Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
In diesem Beitrag erfährst Du, welche rechtlichen Grundsätze bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung gelten und warum die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist. Zudem wird erläutert, wie Veränderungen in der Rechtslage bewertet werden und welche Besonderheiten sich bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ergeben. Dabei wird die Verbindung zwischen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen und möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen aufgezeigt, sodass Du die Zusammenhänge in diesem rechtlichen Kontext besser verstehen kannst.
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen sind sowohl zugunsten wie auch zulasten des Bauherrn beachtlich. Es bleibt bei der oben dargestellten grundsätzlichen Beurteilung. Sollte also z.B. ein Bebauungsplan erlassen werden, der zur Unzulässigkeit des baulichen Vorhabens führt, so ist das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig. Eine Ausnahme von dieser Beurteilung wegen einer durch Art. 14 Abs. 1 GG verfestigten Grundrechtsposition ist nicht gegeben, da Art. 14 Abs. 1 GG zwar die Baufreiheit (s. Rn. 20 ff.), nicht jedoch Genehmigungsansprüche schützt. Seinen Grund hat dies darin, dass es sich bei dem Erfordernis einer Baugenehmigung um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt (s. Rn. 419).
Tritt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ein, so muss im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die Feststellung, dass die Baurechtsbehörde verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zu erteilen, beantragt werden (s. Rn. 623). Diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt präjudizielle Wirkung für einen nachfolgenden, vor den Zivilgerichten geltend zu machenden, Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch zu, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist.