Werbeanlagen nach §§ 2 Abs. 9, 11 Abs. 3, 4 LBO
In diesem Beitrag erfährst Du, was Werbeanlagen rechtlich ausmacht und welche Besonderheiten für ihre Genehmigung und Zulässigkeit gelten. Dabei werden sowohl die Definition in § 2 Abs. 9 LBO als auch das Verunstaltungsgebot und mögliche kommunale Vorschriften thematisiert. Du wirst außerdem sehen, wie Werbeanlagen rechtlich als Neben- oder Hauptanlage eingeordnet werden können und wie diese Einordnung die bauplanungsrechtliche Beurteilung beeinflusst.
Von besonderer Klausurrelevanz sind Werbeanlagen. Der Begriff der Werbeanlagen ist in § 2 Abs. 9 LBO legal definiert. Hierunter sind auch Beschriftungen oder Bemalungen zu verstehen.
Hinweis:
Auch Beschriftungen oder Bemalungen sind, obwohl sie keine bauliche Anlage darstellen, nach § 49 LBO genehmigungspflichtig, wenn sie nicht die Voraussetzungen der Nr. 9 des Anhangs zu § 50 LBO erfüllen.
Werbeanlagen können, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit einer gewerblichen oder sonstigen Nutzung auf dem Grundstück stehen, eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO sein. Ist dies nicht der Fall, so sind sie eine Hauptanlage, deren Zulässigkeit sich nach § 2 ff. BauNVO richtet.
Besondere Bedeutung kommt bei Werbeanlagen dem Verunstaltungsgebot gemäß § 11 LBO (s. Rn. 490) zu. Gemeinden können durch örtliche Bauvorschriften (s. Rn. 93 f.) nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO besondere Regelungen für Werbeanlagen treffen. Diese müssen jedoch auf bestimmte Gebiete beschränkt sein.