Die Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens

In diesem Beitrag lernst Du, warum der Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann und welche Alternativen zur gerichtlichen Überprüfung existieren. Dabei wird Dir das Konzept der Inzidentkontrolle vorgestellt, das in bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen eine Rolle spielt.

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Da der Flächennutzungsplan einen Plan sui generis darstellt (s.o. Rn. 79) ist dessen inhaltliche Überprüfung im Wege des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO grundsätzlich unstatthaft.

Eine gerichtliche Überprüfung ist jedoch im Wege einer Inzidentkontrolle möglich, die insbesondere bei der Frage der Beachtung des Entwicklungsgebots im Rahmen einer oberverwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Bebauungsplanes oder bei einer Verpflichtungsklage gegen die Versagung einer Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht erfolgen kann.

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