Die Verankerung des Rücksichtnahmegebots in einfachgesetzlichen Normen
In diesem Beitrag lernst Du, wie das Rücksichtnahmegebot in verschiedenen Bereichen des Bauplanungsrechts verankert ist und welche Rolle es für den Nachbarschutz spielt. Dabei werden die Regelungen für beplante und unbeplante Gebiete sowie den Außenbereich genauer betrachtet. Anhand von Beispielen wird Dir anschaulich gezeigt, wie das Gebot in der Praxis Anwendung findet und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können.
In folgenden Vorschriften ist das Rücksichtnahmegebot verankert und vermittelt dadurch partiellen Nachbarschutz:
(a) Das Rücksichtnahmegebot im beplanten Bereich gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB: Im beplanten Bereich kommt das Rücksichtnahmegebot für ein beplantes Gebiet zunächst in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO („unzumutbar“) zum Ausdruck. Daher kann ein Vorhaben, das nicht nachbarschützende Vorschriften verletzt, dennoch wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig sein.
Es kommt für den Fall einer Befreiung in § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der Norm („unter Würdigung nachbarlicher Interessen“) und deren Zielrichtung, die nicht nur die städtebauliche Ordnung, sondern auch den Schutz der Interessen des Nachbarn bezweckt. Daher kann ein Nachbar bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift geltend machen, im Einzelfall in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierbei kann er die Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB jedoch nur begrenzt auf Ermessensfehler überprüfen lassen, nämlich nur darauf, dass seine nachbarlichen Interessen unzureichend gewürdigt wurden.
(b) Das Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB: Im unbeplanten Innenbereich wird das Rücksichtnahmegebot als besondere Ausprägung des Tatbestandsmerkmals des „Sich-Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 BauGB angesehen. Hiernach kann sich ein Vorhaben, obwohl es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens hält, dennoch nicht einfügen, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, insbesondere in der unmittelbaren Umgebung vorhandene, Bebauung fehlen lässt. Das Rücksichtnahmegebot lässt sich daher als ein verschärfendes Korrektiv verstehen. Es kann insbesondere bei einer erdrückenden Wirkung eines Gebäudes einschlägig sein.
Beispiel:
Das Rücksichtnahmegebot ist im Falle eines im Gebiet grundsätzlich zulässigen Getränkemarkts zugunsten des Eigentümers eines nur wenige Meter entfernten Wohngebäudes verletzt, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Getränkemarkt erheblicher Lärm, insbesondere beim Verladen und Transport von Ware und Leergut durch Kunden und Lieferanten, ausgeht.
Gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt auch eine Drogenberatungsstelle in einem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebiet, wenn die Klienten nur wenige Meter entfernt von einem Wohngebäude vor der Drogenberatungsstelle suchttypisches Verhalten an den Tag legen.
**(c) Das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB: **Im unbeplanten Außenbereich ist das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 BauGB, als ungeschriebener öffentlicher Belang, der insbesondere im Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG, der ausdrücklich die „Nachbarschaft“ nennt) enthalten ist.
Hinweis:
Im unbeplanten Außenbereich hat ein Landwirt, der ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreibt, einen Abwehranspruch gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wäre und damit immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche gegenüber dem Landwirt geltend machen und somit die Privilegierung des Landwirts gefährden könnte. Diese Konstellation der heranrückenden Wohnbebauung ist ein Klassiker des Baurechts.
Auf nicht genehmigte Vorhaben muss allerdings keine Rücksicht genommen werden, da diese es ihrerseits an der erforderlichen Rücksicht fehlen lassen.
Beachten Sie unbedingt, dass das Rücksichtnahmegebot nicht zur einer allgemeinen Billigkeitslösung im Bereich des Baunachbarrechts führen darf.