Die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB
In diesem Beitrag lernst Du, wie öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB dazu führen können, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich unzulässig wird. Es wird erläutert, welche Belange ausdrücklich geregelt sind, wie privilegierte und sonstige Vorhaben unterschiedlich bewertet werden und welche Rolle der Flächennutzungsplan dabei spielt. Anhand diverser Beispiele werden konkrete Auswirkungen wie potentiell schädliche Umwelteinwirkungen oder die Entstehung von Splittersiedlungen veranschaulicht, um Dir die praktische Anwendung zu erleichtern.
§ 35 Abs. 3 BauGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung gewichtiger Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen können bzw. beeinträchtigt werden können.
Obwohl § 35 Abs. 3 BauGB nur von einer „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange spricht und damit die gesetzliche Terminologie des § 35 Abs. 2 BauGB aufgreift, ist allgemein anerkannt, dass auch privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB am Maßstab des § 35 Abs. 3 BauGB zu beurteilen sind. Im Rahmen der in § 35 Abs. 3 BauGB zu treffenden Abwägungsentscheidung ist zwischen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu differenzieren.
Bei einem privilegierten Vorhaben ist bei der Abwägung das besondere Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung, dieses Vorhaben im Außenbereich zuzulassen, angemessen zu berücksichtigen. Das privilegierte Vorhaben überwindet demnach regelmäßig sonstige im Außenbereich berührte öffentliche Belange.
Bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB geht der Gesetzgeber dem Grunde nach von einem Bauverbot im Außenbereich aus. Demnach führt regelmäßig jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Beeinträchtigt allerdings ein sonstiges Vorhaben ausnahmsweise keine Außenbereichsbelange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, besteht ein bauplanungsrechtlicher Zulassungsanspruch. Das „Können“ in § 35 Abs. 2 BauGB ist vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG als „Müssen“ zu lesen.
1. Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
Als mittelfristiges Konzept für die bauliche Entwicklung einer Gemeinde sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bei der Zulassung von baulichen Anlagen im Außenbereich von Bedeutung.
Bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB wird die Bedeutung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes allerdings eingeschränkt. Da privilegierte Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen sind, stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nur insoweit entgegen, als der Flächennutzungsplan für den vorgesehenen Standort eine konkrete andere Planung vorsieht (konkrete Standortaussage). Eine derartige qualifizierte Standortaussage im Flächennutzungsplan kann auch einem Privilegierungstatbestand entgegen gehalten werden. Trifft der Flächennutzungsplan hingegen nur eine Aussage des Inhalts, dass der Außenbereich grundsätzlich kein Bauland ist, d.h. erschöpft sich die Darstellung in den grundsätzlichen Zwecken des Außenbereichs als Produktionsstätte für Landwirtschaft und Forst bzw. als Erholungsflächen für die Allgemeinheit (allgemeine Grünfläche), setzt sich im Rahmen der abwägenden Entscheidung die Privilegierung durch, da keine Vorabentscheidung der Gemeinde in Richtung einer bestimmten Außenbereichsnutzung getroffen wurde. Die Privilegierung überwindet demnach eine bloße Allgemeinaussage im Flächennutzungsplan.
Hinweis:
Da § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB die planerischen Vorstellungen der Gemeinde schützen soll, haben von der Gemeinde im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommene Festsetzungen nach § 5 Abs. 4 BauGB im Rahmen von § 35 Abs. 3 BauGB unberücksichtigt zu bleiben.
Anders ist dies bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Da ein dem § 35 Abs. 2 BauGB unterfallendes Bauvorhaben im Außenbereich standortfremd ist, sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stets zu berücksichtigen. Gegenüber sonstigen Vorhaben entsprechen die Wirkungen des Flächennutzungsplanes denjenigen eines Bebauungsplanes. Insoweit ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Flächennutzungsplan eine qualifizierte Nutzungsaussage trifft oder sich auf die allgemeine Darstellung der generellen Funktion des Außenbereichs beschränkt.
Hinweis:
Da die Darstellungen des Flächennutzungsplanes allein im öffentlichen Interesse bestehen, vermittelt die Bestimmung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB keinen Drittschutz.
