Die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO kennen und wie sie sich von der Anfechtungsklage abgrenzt. Du wirst erfahren, in welchen besonderen Konstellationen eine Verpflichtungsklage statthaft sein kann, beispielsweise bei Schwarzbauten oder baurechtswidrigen Vorhaben ohne erforderliche Baugenehmigung. Zudem werden Dir typische Fallbeispiele vorgestellt, die die Anwendung der jeweiligen Klageart verdeutlichen.

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Hinweis:

Beachten Sie das Verhältnis der Verpflichtungs- zur Anfechtungsklage. In Klausuren wird viel oft die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage bejaht, obwohl eine Anfechtungsklage statthaft wäre.

Grundsätzlich ist eine Anfechtungsklage gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung die statthafte Klageart. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn sich ein Dritter, der seine Rechte durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt verletzt sieht, gegen die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Begünstigung des Adressaten gerichtlich zur Wehr setzt. Begehrt der Kläger dennoch ein Einschreiten der Verwaltung im Wege einer Verpflichtungsklage, so ist, wenn nach einem richterlichen Hinweis auf Stellung eines sachdienlichen Antrags gemäß § 86 Abs. 3 VwGO der Verpflichtungsantrag aufrecht erhalten wird, der Antrag in einen Anfechtungsantrag umzudeuten. Dies stellt keinen Verstoß gegen § 88 VwGO dar, da der Anfechtungsantrag als Minus im Verpflichtungsantrag enthalten ist.

Ausnahmsweise ist die Verpflichtungsklage statthaft, wenn kein Verwaltungsakt existiert, gegen den sich der Nachbar gerichtlich zur Wehr setzten kann. Eine Verpflichtungsklage kommt daher nur in folgenden Konstellation in Betracht:

1.Der Nachbar war mit seiner zuvor erhobenen Anfechtungsklage erfolgreich, trotz der Aufhebung der Baugenehmigung besteht das illegale Bauwerk weiter.
2.Der Bauherr hat sein Vorhaben teilweise oder völlig abweichend von der erteilten Baugenehmigung verwirklicht.
3.Es handelt sich bei dem Vorhaben um einen Schwarzbau, d.h. der Bauherr hat ohne die notwendige Baugenehmigung gebaut.
4.Der Bauherr benötigt keine Baugenehmigung, da es sich um ein genehmigungsfreies oder lediglich kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt, dessen Verwirklichung verletzt jedoch materielles Baurecht.

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