Die unbeachtlichen Verletzungen nach § 214 Abs. 2 BauGB
In diesem Beitrag lernst Du, welche Rechtsverletzungen nach § 214 Abs. 2 BauGB als unbeachtlich gelten und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Du wirst verstehen, wie ein Umkehrschluss bei der Fallbearbeitung hilft, beachtliche und unbeachtliche Verletzungen des Entwicklungsgebots klar zu unterscheiden.
§ 214 Abs. 2 BauGB normiert unbeachtliche Verletzungen des Entwicklungsgebots. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass alle nicht genannten Verletzungen beachtlich sind.
Hinweis:
Für die Fallbearbeitung hat dies zur Folge, dass bei der Einschlägigkeit des § 214 Abs. 2 BauGB die Verletzung des Entwicklungsgebots unbeachtlich ist. Ist die Konstellation hingegen nicht von § 214 Abs. 2 BauGB erfasst, ist dessen Verletzung beachtlich.