Die Statthaftigkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO
In diesem Beitrag erfährst Du, wann ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO statthaft ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Es wird beschrieben, inwiefern Bebauungspläne und andere Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurden, Gegenstand dieser Verfahren sein können. Darüber hinaus lernst Du, welche Rolle die Bekanntmachung und die Rechtmäßigkeit der Verkündung einer Norm spielen sowie unter welchen Umständen Ausnahmefälle wie nicht mehr geltende Normen dennoch überprüfbar sind. Die enthaltenen Hinweise und Expertentipps helfen Dir, das Thema systematisch zu vertiefen.
Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens sind im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind. Ein Bebauungsplan ist, eine Satzung, vgl. § 10 Abs. 1 BauGB, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden ist. Daher ist ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan statthaft.
Hinweis:
Die Statthaftigkeit ist auch gegeben im Falle von Veränderungssperren, § 16 Abs. 1 BauGB (s. hierzu Rn. 242 ff.), Vorkaufsrechtssatzungen, § 25 Abs. 1 BauGB, Innenbereichssatzungen, § 34 Abs. 4 BauGB und Außenbereichssatzungen, § 35 Abs. 6 BauGB.
Nach h.M. findet § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO direkt Anwendung auf Flächennutzungspläne, wenn darin Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (s. hierzu die Darstellung dieses Problems bei Rn. 565.)
Aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO „erlassen worden sind“ folgt, dass der Bebauungsplan erlassen, d.h. verkündet worden sein muss. Im Falle eines Bebauungsplans erfolgt dies durch die ortsübliche Bekanntmachung (s. hierzu Rn. 164 f.). Ob die Verkündung rechtmäßig erfolgt ist, ist unerheblich, da eine Norm erlassen i.S.d. § 47 VwGO ist, wenn sie aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich in Anspruch nimmt. Für die Statthaftigkeit des Antrags genügt es, daher wenn die Gemeinde den Bebauungsplan als wirksam behandelt und anwendet. Die Statthaftigkeit ist damit auch gegeben, wenn in Frage steht, ob der Bebauungsplan in formell rechtmäßiger Weise verkündet worden ist. Ein rein präventiver Rechtsschutz gegen Planentwürfe ist hingegen unstatthaft.
Hinweis:
Die anzutreffende Formulierung, dass es nicht notwendig sei, dass die Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 bereits in Kraft getreten sind, ist im Falle eines Bebauungsplans vor folgendem Hintergrund zu verstehen:
Grundsätzlich treten Satzungen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GemO am Tag der Bekanntmachung in Kraft, jedoch nur, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, § 4 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GemO. Die Zeitpunkte der Bekanntmachung und des Inkrafttretens müssen daher nicht notwendigerweise zusammenfallen.
In § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB hat der Gesetzgeber jedoch vorgeschrieben, dass Bebauungspläne mit der Bekanntmachung Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplans steht somit grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde. Die Regelung geht davon aus, dass mit dem Satzungsbeschluss der Gemeinde regelmäßig die Erwartung verbunden ist, dass der Bebauungsplan auch alsbald in Kraft gesetzt wird.
Expertentipp:
Lesen Sie § 33 BauGB
Expertentipp:
Lesen Sie § 33 BauGB
Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob Bebauungspläne i.S.d. § 33 BauGB Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein können.
Teilweise wird eine analoge oder erweiternde Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vertreten, da derartige Bebauungspläne bereits Planreife hätten und Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sein können.
Herrschend wird Normenkontrollfähigkeit verneint. Hierfür lässt sich anführen, dass nach § 47 Abs. 1 VwGO über die "Gültigkeit" der dort bezeichneten Rechtsvorschriften zu entscheiden ist und dass Geltung nur existente, d.h. bekanntgemachte Rechtsvorschriften und gerade nicht Entwürfe von Rechtsvorschriften beanspruchen. Auch die nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO für den Normenkontrollantrag einzuhaltende Ein-Jahres-Frist knüpft an die Bekanntmachung der Rechtsvorschrift an. Ferner kann ein „planreifer“ Bebauungsplan im laufenden Bebauungsplanverfahren noch geändert werden.
Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass der zu überprüfende Bebauungsplan noch in Kraft ist. Ausnahmsweise ist die Statthaftigkeit jedoch auch im Falle einer bereits aufgehobenen Rechtsnorm gegeben, wenn diese Norm noch Rechtswirkungen entfaltet. Dies ist der Fall, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Erforderlich ist dann jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bebauungsplan unwirksam war: Die begehrte Feststellung muss entweder präjudizierende Wirkung für Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche haben oder es muss Wiederholungsgefahr bestehen.
Expertentipp:
Wiederholen Sie die Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage und vergegenwärtigen Sie die Anforderungen, die an das qualifizierte Feststellungsinteresse zu stellen sind.
Hinweis:
Diese Anforderungen entsprechen denen i.R.d. Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
Sofern der Bebauungsplan erst nach Erhebung des Normenkontrollantrags außer Kraft tritt bleibt das Normenkontrollverfahren statthaft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 S. 1 („verletzt zu sein“).