Unzutreffende Ermittlung oder Bewertung im BauGB

In diesem Beitrag erfährst Du, was unter einer „in wesentlichen Punkten unzutreffenden Ermittlung oder Bewertung“ zu verstehen ist und wie diese rechtlich einzuordnen ist. Du lernst, wie der Begriff „wesentlich“ bei der Abwägung von Belangen im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften definiert wird und welche Rolle die Abwägungsbeachtlichkeit aus § 1 Abs. 7 BauGB dabei spielt. Durch präzise Erklärungen und Verweise auf relevante Vorschriften erhältst Du Klarheit über die rechtliche Verknüpfung dieser Themen.

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Die von der Planung berührten Belange müssen in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sein, obwohl sie nach Lage der Dinge hätten ermittelt oder bewertet werden müssen. Über den Wortlaut („nicht zutreffend“) hinaus sind nicht nur die Fälle der unzutreffenden Ermittlung oder Bewertung, sondern auch die Fälle der gänzlich unterbliebenen Ermittlung oder Bewertung der betroffenen Belange.

Definition: Wesentlich:

Wesentlichi.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sind alle Belange, die zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören.

Durch die Bezugnahme auf wesentliche Punkte werden die Planerhaltungsvorschriften mit den Grundsätzen der Abwägungsbeachtlichkeit in § 1 Abs. 7 BauGB verknüpft: Punkte, die in der konkreten Abwägungssituation abwägungsbeachtlich waren, sind auch „wesentlich“.

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