Die repressive Bauüberwachung
In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen der repressiven Bauüberwachung und die verschiedenen bauaufsichtlichen Eingriffsverfügungen kennen. Dabei werden die Generalklausel des § 47 LBO und die bauordnungsrechtlichen Standardmaßnahmen wie Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Abbruchsanordnung erläutert. Fallbeispiele zeigen Dir, wie diese Maßnahmen angewendet werden können, und helfen Dir, die rechtlichen Anforderungen besser nachzuvollziehen.
In diesem Teil wird die repressive Bauüberwachung behandelt. Hierbei kommt den Baurechtsbehörden die Aufgabe zu, das Baugeschehen und die Nutzung baulicher Anlagen im Hinblick darauf zu überwachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, weshalb man auch von Bauüberwachung im weiteren Sinn spricht. Im Rahmen der repressiven Bauüberwachung kann die Baurechtsbehörde Maßnahmen erlassen, wenn ein Vorhaben unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften realisiert worden ist bzw. wird.
§ 47 Abs. 1 S. 1 LBO enthält eine Aufgabeneröffnung für bauaufsichtliche Maßnahmen. Hiernach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Baurechtsbehörden, basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 1 S. 2 LBO, diejenigen Maßnahmen treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um die bauordnungsrechtliche Generalklausel. Diese ist gegenüber den spezielleren Befugnissen der §§ 64 f. LBO subsidiär.
Die §§ 64 f. LBO ermöglichen die sog. bauordnungsrechtlichen Standardmaßnahmen, die Baueinstellung, die Nutzungsuntersagung und die Abbruchsanordnung.
Durch die Baueinstellung, § 64 LBO, kann die Baurechtsbehörde, wenn sie während der Realisierung des Vorhabens Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften feststellt, die Einstellung der Bauarbeiten verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Realisierung des Vorhabens bereits vor der Baufreigabe begonnen wird, wenn von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder wenn gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird. Durch die Baueinstellung wird verhindert, dass ein rechtswidriger Zustand entsteht bzw. dass sich dieser verfestigt, da sich ein derartiger Zustand in den meisten Fällen nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten beseitigen lässt.
Die Nutzungsuntersagung, § 65 Abs. 1 S. 2 LBO, kommt in Betracht, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. In diesem Fall kann die weitere baurechtswidrige Nutzung der baulichen Anlage untersagt werden. Hierdurch wird der Zweck verfolgt, dass ein baurechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird.
Eine Abbruchsanordnung gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 LBO, die auch häufig als Abrissverfügung oder Abrissanordnung bezeichnet wird, ergeht, wenn ein Vorhaben unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften errichtet wurde. Nicht erforderlich ist, dass die bauliche Anlage bereits fertig gestellt ist. Mit der Abbruchsanordnung ordnet die Behörde die Beseitigung des Vorhabens an und verfolgt damit das Ziel, einen baurechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Abbruchsanordnung ist die schwerwiegendste bauordnungsrechtliche Standardmaßnahme und kommt daher, wie aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 S. 1 LBO („wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können“) folgt, nur als ultima ratio in Betracht.
Expertentipp:
Auch hier müssen Sie einen möglichst exakten Obersatz formulieren. Im Falle einer rein materiell-rechtlichen Prüfung bzw. zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Begründetheit einer Klage könnte dieser lauten: „Die Verfügung der … (hier die erlassende Behörde nennen) ist rechtmäßig, wenn sie auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht, sie formell und materiell rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ergangen ist.