Subjektive Rechte nach § 1 Abs. 7 BauGB

In diesem Beitrag erfährst Du, ob und unter welchen Voraussetzungen § 1 Abs. 7 BauGB betroffenen Personen ein subjektives Recht auf Berücksichtigung ihrer Belange bei der Bauleitplanung einräumt. Dabei werden die gegensätzlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur beleuchtet und die rechtlichen Argumente beider Seiten nachvollziehbar erläutert. Anhand von Beispielen wird zudem verdeutlicht, welche privatrechtlichen Belange als abwägungsrelevant gelten können und welche nicht.

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Ob § 1 Abs. 7 BauGB den von der Bauleitplanung Betroffenen ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Abwägung einräumt, ist umstritten.

(aa) Teilweise wird bzw. wurde davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 7 BauGB kein derartiges subjektives Recht vermittle.

Dies folge aus der **Änderung des § 47 Abs. 2 VwGO: **In der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO war der Begriff des Nachteils enthalten, der durch das 6. VwGOÄndG geändert wurde. Nunmehr genügt nicht ein bloßer Nachteil für die Begründung der Antragsbefugnis, sondern eine Rechtsverletzung ab. Durch diese Änderung komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bebauungspläne einzuschränken.

Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB habe nach seinem Wortlaut einen rein objektiv-rechtlichen Charakter und vermittle daher keine subjektiven Rechte.

Es könne keine Parallele zum Fernstraßenrecht, in dem das Abwägungsgebot gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 FStG, ein subjektives Recht vermittle, gezogen werden. Dies folge aus der Rechtsform. Im Fernstraßenrecht ergehe der Planfeststellungsbeschluss in der Rechtsform des Verwaltungsakts, wohingegen ein Bebauungsplan als Satzung ergehe. Bebauungspläne seien im Falle der Rechtswidrigkeit nichtig, so dass es keiner gerichtlichen Aufhebung bedürfe. Die fernstraßenrechtlichen Verwaltungsakte im Planfeststellungsverfahren hingegen könnten bestandskräftig werden. Deren Rechtswidrigkeit müsse gegebenenfalls im Klageweg durchgesetzt werden. Da der Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren keine Anlagenzulassungsentscheidung enthalte, sei ein vorgezogener Rechtsschutz nicht erforderlich.

(bb) Herrschend wird davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht vermittle.

Hierfür spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 7 BauGB, der ausweislich der Einbeziehung privater Belange drittschützend i.S.d. Schutznormtheorie sei.

Dies lässt sich nicht durch die Änderung des § 47 VwGO entkräften, da es sich um eine prozessrechtliche Vorschrift handle. Maßgeblich für das Vorliegen eines subjektiven Rechts sei das materielle Recht und mithin § 1 Abs. 7 BauGB.

Dass die dem § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Norm des Fachplanungsrecht in der Rechtsform des Verwaltungsakts ergingen, ändere an dieser Einschätzung nichts. Der Wortlaut der fachplanungsrechtlichen Vorschriften, vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 FStrG, § 18 Abs. 1 S. 2 AEG, § 14 Abs. 1 S. 2 WaStrG, sei nahezu gleich zu § 1 Abs. 7 BauGB. Weiterhin könne z.B. gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 FStrG der Planfeststellungsbeschluss durch einen Bebauungsplan ersetzt werden, was ebenfalls für die Gleichbehandlung spreche. Dass im Falle eines Bebauungsplans im Gegensatz zum planfeststellungsrechtlichen Verwaltungsakt keine Bestandskraft eintreten könne ändere am Vorliegen eines subjektiven Rechts nichts. Dies sei vielmehr eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses.

Weiterhin erfolge keine Aufwertung bloßer tatsächlicher Belange zu Rechten. § 1 Abs. 7 BauGB vermittle nämlich keinen Anspruch auf unmittelbare Durchsetzung von Belangen, sondern nur auf eine angemessene Berücksichtigung dieser innerhalb der Abwägung.

Hinweis:

§ 1 Abs. 7 BauGB begründet nicht nur für Eigentümer, sondern auch für obligatorisch Berechtigte, wie z.B. Mieter und Pächter, ein subjektives öffentliches Recht, da auch deren private Belange im Rahmen der Abwägung zu beachten sind. Dies stellt eine Parallele zum Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 3 FStrG dar.

Definition: Abwägungsrelevante privatrechtliche Belange:

Abwägungsrelevante privatrechtliche Belange sind alle nicht nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen des Antragstellers.

Diese Belange müssen schutzwürdig sein. Dies ist zu verneinen, wenn der Antragsteller persönliche keine oder lediglich geringfügige Nachteile erleidet.

Beispiel:

Die Schutzwürdigkeit fehlt in folgenden Konstellationen:

  • Ein ortsansässiger Unternehmer wendet sich wegen befürchteter Konkurrenz gegen die Ausweisung eines großflächigen Sondergebietes. Hier entfällt die Schutzwürdigkeit, da Konkurrentenschutz nicht vom BauGB bezweckt wird.
  • Der Eigentümer eines ohne Baugenehmigung errichten Hauses wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der in seiner Nachbarschaft einen Sportplatz ausweist.
  • Wenn damit gerechnet werden musste, dass ein derartiges Geschehen erfolgen wird.
  • Rechtswidrige Belange.
  • Belange, bei denen es sich nicht um städtebaulich beachtliche Interessen handelt.

Hinweis:

Zum antragsbefugten Personenkreis zählen nicht nur natürliche Personen, die ein Grundstück im Plangebiet haben, sondern auch außerhalb des Plangebiets wohnende Personen, sofern sie durch den Bebauungsplan in abwägungsrelevanten Belangen betroffen sind.

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