Die verneinende Auffassung zu § 2 Abs. 3 BauGB

In diesem Beitrag lernst Du eine verneinende Auffassung zur rechtlichen Einordnung von § 2 Abs. 3 BauGB kennen, die zwischen verfahrensrechtlichen Vor-Ermittlungen und materiell-rechtlicher Abwägung unterscheidet. Es wird erklärt, wie bestimmte Formulierungen im BauGB herangezogen werden, um Abwägungsfehler und Verfahrensfehler systematisch auseinanderzuhalten. Beispiele veranschaulichen dabei die konkrete Anwendung und Konsequenzen dieser differenzierten Sichtweise.

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Teilweise wird jedoch von einer engen Auslegung der Begriffe „Ermittlung und Bewertung“ ausgegangen.

(a) Bei der in § 2 Abs. 3 BauGB geregelten Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als verfahrensrechtliche Pflicht handle es sich lediglich um Vor-Ermittlungen und Vor-Bewertungen. Die eigentliche Abwägung sei daher weiterhin eine materiell-rechtliche Pflicht.

(b) Die Vertreter dieser Auffassung stellen hierfür insbesondere auf § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB ab. Aus den Formulierungen „im Übrigen“ und „im Abwägungsvorgang“ folge, dass es über die in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB geregelten Verletzungen des § 2 Abs. 3 BauGB hinaus auch weiterhin Verletzungen im Abwägungsvorgang gäbe, die gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB beachtlich seien.

(c) Als Konsequenz hiervon gelten als Verfahrensfehler im Rahmen der Vor-Ermittlung und Vor-Bewertung der Ermittlungsausfall, das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit sowie die Fehlbewertung.

Bei der Abwägung, die ausschließlich materiell-rechtlich orientiert ist, bleibt es nach dieser Auffassung bei der früheren Beurteilung. § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB findet vollumfänglich Anwendung auf Fehler im Abwägungsvorgang, d.h. auf den Abwägungsausfall, das Abwägungsdefizit und die Abwägungsfehleinschätzung. § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB wird demnach wohl nur auf Verfahrensfehler bei der Vor-Ermittlung und Vor-Bewertung Anwendung finden.

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