Die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 33 BauGB
In diesem Beitrag erfährst Du, wie ein Bauvorhaben trotz fehlender bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit nach den §§ 30, 34 oder 35 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 33 BauGB genehmigt werden kann. Dabei werden sowohl die grundlegende Funktion des § 33 BauGB als positiver Zulässigkeitstatbestand als auch die vier prüfungsrelevanten Voraussetzungen – formelle und materielle Planreife, schriftliches Anerkenntnis und gesicherte Erschließung – verständlich dargestellt. Anhand von Ausnahmefällen und Hinweisen wird außerdem erklärt, welche besonderen Konstellationen zu beachten sind.
1. Überblick
Sollte die Prüfung ergeben, dass das in Frage stehende Vorhaben nach den §§ 30, 34, 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann dieses dennoch gemäß § 33 BauGB zulässig sein. § 33 BauGB enthält insoweit einen positiven Zulässigkeitstatbestand, nach dem in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, ein Vorhaben unter bestimmten Umständen bauplanungsrechtlich zulässig sein kann.
Expertentipp:
Wegen der Eigenschaft als positiver Zulässigkeitstatbestand kann die Ablehnung einer Baugenehmigung nicht auf § 33 BauGB gestützt werden. Schreiben Sie daher nicht, dass der Zulässigkeit des Vorhabens § 33 BauGB entgegenstehen könnte.
§ 33 BauGB ist in Bezug auf die §§ 30, 34, 35 BauGB subsidiär. § 33 BauGB kann nur zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben zurzeit nicht nach den §§ 30, 34, 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. In Prüfungsarbeiten muss vor einem Rückgriff auf § 33 BauGB daher stets die Darstellung erfolgen, dass die Voraussetzungen der §§ 30, 34, 35 BauGB nicht erfüllt sind.
Ob § 33 BauGB geprüft werden muss ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Eine Prüfung dieser Vorschrift ist insbesondere erforderlich, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 33 BauGB (s.o. Rn. 242 ff.) erfüllt sind.
Diese Vorschrift führt zu einer Vorverlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Sie bezweckte, dass eine Bebauung, die einem zukünftigen Bebauungsplan entspricht, bereits in dem Zeitraum zwischen dessen endgültiger Konzeption und dem Inkrafttreten nach § 10 BauGB zuzulassen, wodurch der Bauwillige nicht darunter leiden soll, dass sich das Bebauungsplanverfahren noch eine gewisse Zeit hinzieht.
2. Voraussetzungen
Die Prüfung, ob ein Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig ist, erfolgt in vier Schritten:
Wie prüft man: Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 33 BauGB:
- 1. Formelle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- 2. Materielle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
- 3. Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- 4. Gesicherte Erschließung, § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
a) Formelle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Zunächst muss die formelle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben sein. Erforderlich ist hierfür, dass die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB beteiligt worden sind (s.o. Rn. 129 ff.).
Eine Ausnahme von diesem Erfordernis sieht § 33 Abs. 2 BauGB vor. Hiernach kann ein Vorhaben auch bereits vor Erreichen der formellen Planreife ausnahmsweise zulässig sein. Voraussetzung ist dabei jedoch das Vorliegen der materiellen Planreife (s. Rn. 398). In dieser Konstellation kann nach einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs vor dessen erneuter Auslegung und Einholung von Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig sein, soweit sich die Änderungen oder Ergänzungen nicht auf das Vorhaben beziehen und wenn ferner die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BauGB erfüllt sind. Im Hinblick auf die Rechtsfolge enthält § 33 Abs. 2 BauGB im Gegensatz zu § 33 Abs. 1 BauGB, wie aus dem Wortlaut folgt (§ 33 Abs. 1 BauGB: „ist … zulässig“; § 33 Abs. 2 BauGB: „kann … zugelassen werden“) jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Zulassung. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Hinweis:
Eine weitere Ausnahme ist in § 33 Abs. 3 BauGB normiert. Diese Ausnahme bezieht sich auf die wegen der geringen Prüfungsrelevanz nicht behandelten Verfahren (vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB, beschleunigtes Verfahren, § 13a BauGB).
b) Materielle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Erforderlich ist weiterhin die materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese setzt die Annahme voraus, dass das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Prognose zu bestimmen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Hierbei muss die begründete Annahme bestehen, dass der vorliegende Planentwurf in seinem konkret vorgesehenen Inhalt in Kraft treten wird.
c) Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch den Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger, § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Als nächste Voraussetzung muss der Antragsteller, d.h. der Bauherr, die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen, § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
d) Gesicherte Erschließung, § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Die Erschließung i.S.d. §§ 123 ff. BauGB muss gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gesichert sein.