Die unmittelbare Ausführung, § 8 Abs. 1 PolG
In diesem Beitrag wird Dir erklärt, was unter der unmittelbaren Ausführung gemäß § 8 Abs. 1 PolG zu verstehen ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Du lernst, wie die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme geprüft wird und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Zudem wird die spannende Diskussion um die Rechtsnatur der unmittelbaren Ausführung und ihre Auswirkungen auf die Klagearten behandelt. Anhand der Erläuterungen kannst Du einen praxisnahen Einblick gewinnen, der durch Beispiele weiter veranschaulicht wird.
Möglich ist auch die unmittelbare Ausführung einer (fiktiven) bauordnungsrechtlichen Verfügung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Abs. 1 PolG „die Polizei“ nennt. Hierunter sind alle Behörden zu verstehen, deren Aufgabe in der Gefahrenabwehr besteht. Das Bauordnungsrecht bezweckt (primär) Gefahrenabwehr.
Im Regelfall reicht es aus dem Störer das zur Gefahrenabwehr gebotene Verhalten durch einen Verwaltungsakt aufzugeben. Ein derartiges Vorgehen scheidet jedoch aus, wenn ein sofortiges Eingreifen zur effizienten Gefahrenabwehr erforderlich ist, also wenn ein Eilfall vorliegt.
Wie prüft man: Rechtmäßigkeit einer unmittelbaren Ausführung gemäß § 8 Abs. 1 PolG:
I. Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer fingierten bzw. fiktiven Grundverfügung Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 793.
- An dieser Stelle hat eine vollumfängliche Prüfung der (bauordnungsrechtlichen) Ermächtigungsgrundlage zu erfolgen.
II. Der Verantwortliche (nur der Störer §§ 6, 7 PolG - nicht der Nichtstörer, § 9 PolG) kann zur Gefahrenabwehr nicht (§ 8 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 PolG) oder nicht mehr rechtzeitig (§ 8 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 PolG) erreicht werden (Eilfall).
III. Rechtsfolgen:
- 1. Primärebene : Die Maßnahme darf durch die Behörde selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausgeführt werden.
- 2. Sekundärebene : Kostentragungspflicht des Verantwortlichen im Falle der Rechtmäßigkeit S. hierzu Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 911 ff. der unmittelbaren Ausführung.
Wichtig ist im Falle der unmittelbaren Ausführung die umstrittene Frage, welche Rechtsnatur diese hat, da davon die statthafte Klageart abhängt. Die h.M. in der Literatur geht davon aus, dass es sich um einen Realakt handelt, weil sie die Rechtsfigur eines adressatenlosen Verwaltungsakts ablehnt. Die Rechtsprechung vertritt, dass die Bestimmung des Adressaten durch eine nachträgliche Bekanntgabe erfolgt und die unmittelbare Ausführung eine Duldungspflicht, die die Regelungswirkung i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG darstellt, begründet. Es handle sich um einen Verwaltungsakt.