Expertentipp:
Ein noch nicht in Kraft gesetzter Flächennutzungsplan kann einem Außenbereichsvorhaben allenfalls dann unter den dargestellten Voraussetzungen entgegenstehen, wenn sein Entwicklungsstand dem eines planreifen Bebauungsplans nach § 33 BauGB entspricht. An dieser Stelle wird von Ihnen eine Transferleistung vom Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan anhand der Vorschrift des § 33 BauGB erwartet.
2. Hervorrufen bzw. Ausgesetztsein in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB)
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sind Immissionen, die unzumutbar belästigen, wobei zur Bestimmung der Zumutbarkeit § 3 BImSchG herangezogen werden kann, der wiederum mit Hilfe der Grenzwertbestimmungen der TA Lärm, TA Luft (§ 48 BImSchG) ausgefüllt wird. Zu berücksichtigen gilt es an dieser Stelle, dass § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB mit dem Abstellen auf das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen (Immissionen, § 3 Abs. 2 BImSchG), das Schutzgut der menschlichen Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt und folglich Drittschutz vermittelt.
3. Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB)
Die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB genannten Belange des Naturschutzes weisen die Besonderheit auf, dass sie Gegenstand eigener gesetzlicher Regelungsmaterie sind (BNatSchG, BayNatSchG). Der bebauungsrechtliche Belang des Naturschutzes ist beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den materiellen Anforderungen der naturschutzgesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, d.h. es insbesondere den Zielbestimmungen in §§ 1, 2 BNatSchG zuwider läuft. Auch hierbei ist im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu unterscheiden. Trifft ein Bauvorhaben auf ein förmlich unter Naturschutz gestelltes Gebiet, ist danach zu fragen, ob für das konkrete Vorhaben in der Naturschutzverordnung eine grundsätzliche Ausnahme vorgesehen bzw. zumindest eine Befreiung im Einzelfall erteilt werden kann.
4. Natürliche Eigenart der Landschaft bzw. Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2, 3 BauGB)
Die natürliche Eigenart der Landschaft ist dann beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb am vorgesehenen Standort wesensfremd ist. Dabei sind als naturgemäße Nutzung im Außenbereich die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 BauGB will damit das Eindringen standortfremder Nutzungen im Außenbereich verhindern. Seine besondere Bedeutung erlangt dieser Belang damit bei den sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Ein Bauvorhaben in freier Landschaft beeinträchtigt den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 BauGB regelmäßig nur dann nicht, wenn das in Aussicht genommene Grundstück seine natürlich vorgegebene Nutzung bereits durch eine unnatürliche Nutzungsart verloren hat (Vorbelastung).
Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 BauGB) ist nur dann gegeben, wenn das Bauvorhaben die noch schützenswerte Situation, in die es hinein gebaut werden soll, in ästhetischer Hinsicht gravierend beeinträchtigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Bauvorhaben einen auffälligen Fremdkörper zu einer im Wesentlichen einheitlichen Außenbereichsnutzung darstellt.
5. Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)
Der öffentliche Belang der zu befürchtenden Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung dient der Unterbindung einer Zersiedelung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen unorganischen Streubebauung.
Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlichen Gewicht bzw. an der erforderlichen organischen Siedlungsstruktur fehlt. Hier verläuft eine Abgrenzungslinie zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich in § 34 BauGB.
Hinweis:
Der Begriff der „Siedlung“ ist dabei nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäude beschränkt. Ausgehend vom Ziel des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern, werden auch Bauvorhaben erfasst, die nur zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. So kann eine Zersiedelungswirkung auch von gewerblichen Niederlassungen und Garagen ausgehen.
Die Entstehung einer Splittersiedlung meint dabei den ersten (unerwünschten Ansatz) einer Bebauung im Außenbereich. Verfestigung einer Splittersiedlung meint hingegen die Ausfüllung einer bereits im Außenbereich vorhandenen Bebauung, ohne dass die Streubebauung weiter in den bislang nicht genutzten Außenbereich erstreckt wird (Schließen vorhandener Lücken). Die Erweiterung einer Splittersiedlung geht demgegenüber davon aus, dass die bislang bereits durch Bebauung in Anspruch genommenen Flächen im Außenbereich weiter ausgedehnt werden. Es kommt hier nicht lediglich zur Verdichtung der Splittersiedlung nach innen, sondern vielmehr zur Ausdehnung der Streubebauung in den bislang nicht beanspruchten Außenbereich.
