Die Inzidentkontrolle im Baurecht

In diesem Beitrag erfährst Du, was unter einer Inzidentkontrolle im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes zu verstehen ist. Du lernst, in welchen Klagearten eine solche Überprüfung möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten. Außerdem wird verdeutlicht, weshalb eine Inzidentkontrolle bei Feststellungsklagen ausgeschlossen ist. Ein besonderer Hinweis zeigt Dir, warum dieses Thema gerade im Baurecht von Bedeutung ist.

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Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes kann auch inzident überprüft werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits stattfindet. Denkbar ist eine Inzidentkontrolle im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (s. hierzu Rn. 627 ff.) oder einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (s. Rn. 599 ff.). Im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO kann jedoch keine Überprüfung eines Bebauungsplanes erfolgen. Es fehlt am erforderlichen konkreten Rechtsverhältnis, denn es handelt sich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.

Hinweis:

Die inzidente Überprüfung ist häufig Gegenstand baurechtlicher Klausuren.

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