen (siehe Rn. 251 ff). Dann kommen die §§ 154 f. gar nicht erst zur Anwendung: Ein Vertrag kann hier nicht zustande kommen, da sich die Hauptleistungspflichten der Parteien nicht bestimmen lassen.
II. Der versteckte Einigungsmangel, § 155
1. Formen des versteckten Einigungsmangels
Beim versteckten Einigungsmangel sind sich die Parteien nicht darüber bewusst, dass ihre Einigung sich nicht in allen Punkten deckt und ein Vertrag noch gar nicht zustande gekommen ist.
Der Grund dafür kann einmal darin liegen, dass die Parteien einen von beiden Seiten als regelungsbedürftig gehaltenen Punkt vergessen oder übersehen haben („verdeckte Unvollständigkeit“).
Dies kann zum anderen auch daran liegen, dass die abgegebenen Erklärungen objektiv mehrdeutig sind und die Auslegung ergibt, dass die Parteien tatsächlich voneinander Abweichendes meinten („Scheinkonsens“).
Beispiel:
K bittet V um ein Angebot über Lieferung von 1500 Stück Original IBM-Druckkassetten Art. Nr. 1234567 für IBM-Drucker 8910. V macht darauf folgendes Angebot: Lieferung von „1500 Stück Druckkassetten für IBM-Drucker 8910“ zu einem bestimmten Preis. K erklärt nun, er bitte um die Lieferung „der angebotenen 1500 Original IBM Druckkassetten Art. Nr. 1234567 für IBM-Drucker 8910“ und erkläre sich mit dem von V genannten Kaufpreis einverstanden. Erst nach der Lieferung stellt sich heraus, dass V von Anfang an nur Druckkassetten eines anderen Herstellers liefern wollte, die allerdings auch für den Einsatz im IBM-Drucker 8910 geeignet sind. K rügt sofort die Lieferung „falscher Kassetten“.
Muss K dennoch den Kaufpreis für die von V ausgelieferten Druckkassetten zahlen?
Ein Zahlungsanspruch gem. § 433 Abs. 2 setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen V und K voraus.
Die Aufforderung des K bezog sich eindeutig und unmissverständlich auf die Lieferung von „1500 Stück Original IBM-Druckkassetten Art.-Nr. 1234567 für IBM-Drucker 8910“. Aufgrund dieser Ausschreibung unterbreitete V das Angebot „1500 Stück Druckkassetten für IBM Drucker 8910“. Mit diesem Angebot wich V ersichtlich vom Wortlaut der Aufforderung des K ab. V wollte die von K gewünschten „Original IBM-Druckkassetten“ weder anbieten noch liefern.
Dieses Angebot des V hat der K nicht angenommen. Vielmehr erteilte er klar und unzweideutig ausdrücklich nur den Auftrag zur Lieferung von „1500 Original-IBM-Druckkassetten“. Wegen dieser wiederholten begrifflichen Abweichung bei der Bezeichnung des Liefergegenstandes ist die Annahme des K vom Standpunkt eines redlichen Empfängers nach §§ 133, 157 nicht als Annahme, sondern gem. § 150 Abs. 2 als Ablehnung des Angebots des V, verbunden mit einem neuen Antrag des K an V anzusehen.
Dieses neue Angebot hat V nicht ausdrücklich angenommen. Eine Annahme dieses Angebots kann auch nicht in der nachfolgenden Auslieferung gesehen werden. Denn V lieferte nicht die von K gewünschten Original-Druckkassetten, sondern lediglich solche eines anderen Herstellers.
Da K dieser Lieferung widersprochen hat, ist auch insoweit keine konkludente Einigung über den Liefergegenstand zustande gekommen.
Damit unterlagen die Parteien einem zunächst versteckten Dissens über den Vertragsgegenstand. Fraglich ist, ob gem. § 155 dennoch von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen werden kann. Dies geht nach § 155 aber nur, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung über den Produzenten der Druckkassetten geschlossen sein würde. Aus dem späteren Verhalten des K geht aber gerade hervor, dass dies nicht der Fall gewesen wäre.
Mangels Zustandekommen eines Kaufvertrages ist daher kein Zahlungsanspruch gem. § 433 Abs. 2 begründet worden.
(Das Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. kommt hier gar nicht zur Anwendung!)
2. Abgrenzungsfragen
a) Irrtum i.S.d. § 119 Abs. 1
In der Prüfung ist der Ausgangspunkt immer das von den Parteien Erklärte. Ist das Erklärte mehrdeutig, kann ein versteckter Dissens vorliegen. Entscheidend ist, ob die Erklärungen auch nach ihrer Auslegung vom jeweiligen Empfängerhorizont aus gem. §§ 133, 157 nicht übereinstimmen.
Stimmen die (nach §§ 133, 157) ausgelegten Erklärungen überein, fehlt es aber an einer Übereinstimmung von (Geschäfts-) Willen einer Person mit dem durch Auslegung gem. §§ 133, 157 gewonnenen Inhalt ihrer Erklärung, liegt kein Dissens, sondern Irrtum vor. Dieser berechtigt unter den weiteren Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 zur Anfechtung.
Expertentipp:
Entscheidend für die richtige Abgrenzung zwischen Irrtum und Dissens ist also die korrekte Auslegung der jeweiligen Erklärungen!
b) Abgrenzung zur „falsa demonstratio“
Ein Einigungsmangel liegt in den Fällen der falsa demonstratio nicht vor. Der Vertrag ist ja bei der falsa demonstratio mit dem tatsächlich von den Parteien gewollten Inhalt zustande gekommen. Dem Willen beider Parteien und damit ihrer privatautonomen Entscheidung wird gerade auf diese Weise Rechnung getragen.
3. Folgen des versteckten Einigungsmangels
§ 155 bestimmt, dass der Vertrag trotz eines versteckten Einigungsmangels ausnahmsweise gültig ist, wenn der mutmaßliche Parteiwille ergibt, dass er auch ohne Einigung über den betreffenden Punkt abgeschlossen worden wäre.
Ein Vertragsschluss ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn sich die Parteien über einen Nebenpunkt nicht geeinigt haben und anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne Einigung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Je bedeutungsloser der Punkt, desto eher ist von einem Vertragsschluss auszugehen.
Ergibt sich im Einzelfall, dass der Vertrag trotz Dissens gültig ist, sind die Einigungslücken durch den Rückgriff auf dispositives Recht und ergänzende Vertragsauslegung zu füllen.