Expertentipp:
Gewöhnen Sie es sich von Beginn bei § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB an, genau zu subsumieren, welcher der drei Fälle - Entstehung, Verfestigung, Erweiterung - konkret einschlägig ist. Sie müssen hier bereits exakt arbeiten, um sich später die Vorschrift des § 35 Abs. 6 BauGB erschließen zu können.
6. Weitere öffentliche Belange
Die Aufzählung öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist ausgehend vom Wortlaut „insbesondere“ nicht abschließend. Neben den ausdrücklich genannten Belangen sind weitere öffentliche Belange denkbar, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen oder von ihm beeinträchtigt werden können.
Kein öffentlicher Belang ist hierbei die Planungshoheit der Gemeinde selbst. JJedoch kann ein sich in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan zu berücksichtigen sein, sofern er ein hinreichend konkretisiertes Planungsstadium erreicht hat. Hierbei wird man den Konkretisierungsgrad des § 33 BauGB verlangen müssen.
Auch ein Planungserfordernis kann als ungeschriebener öffentlicher Belang von Bedeutung sein. Dies allerdings nur, wenn eine Konfliktlage gegeben ist, die im Hinblick auf die vom Bauvorhaben berührten öffentlichen Belange einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nur im Rahmen einer geordneten Bauleitplanung Rechnung getragen werden kann. Bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein solches Planungserfordernis im Hinblick auf die sonstigen berührten Außenbereichsbelange nicht denkbar (Außenkoordination). Da der Gesetzgeber mit seiner Privilegierungsentscheidung diese Vorhaben dem Außenbereich generalklauselartig zugewiesen hat, genügt insoweit das Konditionalprogramm in § 35 Abs. 3 BauGB für eine abschließende Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Der Regelung mittels eines Bebauungsplanes bedarf es insoweit nicht.
Schließlich ist das Gebot der Rücksichtnahme als relevanter (ungeschriebener) öffentlicher Belang im Außenbereich zu berücksichtigen. Lediglich in Bezug auf ausgelöste Immissionskonflikte enthält § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB eine vorrangige geschriebene Regelung. Rücksicht zu nehmen ist aber nur auf schutzwürdige Interessen Dritter. Nutzt der betroffene Dritte seinerseits in rechtswidriger Weise, kann das Gebot der Rücksichtnahme keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus darf das Vorhaben in Bezug zu seiner Umgebung nicht rücksichtslos bzw. erdrückend wirken.
Schließlich ist auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hinzuweisen, wonach einem Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, wenn an anderer Stelle für derartige Vorhaben eine Ausweisung im Flächennutzungsplan erfolgt ist. Mit diesem Steuerungsinstrument der Konzentrationszonen wird es der Gemeinde ermöglicht, vorausschauend unerwünschte Nutzungen auf bestimmte Standorte zu verweisen und so andere Standorte von derartiger Bebauung freizuhalten. Allerdings muss einer solchen Planung im Flächennutzungsplan ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen und darf die Gemeinde die (unerwünschten) Nutzungen nicht auf gänzlich ungeeignete Flächen verweisen.
Wie prüft man: Prüfung privilegierter Vorhaben im Außenbereich, § 35 Abs. 1 BauGB:
I. Feststellung, dass Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegt
- Abgrenzung zu Planbereich, Innenbereich
II. Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB feststellen
- Wichtig insbesondere § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4, 5 BauGB
III. Entgegenstehen öffentlicher Belange
- Entgegen Wortlaut Prüfung am Maßstab von § 35 Abs. 3 BauGB; Abwägungsentscheidung zwischen gesetzgeberischer Entscheidung zur Privilegierung und berührten öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 BauGB; wichtige Belange nach § 35 Abs. 3. Darstellungen Flächennutzungsplan (Nr. 1); schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 3), (Splittersiedlung (Nr. 7); ungeschriebene öffentliche Belange (z.B. Rücksichtnahmegebot); eventuell Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
IV. Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB
- Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB
V. Gesicherte Erschließung
VI. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB