Die Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO

In diesem Beitrag erfährst Du, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsuntersagung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO rechtlich zulässig ist und welche unterschiedlichen Ansichten dazu vertreten werden. Dabei werden sowohl die formelle als auch die materielle Baurechtswidrigkeit beleuchtet und ihre Bedeutung für die Prüfung dargestellt. Anhand von Praxishinweisen und spezifischen Konstellationen, wie etwa Auswirkungen auf Wohnnutzung oder gewerbliche Tätigkeiten, wird Dir gezeigt, wie Du diese Themen systematisch in der Fallbearbeitung angehen kannst.

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Unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsuntersagung erlassen werden darf, ist umstritten.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagung bereits auf der Tatbestandsseite voraussetzt, dass die Nutzung des Vorhabens sowohl formell wie auch materiell baurechtswidrig sein müsse.

Hierfür wird angeführt, dass der Wortlaut des § 65 S. 2 LBO dem des § 65 S. 1 LBO entspreche und in beiden Fällen ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sei. Daher müssten beide Konstellation gleich behandelt werden, woraus das Erfordernis sowohl der formellen und materiellen Illegalität auch für die Nutzungsuntersagung folge. Ferner komme der Nutzung ein hohes Gewicht und eine große wirtschaftliche Bedeutung zu und Maßnahmen könnten einschneidend wirken. Würde lediglich die formelle Illegalität gefordert, so wäre eine Nutzungsuntersagung generell und nicht nur im Einzelfall unverhältnismäßig, da durch eine Genehmigung (oder im Falle einer bloßen Anzeigepflicht durch das Nachholen des entsprechenden Verfahrens) auf einfacherem Wege rechtmäßige Zustände herbeigeführt werden könnten.

Herrschend wird hingegen vertreten, dass im Rahmen des Tatbestandes bereits die formelle Baurechtswidrigkeit genüge. Hierfür wird angeführt, dass die Nutzungsuntersagung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Es erfolge keine Substanzeinwirkung. Bei einer Nutzungsuntersagung sei der Eingriff nicht so intensiv wie bei einer Abbruchsanordnung. Ferner wird auf den Wortlaut des § 65 S. 1 LBO abgestellt. Nur dieser setzt ausdrücklich voraus, dass nicht auf andere Weise, also regelmäßig durch die Erteilung einer Baugenehmigung rechtmäßige Zustände herbeigeführt werden können. Nur im Falle der materiellen Illegalität könne eine Baugenehmigung nicht erteilt und somit könnten keine rechtmäßigen Zustände auf andere Weise herbeigeführt werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei jedoch die materielle Legalität zu berücksichtigen. Wenn die Anlage materiell rechtmäßig ist, so sei eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig.

Dieses Problem, ein Klassiker in baurechtlichen Klausuren, hat folgende Konsequenzen für den Aufbau Ihre Fallbearbeitung:

Wie prüft man: Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung gemäß § 65 S. 2 LBO:

  • I. Im Falle der materiellen Illegalität der Anlage:

    • 1. Prüfen Sie im Rahmen der ersten Auffassung die materielle Illegalität und stellen fest, dass eine Nutzungsuntersagung nach dieser Auffassung ergehen kann.
    • 2. Bei der zweiten Auffassung stellen Sie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dar, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist und verweisen auf Ihre obige Prüfung im Rahmen der ersten Auffassung.
    • 3. Anschließend stellen Sie fest, dass mangels Entscheidungserheblichkeit eine Stellungnahme unterbleiben kann.
  • II. Im Falle der materiellen Legalität der Anlage:

    • 1. Prüfen Sie bei der ersten Auffassung die formelle Illegalität und die materielle Legalität und stellen fest, dass eine Nutzungsuntersagung nach dieser Ansicht nicht ergehen darf.

      • Hinweis: Da in einem Gutachten ein Verweis nach unten unzulässig ist, dürfen Sie nicht darstellen, dass wegen der materiellen Legalität nach der zweiten Auffassung eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig ist.
    • 2. Im Rahmen der zweiten Auffassung prüfen Sie lediglich die formelle Illegalität.

    • 3. Folgen Sie dann der zweiten Auffassung können Sie im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf Ihre Ausführungen bei der ersten Auffassung verweisen und dort darstellen, dass eine Nutzungsuntersagung wegen der Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig ist.

Hinweis:

Die materielle Legalität bzw. Illegalität ist daher, ungeachtet welcher Auffassung Sie folgen, auch im Falle einer Nutzungsuntersagung immer zu prüfen.

Problematisch ist, wenn die Nutzungsuntersagung zur Wohnungslosigkeit führt. Sollte eine Nutzungsuntersagung einer Anlage zu Wohnzwecken zur Wohnungslosigkeit von Personen führen, so sind sowohl die formelle wie auch die materielle Illegalität notwendig, um einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu begründen. Dies folgt der Rechtsprechung zufolge daraus, dass in einer derartigen Konstellation der alleinige Mittelpunkt der privaten Existenz betroffen ist.

Expertentipp:

Das Erfordernis der materiellen Illegalität stellt in dieser Konstellation nicht nur einen Fall der Ermessenslenkung dar. Es handelt sich vielmehr um ein echtes Tatbestandsmerkmal.

Für den Fall, dass mit der Nutzungsuntersagung eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Nutzung von ähnlichem Gewicht beeinträchtigt wird, so wird eine endgültige Nutzungsuntersagung regelmäßig unverhältnismäßig sein.

Hinweis:

Dies gilt jedoch nicht für nur vorläufige Untersagungen durch die bei einer nicht erkennbar rechtmäßigen Nutzung diese bis zu einer Klärung im Genehmigungsverfahren unterbunden und dem Schwarznutzer der ungesetzliche Vorteil entzogen werden soll.

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