Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
In diesem Beitrag lernst Du die Voraussetzungen und die rechtliche Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO kennen, insbesondere im Kontext von Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen. Du wirst verstehen, warum die Klagebefugnis den Ausschluss von Popularklagen bezweckt und welche Rolle subjektive Rechte dabei spielen. Anhand hilfreicher Hinweise und Kriterien wird Dir zudem gezeigt, wie Du die Klagebefugnis sorgfältig prüfst und typische Fehler vermeidest.
Sollte ein Nachbar im Wege der (Nachbar-)Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung vorgehen wollen, so ist es erforderlich, dass die Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist. Vielmehr muss der Nachbar durch diese Rechtswidrigkeit in einem subjektiven Recht verletzt sein, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Im Rahmen der Zulässigkeit der Anfechtungsklage muss der Nachbar gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein. Das Erfordernis einer Klagebefugnis bezweckt den Ausschluss von Popularklagen. Dies bedeutet, dass sich der Einzelne nicht zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Dritter machen soll. In Nachbarkonstellationen wird der hiermit bezweckte Ausschluss besonders deutlich: Der Nachbar kann keine Verletzung von ihn nicht schützenden Vorschriften geltend machen, da er sich ansonsten zu einem Sachwalter im o.g. Sinne aufschwingen würde.
Expertentipp:
Im öffentlichen Baurecht steht der Nachbar nur als Dritter im Rechtsverhältnis zwischen dem Bauherrn und der Behörde und somit außerhalb dieses Rechtsverhältnisses. Deshalb ist bei einer Nachbarklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Nachbar durch das Bauvorhaben in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.
Zu ermitteln ist anhand der oben dargestellten Möglichkeitstheorie (s. Rn. 602), ob eine Verletzung des Nachbarn in eigenen subjektiven öffentlichen Rechten möglich ist.
Expertentipp:
Argumentieren Sie in Drittbeteiligungsfällen auf keinen Fall mit der sog. Adressatentheorie. Diese ist in dieser Fallkonstellation gerade nicht anwendbar, da der Dritte, d.h. der Nachbar, nicht Adressat der Baugenehmigung ist. Ratsam ist es jedoch kurz auf die Unanwendbarkeit der Adressatentheorie hinzuweisen. Verwenden Sie jedoch, im Falle der Anwendbarkeit, nicht den Ausdruck „Theorie“, sondern paraphrasieren Sie die Adressatentheorie.
Ein subjektives Recht liegt dann vor, wenn die Norm ein Interesse eines Rechtssubjekts schützen soll und diesem zur Durchsetzung dieses Interesses eine Rechts- oder Willensmacht eingeräumt wird. Maßgeblich sind auch hier (s. bereits Rn. 22 ff.) einfachgesetzlich Normen. Der Nachbar muss sich auf eine mögliche Verletzung einer Vorschrift berufen, die ihm ein subjektives öffentliches Recht vermittelt. Dies ist der Fall, wenn die Baugenehmigung möglicherweise gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Wie prüft man: Klagebefugnis des Nachbarn:
- 1. Die betreffende Norm hat nachbarschützenden Charakter.
- 2. Der Nachbar fällt in den sachlichen und persönlichen Schutzbereich dieser Norm.
- 3. Eine Verletzung dieser Norm ist möglich, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.